Ein Grundpfandrecht, das den Darlehnsgeber bei einem von einem Darlehnsnehmer aufgenommenes Darlehn sichert und im Grundbuch eingetragen wird. Diese Eintragung erfolgt aufgrund einer Eintragungsbewilligung des jeweiligen Grundstückseigentümers. Sie muss vor der ersten Auszahlung von Darlehnsmitteln erfolgen, sofern dem Kreditinstitut nicht eine Rangbestätigung oder sonstige Sicherheiten (z.B. eine Bankbürgschaft) gestellt werden.
Beim Bauträgervertrag wird der Erwerber erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer des Grundstücks. Benötigt der Erwerber also Darlehnsmittel eines Kreditinstituts zur Bezahlung der geschuldeten Erwerbspreisraten, kann er die zur Auszahlung der Darlehnsmittel erforderliche Eintragung eines Finanzierungsgrundpfandrechts für das Kreditinstitut im Grundbuch nicht selbst bewilligen , da er noch nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Er bedarf dazu der Mitwirkung des Bauträgers als derzeitigem (Noch-) Grundstückseigentümer. Der Bauträger muss sich folglich im Bauträgervertrag zur Eintragung von Finanzierungsgrundpfandrechten verpflichten, um dem Erwerber die Finanzierung des Kaufpreises zu ermöglichen. Im Regelfall erteilt der Bauträger dem Erwerber auch eine entsprechende Finanzierungsvollmacht, damit der Erwerber den Bauträger bei der Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten vertreten kann (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).