Der Eigentumswechsel an einem Grundstück erfolgt durch Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch .
Beim Bauträgervertrag ist der Eigentumswechsel der Schlusspunkt des gesamten Erwerbsvorgangs. Denn die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch wird vom Notar erst nach Zahlung des gesamten, vom Käufer geschuldeten Kaufpreises beim Grundbuchamt beantragt. Weist das Bauwerk Mängel auf oder fehlen Restarbeiten , errechnet sich der geschuldete Kaufpreis aus dem im Bauträgervertrag vereinbarten Gesamtkaufpreis abzüglich der vom Käufer wegen der Mängel geltend gemachten Minderungsbeträge , der vom Käufer mit Schadensersatzansprüchen aufgerechneten Beträge oder der vom Käufer zur Mängelbeseitigung bzw. vollständigen Fertigstellung zu Recht einbehaltenen Sicherungsbeträge . Bis zum endgültigen Eigentumswechsel ist der Käufer durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch bereits geschützt (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).