Risiko des Käufers einer Sache, den Kaufpreis vor Erwerb des Eigentums an der Sache zu verlieren
Beim Bauträgervertrag das Risiko des Käufers, den Kaufpreis ganz oder teilweise zu verlieren, wenn das Bauvorhaben wegen wirtschaftlicher Probleme des Bauträgers (z. B. Insolvenz) von diesem nicht fertig gestellt wird. Dieses Risiko besteht nicht, wenn der Bauträgervertrag richtig gestaltet ist. Denn dann ist das Kaufpreisrisiko entweder durch Bürgschaft gemäß § 7 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) oder durch den Notar gemäß § 3 MaBV abgesichert. Bei Absicherung durch Bürgschaft muss das bürgende Kreditinstitut dem Käufer bei Steckenbleiben des Baus alle vertragsgemäß erbrachten Kaufpreisraten erstatten. Bei Absicherung durch den Notar muss das den Bauträger vorfinanzierende Kreditinstitut dem Käufer entweder alle vertragsgemäß gezahlten Kaufpreisraten erstatten oder dem Käufer den Grundbesitz überlassen und den Grundbesitz von allen, die Finanzierung des Bauträgers sichernden Grundpfandrechten freistellen.
Dennoch ist der Kauf vom Bauträger nicht ohne Risiko: Im ersten Fall (Rückzahlung des Kaufpreises) bekommt der Käufer das Grundstück nicht und erhält lediglich die gezahlten Kaufpreisraten erstattet; sonstige Aufwendungen (z.B. Finanzierungskosten) bekommt der Käufer nicht erstattet und er muss darüber hinaus unter Umständen eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung an sein eigenes Finanzierungsinstitut zahlen. Im zweiten Fall (Freistellung des Grundbesitzes) bekommt der Käufer zwar ein von Vorlasten freies Grundstück; er muss aber selbst das Bauvorhaben fertig stellen und der vom Käufer noch nicht gezahlte Restkaufpreis dürfte regelmäßig zur Fertigstellung nicht ausreichen. Dieses, dem Käufer verbleibende Risiko wird durch die vom Verkäufer nach dem Forderungssicherungsgesetz zusätzlich zu stellende Sicherheit, teilweise, abgesichert (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).