Zahlung der Gegenleistung bei Kauf- und Werkvertrag in Raten, die dem jeweiligen Baufortschritt entsprechen.
Beim Bauträgervertrag ist der Bauträger berechtigt, Teilzahlungen auf den Kaufpreis entsprechend dem jeweils erreichten Baufortschritt zu vereinbaren. Dabei darf der Bauträger bis zu sieben einzelne Baufortschrittsraten vorsehen. Die einzelnen Raten sowie deren maximale Höhe sind vom Gesetzgeber in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV ) zwingend vorgegeben; der Bauträger darf also beispielsweise keine höheren Raten verlangen. Der Bauträger darf die gesetzlich vorgegebenen Raten auch nicht weiter unterteilen, es sei denn, dass er das Kaufpreisrisiko durch Bürgschaft abgesichert hat und der jeweils angeforderte Teilbetrag den Wert der bereits erbrachten Bauleistung nicht übersteigt. Es ist im Interesse des Käufers, den endgültigen Ratenplan bereits im Bauträgervertrag verbindlich festzulegen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).