Der Eigentumswechsel an einem Grundstück erfolgt durch Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch .
Beim Bauträgervertrag ist der Eigentumswechsel der Schlusspunkt des gesamten Erwerbsvorgangs. Denn die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch wird vom Notar erst nach Zahlung des gesamten, vom Erwerber geschuldeten Kaufpreises beim Grundbuchamt beantragt. Weist das Bauwerk Mängel auf oder fehlen Restarbeiten , errechnet sich der geschuldete Erwerbspreis aus dem im Bauträgervertrag vereinbarten Gesamtpreis abzüglich der vom Erwerber wegen der Mängel geltend gemachten Minderungsbeträge , der vom Erwerber mit Schadensersatzansprüchen aufgerechneten Beträge oder der vom Erwerber zur Mängelbeseitigung bzw. vollständigen Fertigstellung zu Recht einbehaltenen Sicherungsbeträge . Bis zum endgültigen Eigentumswechsel ist der Erwerber durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch bereits geschützt (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).