Eine Vollmacht des Eigentümers einer Immobilie für den Käufer, zu Gunsten eines den Kaufpreis aus einem Grundstückskaufvertrag finanzierenden Kreditinstituts ein Finanzierungsgrundpfandrecht im Grundbuch des Kaufgegenstandes eintragen zu lassen.
Beim Bauträgervertrag ist zu unterscheiden zwischen einer dem Erwerber vom Bauträger und einer dem Bauträger oder einem Dritten vom Erwerber erteilten Vollmacht. Eine dem Erwerber vom Bauträger erteilte Vollmacht ist sinnvoll. Eine solche Vollmacht wird dem Erwerber regelmäßig unter der Bedingung erteilt, dass die durch das Finanzierungsgrundpfandrecht gesicherten Darlehnsmitteln des Erwerber nur zur Kaufpreisfinanzierung dienen dürfen und entsprechend an den Bauträger abgetreten werden.
Eine dem Bauträger oder Dritten vom Erwerber erteilte Vollmacht, die es dem Bauträger ermöglicht, Finanzierungsgrundpfanrechte des Erwerbers ohne dessen Mitwirkung im Grundbuch eintragen zu lassen, ist dagegen gefährlich und regelmäßig rechtswidrig. Denn sie verstößt im Zweifel gegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG und dürfte darüber hinaus als überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB nichtig sein (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).