Die notariell beurkundete Erklärung eines Schuldners, dass er sich wegen einer gegen ihn gerichteten Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung ermöglicht es dem Gläubiger, ohne besonderes gerichtliches Verfahren allein mit Hilfe der notariellen Urkunde seine Forderung zwangsweise, z.B. mit Hilfe des Gerichtsvollziehers, durchzusetzen.
Beim Bauträgervertrag wird die Bestellung von Grundpfandrechten zur Kaufpreisfinanzierung regelmäßig mit einer umfassenden Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers verbunden. Der Darlehnsgeber erhält damit die Möglichkeit, rückständige Zins- und Tilgungsleistungen beim Käufer ohne langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen beizutreiben. Dabei kann der Darlehnsgeber zwangsweise nicht nur auf das mit dem Grundpfandrecht belastete Grundstück , sondern auch auf das gesamte sonstige Vermögen des Käufers zugreifen. Er kann also beispielsweise eine Gehaltsforderung des Käufers pfänden lassen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).
Eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung des Käufers gegenüber dem Bauträger wegen der Kaufpreisforderung des Bauträgers ist dagegen im Bauträgervertrag regelmäßig unwirksam.