Ver­wei­sungs­ur­kun­de

Nota­ri­ell beur­kun­de­te Erklä­rung (Neben­ur­kun­de), auf die in einer ande­ren nota­ri­ell beur­kun­de­ten Erklä­rung (Haupt­ur­kun­de) förm­lich ver­wie­sen wird. Die Neben­ur­kun­de wird mit der Ver­wei­sung Bestand­teil der Haupt­ur­kun­de. Die Neben­ur­kun­de braucht nicht mit der Haupt­ur­kun­de zusam­men ver­le­sen und der Haupt­ur­kun­de auch nicht bei­gefügt zu wer­den, wenn die Neben­ur­kun­de beim Ver­le­sen der Haupt­ur­kun­de zur Ein­sicht vor­liegt und alle Betei­lig­ten auf Ver­le­sen und Bei­fü­gen verzichten.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist die Bau­be­schrei­bung eine typi­sche Ver­wei­sungs­ur­kun­de (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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