Zwangs­voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fung

Die nota­ri­ell beur­kun­de­te Erklä­rung eines Schuld­ners, dass er sich wegen einer gegen ihn gerich­te­ten For­de­rung der sofor­ti­gen Zwangs­voll­stre­ckung unter­wirft. Die Zwangs­voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fung ermög­licht es dem Gläu­bi­ger, ohne beson­de­res gericht­li­ches Ver­fah­ren allein mit Hil­fe der nota­ri­el­len Urkun­de sei­ne For­de­rung zwangs­wei­se, z.B. mit Hil­fe des Gerichts­voll­zie­hers, durchzusetzen.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag wird die Bestel­lung von Grund­pfand­rech­ten zur Kauf­preis­fi­nan­zie­rung regel­mä­ßig mit einer umfas­sen­den Zwangs­voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fung des Käu­fers ver­bun­den. Der Dar­lehns­ge­ber erhält damit die Mög­lich­keit, rück­stän­di­ge Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen beim Käu­fer ohne lang­wie­ri­ge gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen bei­zu­trei­ben. Dabei kann der Dar­lehns­ge­ber zwangs­wei­se nicht nur auf das mit dem Grund­pfand­recht belas­te­te Grund­stück, son­dern auch auf das gesam­te sons­ti­ge Ver­mö­gen des Käu­fers zugrei­fen. Er kann also bei­spiels­wei­se eine Gehalts­for­de­rung des Käu­fers pfän­den las­sen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen) .

Eine Zwangs­voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fungs­er­klä­rung des Käu­fers gegen­über dem Bau­trä­ger wegen der Kauf­preis­for­de­rung des Bau­trä­gers ist dage­gen im Bau­trä­ger­ver­trag regel­mä­ßig unwirksam.

Bauträgervertrag
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