Kauf­preis­ri­si­ko

Risi­ko des Käu­fers einer Sache , den Kauf­preis vor Erwerb des Eigen­tums an der Sache zu verlieren

Beim Bau­trä­ger­ver­trag das Risi­ko des Käu­fers, den Kauf­preis ganz oder teil­wei­se zu ver­lie­ren, wenn das Bau­vor­ha­ben wegen wirt­schaft­li­cher Pro­ble­me des Bau­trä­gers (z. B. Insol­venz) von die­sem nicht fer­tig­ge­stellt wird. Die­ses Risi­ko besteht nicht, wenn der Bau­trä­ger­ver­trag rich­tig gestal­tet ist. Dazu ist ins­be­son­de­re der Anspruch des Käu­fers auf Rück­zah­lung geleis­te­ter Abschlags­zah­lung auf den Erwerbs­preis bei Rück­tritt des Erwer­bers wegen Zah­lung­un­fä­hig­keit oder Insol­venz des Bau­trä­gers durch eine zusätz­li­che Sicher­heit abzu­si­chern. Denn das sog. Vor­mer­kungs­mo­dell, also die Ver­ein­ba­rung von Abschlags­zah­lun­gen auf den Erwerbs­preis gemäß § 3 Abs. 2 MaBV (Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung), abge­si­chert durch die Ein­tra­gung einer Auf­las­sungs­vor­mer­kung für den Erwer­ber im Grund­buch und die Ver­pflich­tung der Gläu­bi­ger vor­ran­gi­ger Belas­tun­gen zur Frei­stel­lung des Erwer­bers von die­sen Belas­tun­gen, ist nicht aus­rei­chend. Der Erwer­ber bezahlt mit sei­nen Abschlags­zah­lun­gen Bau­leis­tun­gen auf frem­dem Grund und Boden; denn der Bau­trä­ger bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Erwerbs­prei­ses Eigen­tü­mer des Grund­be­sit­zes, der erst nach Bezah­lung der letz­ten Rate in das Eigen­tum des Erwer­bers über­geht. Der Rück­tritt des Erwer­bers bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Insol­venz des Bau­trä­gers führt des­halb nicht nur zum Ver­lust der den Käu­fer schüt­zen­den Auf­las­sungs­vor­mer­kung. Der Anspruch des Erwer­bers auf Rück­zah­lung der gezahl­ten Abschlags­zah­lun­gen wird dar­über hin­aus zur nicht abge­si­cher­ten Insol­venz­for­de­rung, sodass der Erwer­ber auf die regel­mä­ßig deut­lich gerin­ge­re Insol­venz­quo­te beschränkt wird (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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