Bau­fort­schritts­ra­ten

Zah­lung der Gegen­leis­tung bei Kauf- und Werk­ver­trag in Raten, die dem jewei­li­gen Bau­fort­schritt entsprechen.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist der Bau­trä­ger berech­tigt, Teil­zah­lun­gen auf den Kauf­preis ent­spre­chend dem jeweils erreich­ten Bau­fort­schritt zu ver­ein­ba­ren. Dabei darf der Bau­trä­ger bis zu sie­ben ein­zel­ne Bau­fort­schritts­ra­ten vor­se­hen. Die ein­zel­nen Raten sowie deren maxi­ma­le Höhe sind vom Gesetz­ge­ber in der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung (MaBV ) zwin­gend vor­ge­ge­ben; der Bau­trä­ger darf also bei­spiels­wei­se kei­ne höhe­ren Raten ver­lan­gen. Der Bau­trä­ger darf die gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Raten auch nicht wei­ter unter­tei­len, es sei denn, dass er das Kauf­preis­ri­si­ko durch Bürg­schaft abge­si­chert hat und der jeweils ange­for­der­te Teil­be­trag den Wert der bereits erbrach­ten Bau­leis­tung nicht über­steigt. Es ist im Inter­es­se des Käu­fers, den end­gül­ti­gen Raten­plan bereits im Bau­trä­ger­ver­trag ver­bind­lich fest­zu­le­gen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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