Eigen­tums­wech­sel

Der Eigen­tums­wech­sel an einem Grund­stück erfolgt durch Auf­las­sung und Ein­tra­gung des Eigen­tums­wech­sels im Grund­buch .

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist der Eigen­tums­wech­sel der Schluss­punkt des gesam­ten Erwerbs­vor­gangs. Denn die Ein­tra­gung des Eigen­tums­wech­sels in das Grund­buch wird vom Notar erst nach Zah­lung des gesam­ten, vom Käu­fer geschul­de­ten Kauf­prei­ses beim Grund­buch­amt bean­tragt. Weist das Bau­werk Män­gel auf oder feh­len Rest­ar­bei­ten , errech­net sich der geschul­de­te Kauf­preis aus dem im Bau­trä­ger­ver­trag ver­ein­bar­ten Gesamt­kauf­preis abzüg­lich der vom Käu­fer wegen der Män­gel gel­tend gemach­ten Min­de­rungs­be­trä­ge , der vom Käu­fer mit Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen auf­ge­rech­ne­ten Beträ­ge oder der vom Käu­fer zur Män­gel­be­sei­ti­gung bzw. voll­stän­di­gen Fer­tig­stel­lung zu Recht ein­be­hal­te­nen Siche­rungs­be­trä­ge .  Bis zum end­gül­ti­gen Eigen­tums­wech­sel ist der Käu­fer durch die Ein­tra­gung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grund­buch bereits geschützt (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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