Kauf­preis­ri­si­ko

Risi­ko des Käu­fers einer Sache, den Kauf­preis vor Erwerb des Eigen­tums an der Sache zu verlieren

Beim Bau­trä­ger­ver­trag das Risi­ko des Käu­fers, den Kauf­preis ganz oder teil­wei­se zu ver­lie­ren, wenn das Bau­vor­ha­ben wegen wirt­schaft­li­cher Pro­ble­me des Bau­trä­gers (z. B. Insol­venz) von die­sem nicht fer­tig gestellt wird. Die­ses Risi­ko besteht nicht, wenn der Bau­trä­ger­ver­trag rich­tig gestal­tet ist. Denn dann ist das Kauf­preis­ri­si­ko ent­we­der durch Bürg­schaft gemäß § 7 MaBV (Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung) oder durch den Notar gemäß § 3 MaBV abge­si­chert. Bei Absi­che­rung durch Bürg­schaft muss das bür­gen­de Kre­dit­in­sti­tut dem Käu­fer bei Ste­cken­blei­ben des Baus alle ver­trags­ge­mäß erbrach­ten Kauf­preis­ra­ten erstat­ten. Bei Absi­che­rung durch den Notar muss das den Bau­trä­ger vor­fi­nan­zie­ren­de Kre­dit­in­sti­tut dem Käu­fer ent­we­der alle ver­trags­ge­mäß gezahl­ten Kauf­preis­ra­ten erstat­ten oder dem Käu­fer den Grund­be­sitz über­las­sen und den Grund­be­sitz von allen, die Finan­zie­rung des Bau­trä­gers sichern­den Grund­pfand­rech­ten frei­stel­len.

Den­noch ist der Kauf vom Bau­trä­ger nicht ohne Risi­ko: Im ers­ten Fall (Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses) bekommt der Käu­fer das Grund­stück nicht und erhält ledig­lich die gezahl­ten Kauf­preis­ra­ten erstat­tet; sons­ti­ge Auf­wen­dun­gen (z.B. Finan­zie­rungs­kos­ten) bekommt der Käu­fer nicht erstat­tet und er muss dar­über hin­aus unter Umstän­den eine erheb­li­che Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung an sein eige­nes Finan­zie­rungs­in­sti­tut zah­len. Im zwei­ten Fall (Frei­stel­lung des Grund­be­sit­zes) bekommt der Käu­fer zwar ein von Vor­las­ten frei­es Grund­stück; er muss aber selbst das Bau­vor­ha­ben fer­tig stel­len und der vom Käu­fer noch nicht gezahl­te Rest­kauf­preis dürf­te regel­mä­ßig zur Fer­tig­stel­lung nicht aus­rei­chen. Die­ses, dem Käu­fer ver­blei­ben­de Risi­ko wird durch die vom Ver­käu­fer nach dem For­de­rungs­si­che­rungs­ge­setz zusätz­lich zu stel­len­de Sicher­heit, teil­wei­se, abge­si­chert (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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