Voll­stän­di­ge Fertigstellung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Lang­fas­sung

VII ZR 88/25

in dem Rechtsstreit

BGB § 305

Zur Aus­le­gung der For­mu­lie­rung "nach voll­stän­di­ger Fer­tig­stel­lung" in der Raten­zah­lungs­be­stim­mung eines Bauträgervertrags.

BGH, Urteil vom 22. April 2026 – VII ZR 88/25 – KG
LG Ber­lin II
Der VII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 26. März 2026 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter Pamp sowie die Rich­te­rin­nen Graß­nack, Sacher, Bor­ris und Dr. Hannamann

für Recht erkannt:

Auf die Revi­si­on der Beklag­ten wird das Urteil des 21. Zivil­se­nats des Kam­mer­ge­richts vom 27. Mai 2025 aufgehoben.

Die Beru­fung der Klä­ge­rin gegen das Urteil der 33. Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Ber­lin vom 7. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klä­ge­rin trägt die Kos­ten der Rechts­mit­tel­ver­fah­ren. Der Streit­hel­fer trägt sei­ne außer­ge­richt­li­chen Kos­ten selbst.

Von Rechts wegen

Tat­be­stand:

Die Klä­ge­rin for­dert rest­li­che Ver­gü­tung aus einem Bauträgervertrag.

Die Klä­ge­rin errich­te­te in Ber­lin eine Wohn­an­la­ge mit 276 Wohn- und Gewer­be­ein­hei­ten sowie einer Tief­ga­ra­ge. Am 13. Juni 2016 schlos­sen die Par­tei­en vor dem Streit­hel­fer der Klä­ge­rin einen nota­ri­el­len "Woh­nungs­ei­gen­tums­kauf­ver­trag mit Auf­las­sung" (im Fol­gen­den: Bau­trä­ger­ver­trag) betref­fend den Erwerb und die bau­li­che Her­stel­lung des Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts Nr. 115, ver­bun­den mit einem 43/10.000 Mit­ei­gen­tums­an­teil an dem Grund­stück zu einem Fest­preis von 375.942 €. Ziff. II. 3.2 des Bau­trä­ger­ver­trags ver­pflich­tet die Beklag­te ("Käu­fer") zur Zah­lung des "Rest­kauf­prei­ses" in Höhe von 263.159,40 € in Raten ent­spre­chend dem Bau­ab­lauf, wobei die Klä­ge­rin ("Ver­käu­fer") die vor­letz­te Rate in Höhe von 8,4 % "nach Bezugs­fer­tig­keit und Zug um Zug gegen Besitz­über­ga­be" und die letz­te Rate in Höhe von 3,5 % "nach voll­stän­di­ger Fer­tig­stel­lung" for­dern kann. Ziff. II. 6.1 des Bau­trä­ger­ver­trags bestimmt, dass das Bau­vor­ha­ben bezugs­fer­tig ist, wenn die ver­ein­bar­ten Leis­tun- gen frei von wesent­li­chen, die Funk­ti­ons­fä­hig­keit beein­träch­ti­gen­den Män­geln erbracht wor­den sind. Unter Ziff. II. 6.5 heißt es: "Nach Bezugs­fer­tig­keit des Kauf- gegen­stan­des ist der Käu­fer ver­pflich­tet, das zum Kauf­ge­gen­stand gehö­ren­de Son­der­ei­gen­tum, das im Bereich des Son­der­ei­gen­tums befind­li­che Gemein- schafts­ei­gen­tum ein­schließ­lich der Fens­ter sowie etwa­ige mit dem Son­der­ei­gen- tum als Son­der­nut­zungs­recht ver­bun­de­ne Bau­tei­le oder Anla­gen abzu­neh­men. (…) Das Ergeb­nis der Abnah­me wird in einer Nie­der­schrift fest­ge­hal­ten. (...) Der Ver­käu­fer ver­pflich­tet sich, die in der Nie­der­schrift auf­ge­führ­ten Män­gel und et- wai­ge Rest­ar­bei­ten (...) zu besei­ti­gen bzw. aus­füh­ren zu las­sen." Im Übri­gen wird auf den Inhalt des Bau­trä­ger­ver­trags (Anla­ge K 1) verwiesen.

Am 4. Juni 2019 erklär­te die Beklag­te die Abnah­me des Gemein­schafts­ei- gen­tums und behielt sich unter Bezug­nah­me auf ein Gut­ach­ten des TÜV Süd vom 24. Mai 2019 vor, für noch bestehen­de Män­gel einen ange­mes­se­nen Betrag für Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten ein­zu­be­hal­ten. Am 12. Juni 2019 nahm die Be- klag­te das Son­der­ei­gen­tum unter Vor­be­halt von Män­geln ab, wel­che in einem Abnah­me­pro­to­koll fest­ge­hal­ten wur­den (Anla­ge B 1).

Die Klä­ge­rin stell­te am 4. Okto­ber 2019 der Beklag­ten die letz­te Rate über 3,5 % in Höhe von 13.157,97 € in Rech­nung. Die Beklag­te zahl­te hier­auf nur 357,97 €, den Rest­be­trag behielt sie als Sicher­heit wegen Män­geln am Son­de­r­ei- gen­tum ein, deren Besei­ti­gung 6.400 € kos­ten werde.

Mit ihrer Kla­ge hat die Klä­ge­rin bean­tragt, die Beklag­te zu ver­ur­tei­len, an sie 12.800 € zuzüg­lich Zin­sen zu zah­len. Die Beklag­te hat sich erst­in­stanz­lich auf feh­len­de Fäl­lig­keit wegen der Nicht­be­sei­ti­gung der Män­gel, wel­che sie sich bei der Abnah­me des Son­der­ei­gen­tums vor­be­hal­ten hat, und wegen nicht fer­tig ge- stell­ter Bau­be­rei­che des Gemein­schafts­ei­gen­tums beru­fen sowie wei­te­re Män­gel gerügt.

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge durch Urteil vom 7. März 2022 als der­zeit unbe­grün­det abge­wie­sen. Es kön­ne dahin­ste­hen, ob Män­gel am Son­der­ei­gen- tum vor­lä­gen. Die Schluss­zah­lung sei nicht fäl­lig, weil erheb­li­che Tei­le der Außen­an­la­gen, unter ande­rem der zur Wohn­an­la­ge gehö­ren­de Geh­weg, nicht fer­tig­ge­stellt seien.

Gegen die­ses Urteil hat die Klä­ge­rin Beru­fung ein­ge­legt. Das Beru­fungs- gericht hat Beweis erho­ben über das Vor­lie­gen von Män­geln am Son­der­ei­gen- tum. Im Beru­fungs­ver­fah­ren hat die Beklag­te ihr Ver­tei­di­gungs­vor­brin­gen hin- sicht­lich des Gemein­schafts­ei­gen­tums auf ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht wegen Män­geln beschränkt, wel­che aus einem Gut­ach­ten des Sach­ver­stän­di­gen D: vom 13. Mai 2024 her­vor­gin­gen. Sie hat die Auf­rech­nung mit einer For- derung in Höhe von 14.400,14 € erklärt, wel­che sich aus der Kauf­preis­an­pas- sungs­klau­sel des Bau­trä­ger­ver­trags erge­be, wenn die Wohn­flä­che nach der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung und nicht nach der Bestim­mung in Ziff. II. 2.1 des Bau- trä­ger­ver­trags, die unwirk­sam sei, bemes­sen werde.

Die Beru­fung hat teil­wei­se Erfolg gehabt. Das Beru­fungs­ge­richt hat das Urteil des Land­ge­richts abge­än­dert und die Beklag­te ver­ur­teilt, an die Klä­ge­rin 6.969 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz seit dem 19. Okto­ber 2020 und sechs wei­te­re Ein­zel­be­trä­ge im Gesamt­um­fang von 5.831 € – jeweils Zug um Zug gegen Besei­ti­gung näher bezeich­ne­ter Män­gel – zu zah­len; es hat die Kla­ge im Übri­gen abge­wie­sen und die wei­ter­ge­hen­de Beru­fung zurückgewiesen.

Mit der vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on begehrt die Be- klag­te, das Urteil des Beru­fungs­ge­richts auf­zu­he­ben, soweit dar­in zu ihrem Nach- teil erkannt wor­den ist, und die Beru­fung der Klä­ge­rin voll­um­fäng­lich zurück­zu- weisen.

Ent­schei­dungs­grün­de:

Die Revi­si­on der Beklag­ten hat Erfolg und führt zur Wie­der­her­stel­lung des land­ge­richt­li­chen Urteils.

Auf das Schuld­ver­hält­nis sind das Bür­ger­li­che Gesetz­buch und die Ver­ord­nung über Abschlags­zah­lun­gen bei Bau­trä­ger­ver­trä­gen in der Fas­sung anzu- wen­den, die für ab dem 1. Janu­ar 2009 bis zum 31. Dezem­ber 2017 geschlos- sene Ver­trä­ge gilt, Art. 229 § 19 Abs. 1, § 39 EGBGB.

I.

Das Beru­fungs­ge­richt, des­sen Ent­schei­dung in ZfBR 2025, 647 ver­öf­fent- licht ist, hat, soweit für das Revi­si­ons­ver­fah­ren von Bedeu­tung, ausgeführt:

Der Zah­lungs­an­spruch der Klä­ge­rin sei fäl­lig, in Höhe eines Teil­be­trags von ins­ge­samt 5.831 € aller­dings nur Zug um Zug gegen Besei­ti­gung von sechs näher bezeich­ne­ten Män­geln im Bereich des Sondereigentums.

Die Schluss­ra­te sei fäl­lig. Die ver­trag­li­che Fäl­lig­keits­vor­aus­set­zung der letz­ten Rate, die voll­stän­di­ge Fer­tig­stel­lung des erwor­be­nen Objekts, lie­ge vor. Es erschei­ne fol­ge­rich­tig, bei Ver­trä­gen, die einen an die Bestim­mun­gen der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung (MaBV) ange­lehn­ten Zah­lungs­plan enthielten,

an den Fäl­lig­keits­be­griff der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung anzu­knüp­fen, um im Sin­ne der prak­ti­schen Hand­ha­bung einen Gleich­lauf zwi­schen dem gewer­be- recht­li­chen und dem zivil­recht­li­chen Fer­tig­stel­lungs­be­griff zu errei­chen. Ob und wel­che Män­gel einer voll­stän­di­gen Fer­tig­stel­lung im Sin­ne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV und damit der Fäl­lig­keit der Schluss­ra­te ent­ge­gen­stün­den, sei um- strit­ten. Es dürf­ten jeden­falls kei­ne wesent­li­chen Män­gel mehr vor­lie­gen. Voll­stän­di­ge Fer­tig­stel­lung lie­ge vor, wenn das erwor­be­ne Objekt ent­we­der abge­nom­men wor­den sei oder jeden­falls Abnah­me­r­ei­fe vor­lie­ge. Im Streit­fall sei bei­des gege­ben. Män­gel, die im Abnah­me­pro­to­koll auf­ge­führt sei­en oder ansons­ten am schon abge­nom­me­nen Son­der- und Gemein­schafts­ei­gen­tum bestün­den, be- grün­de­ten zuguns­ten des Erwer­bers nur eine Män­gel­ein­re­de mit der Fol­ge einer Zug-um-Zug-Ver­ur­tei­lung. Dies ent­spre­che den zivil­recht­li­chen Wer­tun­gen in

§ 640 BGB und § 641 BGB, wonach die Ver­gü­tung bei Abnah­me oder Abnah­me­r­ei­fe fäl­lig wer­de und der Erwer­ber bei Män­geln ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht nach § 641 Abs. 3 BGB gel­tend machen kön­ne. In der prak­ti­schen Anwen­dung habe die­se Auf­fas­sung einen gewich­ti­gen Vor­teil, denn bei Streit um die Fäl­lig­keit der Schluss­ra­te, der der Erwer­ber ver­schie­de­ne Män­gel ent­ge­gen­hal­te, könn­te der vor­ge­brach­te Män­gel­ka­ta­log im ers­ten Schluss­ra­ten­pro­zess abschlie­ßend geklärt wer­den. Der Erwer­ber sei durch die Män­gel­ein­re­de hin­rei­chend geschützt.

Die For­de­rung sei nicht durch Auf­rech­nung erlo­schen, denn die Gegen­for- derung bestehe nicht.

In der Beweis­auf­nah­me hät­ten sich von den zwölf gel­tend gemach­ten Män­geln des Son­der­ei­gen­tums ins­ge­samt sechs bestä­tigt, wel­che einen Män­gel­be­sei­ti­gungs­auf­wand von 2.915,50 € brut­to erfor­der­ten. Dies betref­fe die in der Nie­der­schrift zur Abnah­me fest­ge­stell­ten Män­gel an der Tür zum Schlaf­zim­mer, den Sockel­leis­ten im Flur und den Eck­schie­nen der Wand­flie­sen im Bade­zim­mer sowie die spä­ter gerüg­ten Män­gel an der Tür zum Bade­zim­mer und den Fens­tern des Wohn- und des Kin­der­zim­mers. Die Beklag­te kön­ne gemäß

§ 641 Abs. 3 BGB für jeden Man­gel jeweils das Dop­pel­te der geschätz­ten Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten einbehalten.

Soweit die Beklag­te sich auf Män­gel am Gemein­schafts­ei­gen­tum beru­fe, ste­he ihr kein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht zu. Auf Män­gel des Gemein­schafts- eigen­tums im ers­ten Bau­ab­schnitt, in der sich die streit­ge­gen­ständ­li­che Woh­nung befin­de, beru­fe die Beklag­te sich nicht mehr, son­dern nur noch auf Män­gel, wel­che der Sach­ver­stän­di­ge D: am Gemein­schafts­ei­gen­tum fest­ge­stellt habe. Die­se lägen sämt­lich im zwei­ten Bau­ab­schnitt, wor­auf sich die Hers­tel- lungs­ver­pflich­tung der Klä­ge­rin gegen­über der Beklag­ten nicht erstreckt habe.

II.

Das hält der recht­li­chen Nach­prü­fung nicht stand.

Zu Unrecht hat das Beru­fungs­ge­richt ange­nom­men, die letz­te Rate sei fäl- lig, weil von der hier­für erfor­der­li­chen voll­stän­di­gen Fer­tig­stel­lung aus­zu­ge­hen sei. Hier­bei hat es rechts­feh­ler­haft die Aus­le­gung des Bau­trä­ger­ver­trags unter las­sen, weil es davon aus­ge­gan­gen ist, die Fäl­lig­keit sei abs­trakt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV zu bestimmen.

1. Das Beru­fungs­ge­richt geht, von der Revi­si­on unan­ge­grif­fen davon aus, dass die Klä­ge­rin einen Anspruch auf Zah­lung der rest­li­chen Ver­gü­tung aus dem Bau­trä­ger­ver­trag in Höhe von 12.800 € hat.

2. Der Anspruch ist jedoch nicht fäl­lig, denn der für den Abruf der letz­ten Rate ver­trag­lich geschul­de­te Zustand "nach voll­stän­di­ger Fer­tig­stel­lung" ist nicht erreicht. Die Klä­ge­rin ist ihrer Ver­pflich­tung nach Ziff. II. 6.5 des Bau­trä­ger­ver­trags, die in der Nie­der­schrift zur Abnah­me des Son­der­ei­gen­tums vom 12. Juni 2019 auf­ge­führ­ten Män­gel zu besei­ti­gen, bis­lang nicht nach­ge­kom­men, was der Fäl­lig­keit der Kla­ge­for­de­rung entgegensteht.

a) Nach Ziff. II. 3.2 des Bau­trä­ger­ver­trags ist die letz­te Rate "nach voll- stän­di­ger Fer­tig­stel­lung" zu leis­ten. Wann die­se Vor­aus­set­zung erfüllt ist, ist durch Aus­le­gung des Bau­trä­ger­ver­trags zu ermit­teln (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1998 • VII ZR 47/97, BauR 1998, 783, juris Rn. 15).

aa) Nach den nicht ange­grif­fe­nen Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts ist die Raten­zah­lungs­be­stim­mung des Bau­trä­ger­ver­trags eine All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung, die von der Klä­ge­rin als Unter­neh­me­rin gestellt ist, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen sind gemäß ihrem objek- tiven Inhalt und typi­schen Sinn ein­heit­lich so aus­zu­le­gen, wie sie von ver­stän­di­gen und red­li­chen Ver­trags­part­nern unter Abwä­gung der Inter­es­sen der nor­ma­ler­wei­se betei­lig­ten Ver­kehrs­krei­se ver­stan­den wer­den, wobei die Ver­ständ­nis- mög­lich­kei­ten des durch­schnitt­li­chen Ver­trags­part­ners des Ver­wen­ders zugrun­de zu legen sind. Dabei ist in ers­ter Linie der Wort­laut der aus­zu­le­gen­den Klau­sel maß­geb­lich. Ist der Wort­laut nicht ein­deu­tig, kommt es ent­schei­dend dar­auf an, wie die Klau­sel aus der Sicht der typi­scher­wei­se an Geschäf­ten die­ser Art betei­lig­ten Ver­kehrs­krei­se zu ver­ste­hen ist. Dabei sind auch der Sinn und Zweck einer Klau­sel sowie sys­te­ma­ti­sche Gesichts­punk­te zu berück­sich­ti­gen. Eine For­mu­lar­klau­sel ist vor dem Hin­ter­grund des gesam­ten For­mu­lar­ver­trags zu inter­pre­tie­ren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Janu­ar 2023 • VII ZR 34/20 Rn. 29 f. m.w.N., BGHZ 236, 96).

bb) Nach die­ser Maß­ga­be ergibt die objek­ti­ve Aus­le­gung der Bestim­mung des Bau­trä­ger­ver­trags der Par­tei­en, wel­che der Senat selbst vor­neh­men kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, juris Rn. 21), dass die letz­te Rate jeden­falls erst dann fäl­lig ist, wenn die Klä­ge­rin die in der Nie­der­schrift zur Abnah­me des Son­der­ei­gen­tums auf­ge­führ­ten Män­gel besei­tigt hat.

(1) Was unter voll­stän­di­ger Fer­tig­stel­lung im Sin­ne von Ziff. II. 3.2 des Bau­trä­ger­ver­trags zu ver­ste­hen ist, ist im Ver­trag nicht aus­drück­lich bestimmt.

Dass der Raten­zah­lungs­plan des Bau­trä­ger­ver­trags weit­ge­hend mit der Raten­zah­lungs­re­ge­lung in der dem öffent­li­chen Recht zuge­hö­ri­gen Mak­ler- und Bau- trä­ger­ver­ord­nung über­ein­stimmt und die For­mu­lie­rung "voll­stän­di­ge Fer­tigs­tel- lung" in Ziff. II. 3.2 des Ver­trags wört­lich § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 letz­ter Spie­gel­strich MaBV ent­spricht, erlaubt gleich­falls kei­nen ein­deu­ti­gen Schluss auf ein be- stimm­tes Ver­ständ­nis. Dies gilt schon des­halb, weil nicht erkenn­bar ist, dass ein durch­schnitt­li­cher Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders die Klau­sel allein auf­grund der sprach­li­chen Über­ein­stim­mung mit der vor­ge­nann­ten Bestim­mung der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung in einer bestimm­ten Wei­se ver­ste­hen wird, zumal die­se Ver­ord­nung im Bau­trä­ger­ver­trag nicht erwähnt wird.

(2) Der Gesamt­zu­sam­men­hang der Rege­lun­gen des Bau­trä­ger­ver­trags der Par­tei­en ergibt dage­gen zwei­fels­frei, dass der Begriff der "voll­stän­di­gen Fer­tig­stel­lung", wie die Par­tei­en ihn in ihrem Ver­trag ver­wen­det haben, nicht mit der "Abnah­me­r­ei­fe" gleich­zu­set­zen ist, wie das Beru­fungs­ge­richt allein unter Rück- griff auf § 3 Abs. 2 MaBV ange­nom­men hat. Es kommt des­halb für die Entsch­ei- dung des Rechts­streits im Ergeb­nis auch nicht dar­auf an, wie der Begriff der "voll­stän­di­gen Fer­tig­stel­lung" in der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung zu ver­ste­hen ist.

(a) Aus sys­te­ma­ti­schen Grün­den ist davon aus­zu­ge­hen, dass die letz­te Rate einen Bau­zu­stand ver­langt, wel­cher über den­je­ni­gen hin­aus­geht, der für die Fäl­lig­keit der vor­letz­ten Rate aus­reicht. Denn die Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen den bei­den Raten macht nur Sinn, wenn die­se bei gewöhn­li­cher Ver­trags­ab­wick­lung zu unter­schied­li­chen Zeit­punk­ten fäl­lig werden.

(b) Nach dem Ver­trag der Par­tei­en war die vor­letz­te Rate von 8,4 % fäl­lig mit Bezugs­fer­tig­keit Zug um Zug gegen Besitz­über­ga­be. Die Par­tei­en haben ihr Ver­ständ­nis der Bezugs­fer­tig­keit in Ziff. II. 6.1 und 6.2 des Bau­trä­ger­ver­trags defi­niert. Bezugs­fer­tig­keit liegt hier­nach vor, wenn die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen frei von wesent­li­chen, die Funk­ti­ons­fä­hig­keit beein­träch­ti­gen­den Män­geln erbracht wor­den sind. Noch nicht durch­führ­ba­re tech­ni­sche Ein­re­gel­ar­bei­ten ste­hen der Bezugs­fer­tig­keit eben­so wenig ent­ge­gen wie die Unfer­tig­keit der Außen­an­la­gen und Zuwe­gun­gen, sofern ein ver­kehrs­si­che­rer Zugang zum Son­der­ei­gen­tum gege­ben ist und die Ver- und Ent­sor­gungs­lei­tun­gen in Betrieb genom­men sind. Ziff. II. 6.5 bestimmt wei­ter, dass der Erwer­ber nach Ein­tritt der Bezugs­fer­tig­keit das Son­der­ei­gen­tum und das in des­sen Bereich befind­li­che Gemein­schafts­ei­gen­tum abzu­neh­men hat, der Bau­trä­ger ver­pflich­tet sich, die im Abnah­me­ter­min in einer Nie­der­schrift auf­ge­führ­ten Män­gel zu besei­ti­gen und etwa­ige Rest­ar­bei­ten aus­füh­ren zu las­sen. Da hier­nach die für die Fäl­lig­keit der vor­letz­ten Rate erfor­der­li­che Bezugs­fer­tig­keit gege­ben ist, wenn – vor­be­halt­lich der gere­gel­ten Aus­nah­men – das Objekt fer­tig­ge­stellt und das Son­der­ei­gen­tum sowie die in des­sen Bereich lie­gen­den Tei­le des Gemein­schafts­ei­gen­tums kei­ne wesent­li­chen, die Funk­ti­ons­fä­hig­keit beein­träch­ti­gen­den Män­gel auf­wei­sen, ist für die "voll­stän­di­ge Fer­tig­stel­lung" als Vor­aus­set­zung für die Fäl­lig­keit der letz­ten Rate ein dar­über hin­aus­ge­hen­der Grad der Fer­tig­stel­lung zu ver­lan­gen. Im Hin- blick auf Ziff. II. 6.5 des Ver­trags, der die Pflich­ten der Par­tei­en in Bezug auf das Son­der­ei­gen­tum und das in des­sen Bereich lie­gen­de Gemein­schafts­ei­gen­tum nach Ein­tritt der Bezugs­fer­tig­keit regelt, darf ein durch­schnitt­li­cher Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders erwar­ten, die letz­te Rate erst zah­len zu müs­sen, wenn der Bau­trä­ger sei­ne Ver­pflich­tung erfüllt hat, die bei der Abnah­me in der Nie­der- schrift auf­ge­führ­ten Män­gel zu besei­ti­gen und Rest­ar­bei­ten zu erledigen.

cc) Der Umstand, dass nach Zif­fer II. 3.1 des Bau­trä­ger­ver­trags die Sicher­heit in Höhe von 5 % des "Kauf­prei­ses" für die recht­zei­ti­ge Her­stel­lung des "Kauf­ge­gen­stands" zurück­zu­ge­ben ist, wenn die­ser ohne wesent­li­che Män­gel fer­tig­ge­stellt ist und etwa­ige wesent­li­che Män­gel besei­tigt sind und dem Erwer­ber kei­ne Ansprü­che mehr wegen ver­spä­te­ter Fer­tig­stel­lung zuste­hen, stellt die­se Aus­le­gung nicht in Fra­ge. Es ist nicht ersicht­lich, dass hier­durch ein Gleich­lauf mit den Fäl­lig­keits­be­stim­mun­gen für die Raten­zah­lun­gen ver­ein­bart wer­den soll­te. Die Sicher­hei­ten­stel­lung ist in die­ser Form in der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung vor­ge­schrie­ben und dient dem Schutz des Erwer­bers davor, dass

trotz sei­ner finan­zi­el­len Vor­leis­tun­gen das Objekt nicht fer­tig­ge­stellt wird. Die­se Absi­che­rung bezweckt aber nur einen Min­dest­schutz und sichert nicht das pri­mä­re Inter­es­se des Erwer­bers an der voll­stän­di­gen und man­gel­frei­en Fer­tig­stel­lung des Objekts (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2020 • III ZR 293/09 Rn. 18, BGHZ 186, 335).

b) Nach den nicht ange­grif­fe­nen Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts lie­gen die im Abnah­me­pro­to­koll des Son­der­ei­gen­tums vom 12. Juni 2019 auf­ge­lis- teten Män­gel an der Tür zum Schlaf­zim­mer, den Sockel­leis­ten und den Wand­flie­sen im Bad vor. Sie sind bis­lang nicht besei­tigt, so dass die Klä­ge­rin ihre Ver­pflich­tung nach Zif­fer II. 6.5, die anläss­lich der Abnah­me des Son­der­ei­gen­tums in der Nie­der­schrift auf­ge­führ­ten Män­gel zu besei­ti­gen, nicht erfüllt hat mit der Fol­ge, dass die letz­te Rate nicht fäl­lig ist. Auf die zeit­lich nach der Abnah­me gerüg­ten, nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts bestehen­den Män­gel an der Tür zum Bade­zim­mer und den Fens­tern des hof­sei­ti­gen Wohn­zim­mers und des Kin­der­zim­mers sowie auf die gerüg­ten Män­gel des Gemein­schafts­ei­gen­tums kommt es danach nicht an.

III.

Auf die Revi­si­on der Beklag­ten ist das Urteil des Beru­fungs­ge­richts gemäß

§ 562 Abs. 1 ZPO auf­zu­he­ben, soweit zu ihrem Nach­teil ent­schie­den wor­den ist. Der Senat kann in der Sache selbst ent­schei­den, da nach dem fest­ge­stell­ten Sach­ver­hält­nis die Sache zur End­ent­schei­dung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.

Die Kla­ge ist man­gels Fäl­lig­keit der Kla­ge­for­de­rung der­zeit unbe­grün­det. Die Beru­fung der Klä­ge­rin hat kei­nen Erfolg und ist zurück­zu­wei­sen, was im Ergeb­nis zur Wie­der­her­stel­lung des land­ge­richt­li­chen Urteils führt.

Die Aus­füh­run­gen des Beru­fungs­ge­richts, mit denen es die – als Hilfs­auf­rech­nung aus­zu­le­gen­de – Auf­rech­nung der Beklag­ten zurück­ge­wie­sen hat, sind danach gegen­stands­los. Die Beklag­te hat, was das Beru­fungs­ge­richt nicht bedacht hat, mit der Erklä­rung der Hilfs­auf­rech­nung der Sache nach eine Anschluss­be­ru­fung hilfs­wei­se unter der auf­lö­sen­den Bedin­gung erho­ben, dass die Beru­fung der Klä­ge­rin zurück­ge­wie­sen wird. Die­se inner­pro­zes­sua­le Bedin­gung ist eingetreten.

IV.

Die Kos­ten­ent­schei­dung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Pamp Graß­nack Sacher Bor­ris Hannamann

Vor­in­stan­zen:

LG Ber­lin II Tege­ler Weg, Ent­schei­dung vom 07.03.2022 – 33 O 4/21 – KG Ber­lin, Ent­schei­dung vom 27.05.2025 – 21 U 44/22 -

Ver­kün­det am:

22. April 2026

Olov­cic, Justizangestellte

als Urkunds­be­am­tin der Geschäftsstelle

<   Zur Urteilsübersicht