Finan­zie­rungs­voll­macht

Voll­macht des Ver­käu­fers einer Immo­bi­lie für den Käu­fer, zu Guns­ten eines den Kauf­preis aus einem Grund­stücks­kauf­ver­trag finan­zie­ren­den Kre­dit­in­sti­tut ein Finan­zie­rungs­grund­pfand­recht im Grund­buch des Kauf­ge­gen­stan­des ein­tra­gen zu lassen.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag  ist zu unter­schei­den zwi­schen einer dem Käu­fer vom Bau­trä­ger und einer dem Bau­trä­ger oder einem Drit­ten vom Käu­fer erteil­ten Voll­macht. Eine dem Käu­fer vom Bau­trä­ger erteil­te Voll­macht ist sinn­voll. Eine sol­che Voll­macht wird dem Käu­fer regel­mä­ßig unter der Bedin­gung erteilt, dass die durch das Finan­zie­rungs­grund­pfand­recht gesi­cher­ten Dar­lehns­mit­teln des Käu­fers nur zur Kauf­preis­fi­nan­zie­rung die­nen dür­fen und ent­spre­chend an den Bau­trä­ger abge­tre­ten werden.

Eine dem Bau­trä­ger oder Drit­ten vom Käu­fer erteil­te Voll­macht, die es dem Bau­trä­ger ermög­licht, Finan­zie­rungs­grund­pf­an­rech­te des Käu­fers ohne des­sen Mit­wir­kung im Grund­buch ein­tra­gen zu las­sen, ist dage­gen gefähr­lich und regel­mä­ßig rechts­wid­rig. Denn sie ver­stößt im Zwei­fel gegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG und dürf­te dar­über hin­aus als über­ra­schen­de Klau­sel gemäß § 305 c BGB nich­tig sein (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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