Ände­rungs­voll­macht im Bauträgervertrag

 
Stich­wor­te
Prü­fung Bau­trä­ger­ver­trag, Ände­rungs­voll­macht, Änderungsbeschränkungen

Kam­mer­ge­richt
Urteil v. 23.04.2025 – 21 U 156/23

Lang­fas­sung

Leit­satz

1. Sehen die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen eines Bau­trä­ger­ver­trags eine Voll­macht des Erwer­bers an den Bau­trä­ger zur Ände­rung der Tei­lungs­er­klä­rung vor, so ist die­se nur wirk­sam, wenn sie die fol­gen­den Beschrän­kun­gen einhält:
‑Das Son­der­ei­gen­tum und etwa­ige Son­der­nut­zungs­rech­te des Erwer­bers müs­sen unan­ge­tas­tet bleiben.
‑Das zur Benut­zung des Son­der­ei­gen­tums erfor­der­li­che Gemein­schafts­ei­gen­tum darf nicht mehr als unwe­sent­lich beein­träch­tigt werden.
‑Dem Erwer­ber dür­fen kei­ne zusätz­li­chen Ver­pflich­tun­gen auf­er­legt werden.
‑Die Zweck­be­stim­mun­gen der Son­der­ei­gen­tums­rech­te an dem Grund­stück dür­fen nicht mehr als unwe­sent­lich geän­dert werden.
2. Dar­über hin­aus muss nicht gere­gelt wer­den, dass die Voll­macht nur aus „trif­ti­gem Grund“ ver­wen­det wer­den darf, geschwei­ge denn, dass sol­che Grün­de im Ein­zel­nen auf­ge­lis­tet wer­den müssten.
3. Ver­fügt ein Bau­trä­ger nicht über eine Voll­macht zur Ände­rung der Tei­lungs­er­klä­rung, steht ihm aus dem Bau­trä­ger­ver­trag in Ver­bin­dung mit § 242 BGB gegen den Erwer­ber jeden­falls ein Anspruch auf Zustim­mung zu der­ar­ti­gen Ände­run­gen zu, solan­ge sie die unter 1. auf­ge­führ­ten Gren­zen einhalten.
4. Im Ein­zel­fall kann der Ände­rungs­an­spruch des Bau­trä­gers über die unter 1. auf­ge­führ­ten Gren­zen hinausgehen.

I.

1 Die Klä­ge­rin nimmt die Beklag­ten aus einem Bau­trä­ger­ver­trag auf Ände­rung der Tei­lungs­er­klä­rung und der Gemein­schafts­ord­nung einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Anspruch.

2 Die Klä­ge­rin und die G 1 GmbH (im Fol­gen­den: G 1) waren Bruch­teils­ei­gen­tü­mer eines 5.687 qm gro­ßen Grund­stück in Ber­lin-Mit­te mit der grund­buch­li­chen Bezeich­nung … . Die Gesell­schaf­ten beab­sich­tig­ten, das Grund­stück mit einem gro­ßen Wohn- und Geschäfts­haus zu bebau­en, in Teil- und Wohn­ei­gen­tums­ein­hei­ten auf­zu­tei­len und die­se an Erwer­ber zu veräußern.

3 Am 18. Mai 2015 gaben sie eine Tei­lungs­er­klä­rung zur Auf­tei­lung ihres Grund­ei­gen­tums in Woh­nungs- und Teil­ei­gen­tum ab, die der Notar S beur­kun­de­te (UR-Nr. … Anla­ge B 19; im Fol­gen­den: Tei­lungs­er­klä­rung). Nach die­ser Tei­lungs­er­klä­rung wird das Eigen­tum an dem Grund­stück in Woh­nungs- und Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten auf­ge­teilt und die­se unter­schied­li­chen Unter­ge­mein­schaf­ten zuge­ord­net Woh­nungs­ei­gen­tums­rech­te Nr. 1 bis 165;, nämlich:

4 Unter­ge­mein­schaft A: Woh­nungs­ei­gen­tums­rech­te Nr. 1 bis 165;
Unter­ge­mein­schaft B: „Teil­ei­gen­tums­rech­te (Apart­ment)“ Nr. 166 bis 203;
Unter­ge­mein­schaft C: „Teileigentumsrechte(Gewerbe EG)“ Nr. 204 bis 212, 261 und 262;
Unter­ge­mein­schaft D: „Teil­ei­gen­tums­rech­te (PKW-Stell­plät­ze im UG)“ Nr. 213 bis 262 und SNR 24.

5 Fer­ner wer­den der Unter­ge­mein­schaft E die „Son­der­nut­zungs­rech­te (PKW-Stell­plät­ze)“ zugeordnet.

6 Die Lage die­ser Son­der­ei­gen­tums­ein­hei­ten erge­ben sich aus einer Anla­ge zur Tei­lungs­er­klä­rung, dem Auf­klä­rungs­plan (vgl. Tei­lungs­er­klä­rung, I.1.). Die Ein­hei­ten wur­den teil­wei­se der Klä­ge­rin, teil­wei­se der G 1 als Eigen­tü­me­rin zugewiesen.

7 Unter III. der Tei­lungs­er­klä­rung ist die Gemein­schafts- und Ver­wal­tungs­ord­nung der Eigen­tü­mer gere­gelt. Dort heißt es in § 3.2:

8 „Die Teil­ei­gen­tums­rech­te (Apart­ment) 166–203 (Unter­ge­mein­schaft B) dür­fen im Übri­gen ins­be­son­de­re für einen Beher­ber­gungs­be­trieb genutzt wer­den. Soweit alle Eigen­tü­mer der Teil­ei­gen­tums­rech­te (Apart­ment) 166–172 und/oder 173–179 und /oder 180–187 und/oder 188–195 und/oder 196/203 die­se zu Wohn­zwe­cken umnutzen/umwidmen wol­len, ertei­len die übri­gen Eigen­tü­mer dazu die Zustimmung.“

9 Die Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten der Unter­ge­mein­schaft B wer­den im Fol­gen­den auch als Beher­ber­gungs­ein­hei­ten bezeich­net. Die ursprüng­lich 38 Beher­ber­gungs­ein­hei­ten waren im 1., 2. und 3. OG des Gebäu­des vor­ge­se­hen und ent­lang län­ge­rer Flu­re gele­gen. Der Auf­tei­lungs­plan sah wei­ter vor, dass zumin­dest eini­ge die­ser Ein­hei­ten über „Kel­ler­räu­me“ (Schrift­satz der Klä­ge­rin vom 12. Juli 2023, S. 6), d. h. Abstell­räu­me ver­fü­gen soll­ten, die sich in der Nach­bar­schaft der jewei­li­gen Ein­heit auf die­sen Flu­ren befin­den sollten.

10 Am 31. Juli 2015 schloss der Beklag­te zu 1) mit der G 1 einen Bau­trä­ger­ver­trag über die bei­den benach­bar­ten Wohn­ein­hei­ten 115 und 116 in dem Gebäu­de, wobei sich die GSP 1 dazu ver­pflich­te­te, bei­de Ein­hei­ten zusam­men­zu­le­gen (Anla­ge K 12, im Fol­gen­den: Bau­trä­ger­ver­trag 115/116).

11 Am 19. Juli 2016 schlos­sen bei­de Beklag­ten mit der Klä­ge­rin einen Bau­trä­ger­ver­trag über die Teil­ei­gen­tums­ein­heit 210, eine Laden­ein­heit im Erd­ge­schoss des Gebäu­des (Anla­ge K 1, im Fol­gen­den: Bau­trä­ger­ver­trag 210).

12 In § 12.1 des Bau­trä­ger­ver­trags 210 ertei­len die Beklag­ten der Klä­ge­rin eine unwi­der­ruf­li­che Voll­macht unter ande­rem, um in ihrem Namen die Tei­lungs­er­klä­rung samt Gemein­schafts­ord­nung „nach­träg­lich belie­big abzu­än­dern und alle damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Erklä­run­gen abzu­ge­ben…“. Wei­ter heißt es in § 12.1:

13 „Die Voll­mach­ten sind gegen­über dem Grund­buch­amt nicht beschränkt, son­dern all­ge­mein erteilt; die Beschrän­kun­gen gel­ten nur im Innen­ver­hält­nis zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en und schrän­ken den Umfang der Voll­macht gegen­über dem Grund­buch­amt in kei­ner Wei­se sein (…).

14 Im Innen­ver­hält­nis ist der Bevoll­mäch­tig­te inso­fern beschränkt, dass Ände­run­gen bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­wei­se Inhalt und Umfang des Son­der­ei­gen­tums des Käu­fers oder der­je­ni­gen Tei­le des Gemein­schafts­ei­gen­tums, die ihm zur allei­ni­gen Nut­zung zuge­wie­sen sind, ohne sei­ne Zustim­mung nicht beein­träch­tigt wer­den dür­fen. Ver­kehrs- und Gemein­schafts­flä­chen, soweit für die Nut­zung durch den Käu­fer von Bedeu­tung, dür­fen nicht wesent­lich ver­klei­nert oder ver­legt wer­den. Kos­ten dür­fen dem Käu­fer durch etwa­ige Ände­run­gen nicht ent­ste­hen. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen ist der Käu­fer der Ver­käu­fe­rin gegen­über zu sol­chen Ände­run­gen auch verpflichtet. (…)“

15 Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf den Bau­trä­ger­ver­trag 210 (Anla­ge K 1) verwiesen.

16 Der Bau­trä­ger­ver­trag 115/116 zwi­schen dem Beklag­ten zu 1) und der G 1 ent­hält eine wort­glei­che Regelung.

17 Am 3. Juli 2015 lie­ßen die Klä­ge­rin und die G 1 einen 1. Nach­trag zur Tei­lungs­er­klä­rung beur­kun­den (Anla­ge B 20).

18 Fer­ner ent­schlos­sen sie sich, Anzahl und Zuschnitt der in der Unter­ge­mein­schaft B zusam­men­ge­fass­ten Beher­ber­gungs­ein­hei­ten wie folgt zu ändern:

19 Die auf den­sel­ben Stock­wer­ken befind­li­chen von den Apart­ments getrenn­ten Abstell­räu­me ent­fal­len, ihre Flä­che wird der Flä­che der Apart­ments zuge­schla­gen. Deren nun ver­grö­ßer­te Gesamt­flä­che wird neu auf­ge­teilt und zwar in der Form, dass auf den Stock­wer­ken ins­ge­samt 58 Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten ent­ste­hen, die die Num­mern 166 bis 203 und 264 bis 283 erhal­ten, aber die­sel­be Gesamt­flä­che auf­wei­sen wie die 38 Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten 166 bis 203 nach altem Zuschnitt. Zudem woll­ten die Klä­ge­rin und die G 1 eine Rege­lung tref­fen, wonach sämt­li­che Erwer­ber der neu zuge­schnit­te­nen Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten der Unter­ge­mein­schaft B die Dienst­leis­tun­gen, die zur Ver­mie­tung der Ein­hei­ten zur Beher­ber­gung erfor­der­lich sind, bei ein und der­sel­ben Pro­jekt­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft beauf­tra­gen müssen.

20 Zur Umset­zung die­ses und wei­te­rer Zie­le lie­ßen die Klä­ge­rin und die G 1 am 8. Febru­ar 2017 vor dem Notar S in Ber­lin den 2. Nach­trag zur Tei­lungs­er­klä­rung beur­kun­den (UR-Nr. …, Anla­ge B 14; im Fol­gen­den: 2. Nach­trag). Bei­de han­del­ten dabei auch in Aus­übung der Ände­rungs­voll­mach­ten, die ihnen die Erwer­ber von Son­der­ei­gen­tum an dem Grund­stück in ihren jewei­li­gen Bau­trä­ger­ver­trä­gen erteilt hat­ten. Die­ser Nach­trag 2 ent­hält eine Rei­he von Ände­run­gen der Tei­lungs­er­klä­rung und der Gemein­schafts­ord­nung, näm­lich unter anderem:

21
II.1.a): Unter Ver­weis auf einen geän­der­ten Auf­tei­lungs­plan und ein geän­der­tes Tei­lungs­ver­zeich­nis wer­den die neu gebil­de­ten Ein­hei­ten 166 bis 203 sowie 264 bis 283 gebildet.

22 -II. 1.b): Der Zuschnitt der Teil­ei­gen­tums­ein­heit 210 wird zulas­ten der Ein­heit 204 etwas vergrößert.

23 -II. 1.c): Die Wohn­ein­heit 49 wird in zwei klei­ne­re Wohn­ein­hei­ten auf­ge­teilt, näm­lich die Wohn­ein­heit 49 und die Wohn­ein­heit 263.

24 -II. 1.d): Bei eini­gen Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten der Unter­ge­mein­schaf­ten C und D haben sich Lage oder Zuschnitt/Umriss geän­dert, ohne dass sich dies auf die Ver­tei­lung der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le auswirke.

25 -III.2.: Die Gemein­schafts- und Ver­wal­tungs­ord­nung wird in § 3.2. dahin geän­dert, dass die jewei­li­gen Eigen­tü­mer der Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten 166 bis 203 sowie 264 bis 283 ver­pflich­tet sind, die Son­der­ei­gen­tums­ver­wal­tung durch eine nach bestimm­ten Kri­te­ri­en und not­falls ein­heit­lich durch Mehr­heits­be­schluss der Unter­ge­mein­schaft B ver­wal­ten zu lassen.

26 Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf die Anla­ge B 14 verwiesen.

27 Zu einem nicht genau vor­ge­tra­ge­nen Zeit­punkt wider­rie­fen die Beklag­ten die Voll­macht, die sie der Klä­ge­rin in § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags 210 ein­ge­räumt hatten.

28 Die Klä­ge­rin und die G 1 lie­ßen das Gebäu­de gemäß den Ände­run­gen im 2. Nach­trag errich­ten. Der 2. Nach­trag ist noch nicht in das Grund­buch eingetragen.

29 Am 19. Okto­ber 2021 erließ das Grund­buch­amt, das Amts­ge­richt Mit­te, wegen der Ein­tra­gung des 2. Nach­trags eine Zwi­schen­ver­fü­gung mit einer Rei­he von Bean­stan­dun­gen (Anla­ge K 5).

30 Zur Besei­ti­gung jeden­falls eini­ger die­ser Bean­stan­dun­gen erklär­ten die Klä­ge­rin und die G 1 am 7. April 2022 vor dem Notar S den 4. Nach­trag zur Tei­lungs­er­klä­rung (UR-Nr. …, Anla­ge K 6; im Fol­gen­den: 4. Nach­trag) wobei bei­de nicht nur in eige­nem Namen son­dern auch als Ver­tre­ter der Käu­fer der Son­der­ei­gen­tums­ein­hei­ten han­del­ten und davon aus­gin­gen, für die Beklag­ten mög­li­cher­wei­se als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht zu han­deln, da die­se die Voll­macht aus § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags 210 wider­ru­fen hat­ten (vgl. 4. Nach­trag Punkt I.2).

31 Der 4. Nach­trag ent­hält die fol­gen­den Ände­run­gen der Tei­lungs­er­klä­rung und der Gemein­schafts- und Verwaltungsordnung:

32 -II.1.: Es wer­den eini­ge Ände­run­gen an der Abge­schlos­sen­heits­be­schei­ni­gung und den ihr bei­gefüg­ten Plä­nen vor­ge­nom­men, u. a. wer­den die Son­der­ei­gen­tums­ein­hei­ten 261 und 262 zuguns­ten der Gemein­schafts­flä­chen aufgelöst.

33 -II.2.: Es wird ein vom Amts­ge­richt Mit­te ange­for­der­tes kor­ri­gier­tes Tei­lungs­ver­zeich­nis vor­ge­legt, das die mit dem 2. Nach­trag geän­der­ten Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten der Unter­ge­mein­schaft B aufführt.

34 -II.3.: Die (gleich­blei­ben­de) Sum­me der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le der Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten der Unter­ge­mein­schaft B wird in Kor­rek­tur eines Schreib­feh­lers im 2. Nach­trag mit 2.875/20.000 angegeben.

35 -II.4.: Mit Bezug auf die Auf­tei­lung der Wohn­ein­heit 49 alt in eine klei­ne­re Wohn­ein­heit 49 neu und eine Wohn­ein­heit 263 im 2. Nach­trag erklä­ren die Klä­ge­rin und die GSP 1 für alle Eigen­tü­mer, dass über die mit die­ser Auf­tei­lung ver­bun­de­ne Umwand­lung von Son­der­ei­gen­tum in Gemein­schafts­ei­gen­tum und umge­kehrt Einig­keit bestehe.

36 -II.5.: Die Klä­ge­rin und die GSP 1 erklä­ren für alle Eigen­tü­mer, dass Einig­keit über die Umwand­lung von Son­der­ei­gen­tum in Gemein­schafts­ei­gen­tum und von Gemein­schafts­ei­gen­tum in Son­der­ei­gen­tum bestehe, die durch die Lage- oder Zuschnitts­än­de­run­gen ein­zel­ner Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten der Unter­ge­mein­schaf­ten C und D (vgl. 2. Nach­trag II.1.d)) bedingt ist.

37 -III.1 bis 3: Auf die Bean­stan­dung in der Zwi­schen­ver­fü­gung des Amts­ge­richts Mit­te hin wer­den diver­se Ände­run­gen an der Gemein­schafts­ord­nung vor­ge­nom­men, die der Umset­zung der erhöh­ten Anzahl von Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten der Unter­ge­mein­schaft B und der Vor­ga­ben für den Beher­ber­gungs­be­trieb in die­sen Ein­hei­ten dienen.

38 Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf die Anla­ge K 6 und die Erläu­te­run­gen im Schrift­satz der Klä­ge­rin vom 15. Okto­ber 2024 verwiesen.

39 Am 25. Mai 2022 for­der­te die Klä­ge­rin die Beklag­ten auf, den 4. Nach­trag zu geneh­mi­gen. Die Beklag­ten kamen dem nicht nach.

40 Mit ihrer vor dem Land­ge­richt Ber­lin II erho­be­nen Kla­ge begehrt die Klä­ge­rin, dass die Beklag­ten zur Geneh­mi­gung des 4. Nach­trags ver­ur­teilt wer­den. Dane­ben hat­te die Klä­ge­rin die Beklag­ten in die­ser Kla­ge außer­dem auf Zah­lung eines noch offe­nen Rest­be­trags aus dem Bau­trä­ger­ver­trag 210 in Anspruch genom­men; inso­weit haben die Par­tei­en den Rechts­streit noch vor dem Land­ge­richt über­ein­stim­mend für erle­digt erklärt.

41 Mit Urteil vom 28. Novem­ber 2023 hat das Land­ge­richt die auf Geneh­mi­gung des 4. Nach­trags gerich­te­te Kla­ge abge­wie­sen, da die Klä­ge­rin gegen­über den Beklag­ten nicht berech­tigt sei, den Ver­trags­ge­gen­stand des Bau­trä­ger­ver­trags 210 nach­träg­lich zu ändern. Ein sol­ches Ände­rungs­recht erge­be sich nicht aus § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags, da die­se Bestim­mung wegen Ver­sto­ßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirk­sam sei. Auch aus § 242 BGB ste­he der Klä­ge­rin ein sol­ches Ände­rungs­recht nicht zu. Wegen der Ein­zel­hei­ten der Begrün­dung und wei­te­rer Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­brin­gens wird auf die­se Ent­schei­dung verwiesen.

42 Die Klä­ge­rin hat gegen das Urteil Beru­fung ein­ge­legt. Zur Begrün­dung führt sie in Ver­tie­fung ihres erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens aus, dass sie zu den Ände­run­gen an Tei­lungs­er­klä­rung und Gemein­schafts­ord­nung berech­tigt sei, die im 2. und 4. Nach­trag ent­hal­ten sind.

43 Die Klä­ge­rin beantragt,

44 die Beklag­ten unter Abän­de­rung des land­ge­richt­li­chen Urteils zu ver­ur­tei­len, den 4. Nach­trag zur Tei­lungs­er­klä­rung zu genehmigen.

45 Die Beklag­ten beantragen,

46 die Beru­fung zurückzuweisen.

Aus den Grün­den:

II.

47 Die zuläs­si­ge Beru­fung hat teil­wei­se Erfolg, im Übri­gen ist sie unbegründet.

48 1. Anspruch auf Geneh­mi­gung des 4. Nach­trags nur teil­wei­se begründet.

49 Hin­sicht­lich ein­zel­ner Bestim­mun­gen des 4. Nach­trags hat die Klä­ge­rin den mit der Kla­ge gel­tend gemach­ten Anspruch auf Geneh­mi­gung durch die Beklag­ten, der sich jeden­falls aus der Pflicht der Beklag­ten zur Ver­trags­treue bei der Erfül­lung des Bau­trä­ger­ver­trags 210 ergibt, § 242 BGB.

50 Ein sol­cher Anspruch auf Geneh­mi­gung besteht hin­sicht­lich der Punk­te II.1., II.4. und II.5 des 4. Nach­trags, die sich auf die Tei­lungs­er­klä­rung bezie­hen. Damit hat die Klä­ge­rin außer­dem Anspruch auf Geneh­mi­gung der Punk­te I., IV., V. und VI., die inso­weit nur flan­kie­ren­de Bedeu­tung haben.

51 Hin­ge­gen hat die Klä­ge­rin kei­nen Anspruch auf Geneh­mi­gung der Ände­rung der Tei­lungs­er­klä­rung, die in den Punk­ten II.2. und II.3. des 4. Nach­trags gere­gelt ist. Außer­dem hat die Klä­ge­rin kei­nen Anspruch auf Geneh­mi­gung der unter III.1 bis III.3 gere­gel­ten Ände­run­gen der Gemein­schafts- und Verwaltungsordnung.

52 Im Ein­zel­nen gilt:

53 a) Punkt II.1. des 4. Nachtrags

54 Die Klä­ge­rin hat einen Anspruch gegen die Beklag­ten auf Geneh­mi­gung von Punkt II.1. des 4. Nach­trags, der sich aus § 242 BGB i. V. m. dem Bau­trä­ger­ver­trag 210 ergibt.

55 aa) Geneh­mi­gungs­be­dürf­nis

56 Der aus § 242 BGB abge­lei­te­te Anspruch der Klä­ge­rin auf Geneh­mi­gung des 4. Nach­trags setzt zunächst vor­aus, dass die Klä­ge­rin über­haupt ein Bedürf­nis nach einer sol­chen Erklä­rung der Beklag­ten hat. Dar­an fehl­te es, wenn die Klä­ge­rin nach wie vor auf­grund von § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags 210 über eine Voll­macht der Beklag­ten ver­fü­gen soll­te, die­se Erklä­rung in ihrem Namen abzu­ge­ben, und wenn die Klä­ge­rin durch die Beur­kun­dung des 4. Nach­trags von die­ser Voll­macht wirk­sam Gebrauch gemacht hät­te. Dann hät­te sie den Punkt II.1. bereits mit Wir­kung für die Beklag­ten ver­bind­lich erklärt. Einer wei­te­ren Geneh­mi­gung bedürf­te es folg­lich nicht.

57 So ver­hält es sich aber nicht. Die Klä­ge­rin ver­füg­te bei der Erklä­rung des 4. Nach­trags nicht über eine Voll­macht der Beklag­ten, weil die Ein­räu­mung die­ser Voll­macht in § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags unwirk­sam ist. Auf den spä­ter erklär­ten Wider­ruf die­ser Voll­macht durch die Beklag­ten kommt es somit nicht an.

58 (1) Vor­aus­set­zun­gen für eine Voll­macht zur Ände­rung der Teilungserklärung

59 (a) Es gel­ten grund­sätz­lich die Beschrän­kun­gen des § 308 Nr. 4 BGB.

60 Ver­kauft ein Bau­trä­ger ein Son­der­ei­gen­tum an einem Grund­stück, dass durch Tei­lungs­er­klä­rung gemäß § 3 WEG geteilt ist, ist all­ge­mein aner­kannt, dass er sich im Bau­trä­ger­ver­trag vom Erwer­ber eine Voll­macht ein­räu­men las­sen darf, um in des­sen Namen nach­träg­lich die Tei­lungs­er­klä­rung zu ändern. Denn ein Bau­trä­ger­ver­trag wird häu­fig zu einem Zeit­punkt abge­schlos­sen, in dem Errich­tung und Ver­mark­tung der auf­ge­teil­ten Immo­bi­lie noch nicht abge­schlos­sen sind. Des­halb kann sich im Ver­lauf der Rea­li­sie­rung des Pro­jekts auf­grund von nicht immer vor­her­seh­ba­ren Schwie­rig­kei­ten oder Ände­rungs­wün­schen ande­rer Erwer­ber noch in viel­fa­cher Hin­sicht ein berech­tig­ter Bedarf für den Bau­trä­ger erge­ben, die bereits abge­ge­be­ne Tei­lungs­er­klä­rung nach­träg­lich zu ändern (BGH, Beschluss vom 19. Sep­tem­ber 2019, V ZB 119/18, Rn. 26ff; Basty, Der Bau­trä­ger­ver­trag, 11. Auf­la­ge, 2023, Kapi­tel 2, Rn. 3ff; Grziwotz/Koeble, Hand­buch Bau­trä­ger­recht, 2. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 2, Rn. 172ff; Pause/Vogel, Bau­trä­ger­kauf und Bau­mo­del­le, 7. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 3, Rn. 81ff, jeweils m. w. N.).

61 Die­sem Ziel dient eine Ände­rungs­voll­macht, die aller­dings Beschrän­kun­gen unter­lie­gen muss. Wäre die Voll­macht unbe­grenzt, könn­te der Bau­trä­ger, indem er von ihr Gebrauch macht, über die Tei­lungs­er­klä­rung die Beschaf­fen­heit der ver­kauf­ten Son­der­ei­gen­tums­ein­heit, also des Ver­trags­ge­gen­stands und damit den Inhalt sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten nach­träg­lich ändern. Folg­lich müs­sen sich die Befug­nis­se des Bau­trä­gers auf­grund der Ände­rungs­voll­macht in den Gren­zen hal­ten, die auch für ein Recht des Bau­trä­gers gegen­über dem Erwer­ber bestehen, die ver­trag­li­che Leis­tung nach­träg­lich zu ändern (Basty, Der Bau­trä­ger­ver­trag, 11. Auf­la­ge, 2023, Kapi­tel 11, Rn. 72ff; Pause/Vogel, Bau­trä­ger­kauf und Bau­mo­del­le, 7. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 3, Rn. 81). Schließ­lich ermög­licht die Ände­rungs­voll­macht dem Bau­trä­ger die Umset­zung eines sol­chen Ände­rungs­rechts in Bezug auf die Tei­lungs­er­klä­rung in Selbst­vor­nah­me. Jeden­falls wenn der Erwer­ber Ver­brau­cher ist und die Rege­lun­gen des Bau­trä­ger­ver­trags all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Bau­trä­gers sind – wie im Regel­fall – unter­lie­gen ver­trag­li­che Bestim­mun­gen zu Ände­run­gen des Ver­trags­ge­gen­stands den Beschrän­kun­gen des § 308 Nr. 4 BGB. Somit muss auch die ver­trag­li­che Rege­lung einer Ände­rungs­voll­macht für die Tei­lungs­er­klä­rung die­se Beschrän­kun­gen ein­hal­ten, andern­falls ist die Voll­macht unwirk­sam (BGH, Beschluss vom 19. Sep­tem­ber 2019, V ZB 119/18, Rn. 26 ff.; Pause/Vogel, Bau­trä­ger­kauf und Bau­mo­del­le, 7. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 3, Rn. 81; Basty, Der Bau­trä­ger­ver­trag, 11. Auf­la­ge, 2023, Kapi­tel 2, Rn. 13).

62 Aller­dings ver­langt § 308 Nr. 4 BGB nicht, dass die Ände­rungs­voll­macht auch im Außen­ver­hält­nis beschränkt wäre. Es genügt, wenn der Bau­trä­ger­ver­trag die gebo­te­nen Beschrän­kun­gen im Innen­ver­hält­nis regelt und ihre Ein­hal­tung dadurch sicher­ge­stellt wird, dass die Aus­übung der Voll­macht durch einen Notar über­wacht wird (BGH, Beschluss vom 19. Sep­tem­ber 2019, V ZB 119/18, Rn. 28 und 30; Basty, Der Bau­trä­ger­ver­trag, 11. Auf­la­ge, 2023, Kapi­tel 2, Rn. 14; Grziwotz/Koeble, Hand­buch Bau­trä­ger­recht, 2. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 5, Rn. 174).

63 (b) Beschrän­kun­gen für das Innenverhältnis

64 Für die aus § 308 Nr. 4 BGB für das Innen­ver­hält­nis der Voll­macht abzu­lei­ten­den Beschrän­kun­gen gilt: Die Voll­macht darf nur für sol­che Ände­run­gen des Ver­trags­ge­gen­stands genutzt wer­den, die unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen des Bau­trä­gers dem Erwer­ber zumut­bar sind. Dies bedeu­tet, dass die mög­li­che Leis­tungs­än­de­rung für den Erwer­ber kal­ku­lier­bar sein muss und der wesent­li­che Kern der ver­trag­li­chen Leis­tung durch sie nicht beein­träch­tigt wer­den darf (BGH, Beschluss vom 19. Sep­tem­ber 2019, V ZB 119/18, Rn. 29 f.).

65 Damit die­se Gren­ze gewahrt wird, muss zunächst Fol­gen­des von der Voll­macht aus­ge­nom­men sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Sep­tem­ber 2019, V ZB 119/18, Rn. 30m.w. N.;; Pause/Vogel, Bau­trä­ger­kauf und Bau­mo­del­le, 7. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 3, Rn. 108; Basty, Der Bau­trä­ger­ver­trag, 11. Auf­la­ge, 2023, Kapi­tel 2, Rn. 14):

66 -Das Son­der­ei­gen­tum und etwa­ige Son­der­nut­zungs­rech­te des Erwer­bers müs­sen unan­ge­tas­tet bleiben,

67 -das zu des­sen Benut­zung erfor­der­li­che Gemein­schafts­ei­gen­tum darf nicht mehr als unwe­sent­lich beein­träch­tigt wer­den und

68 -dem Erwer­ber dür­fen kei­ne zusätz­li­chen Ver­pflich­tun­gen auf­er­legt werden.

69 Auch für die Aus­nah­me der Begrün­dung zusätz­li­cher Ver­pflich­tun­gen von der Ände­rungs­voll­macht besteht ein Bedürf­nis (zwei­felnd Basty, Der Bau­trä­ger­ver­trag, 11. Auf­la­ge, 2023, Kapi­tel 2, Rn. 15), da sol­che in der Gemein­schafts­ord­nung zur Tei­lungs­er­klä­rung in viel­fa­cher Wei­se vor­ge­se­hen wer­den könn­ten und damit eine erheb­li­che und vom Erwer­ber nicht hin­zu­neh­men­de Beein­träch­ti­gung bedeu­ten kön­nen, wie nicht zuletzt der vor­lie­gen­de Fall und der „Anschluss­zwang“ der Erwer­ber der Unter­ge­mein­schaft B an einen bestimm­ten Son­der­ver­wal­ter belegt (vgl. 2. Nach­trag, Punkt III.2).

70 Das Beru­fungs­ge­richt meint aber, dass mit den genann­ten Punk­ten die not­wen­di­gen Beschrän­kun­gen der Ände­rungs­voll­macht im Innen­ver­hält­nis noch nicht abschlie­ßend beschrie­ben sind, son­dern noch einer Ergän­zung bedür­fen: Die Ände­rungs­voll­macht darf den Bau­trä­ger auch nicht dazu ermäch­ti­gen, mehr als unwe­sent­li­che Ände­run­gen in den Zweck­be­stim­mun­gen der Son­der­ei­gen­tums­ein­hei­ten des Objekts vor­zu­neh­men. Ins­be­son­de­re darf die Umwand­lung von Teil­ei­gen­tum in Wohn­ei­gen­tum oder umge­kehrt in einem mehr als unwe­sent­li­chen Umfang nicht zuge­las­sen sein (so auch Pause/Vogel, Bau­trä­ger­kauf und Bau­mo­del­le, 7. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 3, Rn. 109). Sol­che Ände­run­gen, auch wenn sie ande­re Son­der­ei­gen­tums­ein­hei­ten betref­fen, kön­nen ähn­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Beschaf­fen­heit des Ver­trags­ge­gen­stands des die Voll­macht ertei­len­den Erwer­bers haben wie die nicht mehr unwe­sent­li­che Beein­träch­ti­gung des Gemein­schafts­ei­gen­tums, das zur Benut­zung des Ver­trags­ge­gen­stands erfor­der­lich ist, die eben­falls eine Gren­ze für die Ände­rungs­voll­macht mar­kiert (BGH, Beschluss vom 19. Sep­tem­ber 2019, V ZB 119/18, Rn. 30). So kann (nicht: muss, vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2021, V ZR 284/19, Rn. 38) bei­spiels­wei­se die nach­träg­li­che Umwand­lung von Wohn­ein­hei­ten in Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten, in denen eine gewerb­li­che Nut­zung zuläs­sig ist, oder umge­kehrt von sol­chen Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten in Wohn­ei­gen­tum für einen Erwer­ber eine Beein­träch­ti­gung bedeu­ten, die den Grad der erwähn­ten aner­kann­ten Beschrän­kun­gen (BGH, Beschluss vom 19. Sep­tem­ber 2019, V ZB 119/18, Rn. 30) erreicht (eben­so Pause/Vogel, Bau­trä­ger­kauf und Bau­mo­del­le, 7. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 3, Rn. 109).

71 Natür­lich sind auch Ände­run­gen der Zweck­be­stim­mung von Son­der­ei­gen­tums­ein­hei­ten oder Teil­flä­chen denk­bar, die gering­fü­gig und vom Erwer­ber einer ande­ren Son­der­ei­gen­tums­ein­heit des­halb hin­zu­neh­men sind. Dem ist dadurch Rech­nung zu tra­gen, dass nur sol­che Ände­run­gen von der Ände­rungs­voll­macht aus­zu­neh­men sind, die den Bereich des Unwe­sent­li­chen ver­las­sen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Sep­tem­ber 2019, V ZB 119/18, Rn. 30). Dass mit der „nicht mehr unwe­sent­li­chen Beein­träch­ti­gung“ die Beschrän­kung der Ände­rungs­voll­macht durch einen aus­le­gungs­be­dürf­ti­gen Begriff defi­niert wird, ist der Viel­ge­stal­tig­keit der denk­ba­ren Anwen­dungs­fäl­le geschul­det und ange­sichts der Über­wa­chung durch den Notar hinnehmbar.

72 © Wei­te­rer „trif­ti­ger Grund“ muss nicht ange­ge­ben werden.

73 Wer­den die Gren­zen der Ände­rungs­voll­macht im Innen­ver­hält­nis bestimmt wie unter (b) dar­ge­stellt, hält sich die dem Bau­trä­ger ein­ge­räum­te Rechts­macht damit im Rah­men des­sen, was dem Erwer­ber im Sin­ne von § 308 Nr. 4 BGB zumut­bar ist. Es ist dar­über hin­aus nicht erfor­der­lich, dass der Bau­trä­ger­ver­trag zusätz­lich noch bestimmt, die so beschränk­te Ände­rungs­voll­macht dür­fe nur aus „trif­ti­gem Grund“ aus­ge­übt wer­den, geschwei­ge denn, dass sol­che trif­ti­gen Grün­de im Ein­zel­nen auf­ge­lis­tet wer­den müssten.

74 Die For­de­rung, dass eine Klau­sel, die das Recht ihres Ver­wen­ders begrün­det, nur recht­mä­ßig ist, wenn ein trif­ti­ger Grund vor­liegt, rührt daher, dass § 308 Nr. 4 BGB die RL 93/13/EWG über miss­bräuch­li­che Klau­seln in Ver­brau­cher­ver­trä­gen (im Fol­gen­den: Klau­sel­richt­li­nie) umsetzt, die in Ziff. 1. k) ihres Anhangs auf­führt, eine Klau­sel kön­ne unwirk­sam sein, die dem Ver­wen­der die ein­sei­ti­ge Leis­tungs­än­de­rung „ohne trif­ti­gen Grund“ gestat­tet. Dar­aus lässt sich fol­gern – ohne dass dies zwin­gend wäre – dass § 308 Nr. 4 BGB im Lich­te die­ser Ziff. 1. k) im Anhang der Klau­sel­richt­li­nie aus­zu­le­gen ist und eine Ände­rungs­klau­sel also nur dann einem Ver­brau­cher zumut­bar ist, wenn sie dem Ver­wen­der die Ände­rung nur aus trif­ti­gem Grund gestattet.

75 In die­sem Sin­ne hat der Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den, dass eine Ände­rungs­klau­sel gegen­über einem Ver­brau­cher nur dann im Ein­klang mit § 308 Nr. 4 BGB bzw. § 10 Nr. 4 AGBG a. F. steht, wenn sie vor­sieht, dass für die Ände­rung ein trif­ti­ger Grund vor­lie­gen muss (BGH, Beschluss vom 19. Sep­tem­ber 2019, V ZB 119/18, Rn. 29; Urteil vom 15. Novem­ber 2007, III ZR 247/06; Urteil vom 23. Juni 2005, VII ZR 200/04).

76 Schon aus die­ser Aus­sa­ge folgt aber nicht, dass die „trif­ti­gen Grün­de“, die Vor­aus­set­zung einer Ände­rung gemäß der Klau­sel sind, im Ein­zel­nen dort auch aus­ge­lis­tet wer­den müss­ten, son­dern allen­falls, dass die Leis­tungs­än­de­rung auf Fäl­le ein­ge­schränkt sein muss, in denen ein trif­ti­ger Grund gege­ben ist. Doch auch die aus­drück­li­che Ein­schrän­kung einer Leis­tungs­än­de­rung auf Fäl­le, in denen ein – nicht näher bestimm­ter – trif­ti­ger Grund vor­liegt, kann nur dann auf­grund der Klau­sel­richt­li­nie gebo­ten sein, wenn die betrof­fe­ne Rege­lung andern­falls über­haupt kei­ne Ein­schrän­kun­gen für Leis­tungs­än­de­run­gen durch den Ver­wen­der vorsähe.

77 Wenn sol­che Leis­tungs­än­de­run­gen aber bereits in der Klau­sel inhalt­lich auf gering­fü­gi­ge Modi­fi­ka­tio­nen beschränkt sind, die die Leis­tung des Ver­wen­ders im Kern nicht beein­träch­ti­gen dürf­ten, dann ist bereits durch die­se inhalt­li­chen Rege­lun­gen dafür Sor­ge getra­gen, dass die Ände­run­gen für den Ver­brau­cher zumut­bar im Sin­ne von § 308 Nr. 4 BGB sind. Die Rege­lung ist dann bereits auf­grund der inhalt­li­chen Beschrän­kung dem Ver­brau­cher zumut­bar, es muss nicht noch der Umstand hin­zu­tre­ten, dass der Ver­wen­der die Leis­tung nur aus trif­ti­gem Grund ändern darf.

78Wür­de zudem ein sol­cher Grund auf Sei­ten des Ver­wen­ders ver­langt, könn­te dies auch nur bedeu­ten, dass der Ver­wen­der die Ände­rung nicht nur aus „Gewinn­stre­ben“, son­dern zumin­dest teil­wei­se auf­grund von Zwän­gen erstrebt, die er nicht beein­flus­sen kann.

79 Gera­de bei der hier dis­ku­tier­ten Ände­rungs­voll­macht an einen Bau­trä­ger betref­fend die Tei­lungs­er­klä­rung, wäre eine sol­che wei­te­re Ein­schrän­kung über die inhalt­li­chen Beschrän­kun­gen hin­aus nicht sinn­voll: Mit den in Betracht kom­men­den Ände­run­gen reagiert der Bau­trä­ger in der Regel auf bis dato nicht erkann­te oder geän­der­te Rah­men­be­din­gun­gen sei­nes Pro­jekts oder den Son­der­wunsch eines ande­ren Erwer­bers, wobei es ihm immer um die nach­träg­li­che Opti­mie­rung der Flä­chen­auf­tei­lung und Kos­ten­ver­mei­dung gehen wird, sodass die hier in Rede ste­hen­den Ände­run­gen natur­ge­mäß immer auch dem Gewinn­erzie­lungs- oder Ver­lust­ver­mei­dungs­in­ter­es­se des Bau­trä­gers die­nen. Die­se Motiv­la­ge dis­qua­li­fi­ziert den Ände­rungs­wunsch nicht, son­dern ist dem Erwer­ber zumut­bar, solan­ge die in Betracht kom­men­den Ände­run­gen wie in (b) geschil­dert inhalt­lich weit­ge­hend beschränkt sind. Mit der hin­zu­tre­ten­den For­mu­lie­rung, dass sol­che Ände­run­gen nur aus „trif­ti­gem Grund“ zuläs­sig sind, wäre nichts gewon­nen als ent­we­der eine Leer­for­mel oder eine weit­ge­hen­de Ver­hin­de­rung berech­tig­ter Ände­rungs­an­lie­gen des Bau­trä­gers (wie hier Grziwotz/Koeble, Hand­buch Bau­trä­ger­recht, 2. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 5, Rn. 175).

80 Auch aus dem Gebot der richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung von § 308 Nr. 4 BGB folgt nichts Abwei­chen­des: Indem gemäß der Aus­füh­run­gen unter (b) nur unwe­sent­li­che Ände­run­gen als zumut­bar im Sin­ne von § 308 Nr. 4 BGB zuge­las­sen wer­den, ist das Ände­rungs­recht des Ver­wen­ders von vorn­her­ein inhalt­lich so stark ein­ge­schränkt, dass jeg­li­cher Grund, den der Ver­wen­der bei der Leis­tungs­än­de­rung haben könn­te, als „trif­tig“ im Sin­ne von Ziff. 1. k) des Anhangs zur Klau­sel­richt­li­nie aner­kannt wer­den kann. Es kommt hin­zu, dass die Richt­li­nie das Feh­len sol­cher Grün­de nicht ein­mal zwin­gend, son­dern nur optio­nal als Cha­rak­te­ris­ti­kum einer unzu­läs­si­gen Klau­sel ansieht (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Klau­sel­richt­li­nie: „Klau­seln, die für miss­bräuch­lich erklärt wer­den können

81 Soweit es der Bun­des­ge­richts­hof als „nicht unbe­denk­lich“ bezeich­net hat, wenn eine Voll­machts­klau­sel bei der Beschrän­kung im Innen­ver­hält­nis „kei­ne trif­ti­gen Grün­de nennt“ (BGH, Beschluss vom 19. Sep­tem­ber 2019, V ZB 119/18, Rn. 34) und die Lite­ra­tur dar­aus teil­wei­se das Erfor­der­nis ablei­tet, es trif­ti­ge Grün­de müss­ten aus­drück­lich auf­ge­führt wer­den (Basty, Der Bau­trä­ger­ver­trag, 11. Auf­la­ge, 2023, Kapi­tel 2, Rn. 16; Pause/Vogel, Bau­trä­ger­kauf und Bau­mo­del­le, 7. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 3, Rn. 81), folgt das Beru­fungs­ge­richt dem nicht. Viel­mehr meint es, dass die vom Bun­des­ge­richts­hof gese­he­nen Beden­ken im Ergeb­nis nicht durch­grei­fen können.

82 (2) Anwen­dung auf den Fall

83 (a) Ände­rungs­voll­macht ist an § 308 Nr. 4 BGB zu messen.

84 Die Rege­lung der Ände­rungs­voll­macht in § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags 210 ist an § 308 Nr. 4 BGB zu mes­sen. Die Beklag­ten kön­nen sich auf die­se Rege­lung beru­fen, da sie Ver­brau­cher und kei­ne Unter­neh­mer sind (vgl. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch wenn der Ver­trags­ge­gen­stand eine Gewer­be­ein­heit ist und die Beklag­ten in § 3.1.2 des Bau­trä­ger­ver­trags 210 ange­ge­ben haben, Unter­neh­mer im Sin­ne des UStG zu sein, ändert dies nichts dar­an, dass sie die Gewer­be­ein­heit im Zwei­fel im Rah­men ihrer Ver­mö­gens­ver­wal­tung und also als Ver­brau­cher gekauft haben.

85 Aber selbst wenn die Beklag­ten den Bau­trä­ger­ver­trag als Unter­neh­mer geschlos­sen haben soll­ten, und § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags 210 nur am Maß­stab des § 307 Abs. 1 BGB zu mes­sen wäre, gäl­ten hier die unter (1) geschil­der­ten aus § 308 Nr. 4 BGB her­ge­lei­te­ten Anfor­de­run­gen für die Rege­lung des Innen­ver­hält­nis­ses der Voll­macht. Die­se Beschrän­kun­gen für ein ein­sei­ti­ges Leis­tungs­än­de­rungs­recht eines Klau­sel­ver­wen­ders sind nicht nur gegen­über einem Ver­brau­cher, son­dern auch gegen­über einem Unter­neh­mer im Rah­men von § 307 Abs. 1 BGB bei der AGB-Kon­trol­le geboten:

86 Zum Einen hat der Klau­sel­ver­wen­der auch gegen­über einem Unter­neh­mer kein aner­ken­nens­wer­tes Inter­es­se, den Ver­trags­ge­gen­stand, der Gegen­stand des ver­trag­li­chen Leis­tungs­aus­tauschs ist, über die unter (1) geschil­der­ten Gren­zen hin­aus nach­träg­lich zu modifizieren.

87 Vor allem aber ist zu beach­ten: Wie die meis­ten Bau­trä­ger­pro­jek­te umfasst auch das streit­ge­gen­ständ­li­che Vor­ha­ben auch eine grö­ße­re Anzahl von Wohn­ein­hei­ten. Die­se wer­den zumin­dest zum Groß­teil, wenn nicht aus­schließ­lich von Ver­brau­chern zum Eigen­be­zug oder zur pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­wal­tung in Form der Ver­mie­tung erwor­ben. Somit wird zumin­dest für die Ände­rungs­voll­mach­ten, die die­se Son­der­ei­gen­tü­mer in ihren Bau­trä­ger­ver­trä­gen der Klä­ge­rin bzw. der G 1 ein­ge­räumt haben, unzwei­fel­haft der Maß­stab des § 308 Nr. 4 BGB gel­ten. Vor die­sem Hin­ter­grund wäre es nicht sinn­voll, wenn gegen­über der Voll­macht der­je­ni­gen Son­der­ei­gen­tü­mer, die ihren Bau­trä­ger­ver­trag als Unter­neh­mer geschlos­sen haben, ein ande­rer Maß­stab gäl­te und somit inner­halb eines ein­heit­li­chen Pro­jekts nach Erwer­ber­grup­pen unter­schied­li­che Anfor­de­run­gen an die Ände­rungs­voll­macht zur Anwen­dung kämen. Da die­se Voll­mach­ten ihren Zweck nur dann sach­ge­recht erfül­len kön­nen, wenn sie gegen­über allen Son­der­ei­gen­tü­mern gel­ten, soll­te auch der für sie gel­ten­de Maß­stab ein ein­heit­li­cher sein. Da der Schutz­stan­dard der Ver­brau­cher-Erwer­ber nicht von § 308 Nr. 4 BGB abwei­chen darf, spricht dies dafür, die­sen Stan­dard im Rah­men von § 307 Abs. 1 BGB auch für etwa­ige Unter­neh­mer-Erwer­ber anzuwenden.

88 (b) Die Ände­rungs­voll­macht ist unwirksam

89 Wen­det man die­se Über­le­gun­gen auf den vor­lie­gen­den Fall an, erweist sich die Ände­rungs­voll­macht in § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags 210 als unwirk­sam, da sie im Innen­ver­hält­nis nicht aus­rei­chend beschränkt ist. Dafür gibt es zwei Gründe:

90 (aa) . § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags sieht nicht vor, dass der Bau­trä­ger dem Erwer­ber durch Gebrauch der Voll­macht kei­ne neu­en Ver­pflich­tun­gen auf­er­le­gen darf. Die For­mu­lie­rung „Kos­ten dür­fen dem Käu­fer durch etwa­ige Ände­run­gen nicht ent­ste­hen“ ist – jeden­falls bei ver­wen­der­feind­li­cher Aus­le­gung (§ 305c Abs. 2 BGB) – nicht hin­rei­chend klar. Sie kann so ver­stan­den wer­den, dass nur die Ent­ste­hung von Kos­ten aus­ge­schlos­sen ist, die durch die Ände­rung selbst ent­ste­hen, nicht aber durch deren Fol­gen. Nach Mei­nung des Beru­fungs­ge­richts ist es erfor­der­lich, expli­zit die Begrün­dung neu­er Ver­bind­lich­kei­ten aus­zu­schlie­ßen, auch wenn die­se im Ergeb­nis für den Betrof­fe­nen „Kos­ten“ bedeu­ten mögen.

91 (bb) Vor allem aber schließt § 12.1.1. das Gebrauch­ma­chen von der Ände­rungs­voll­macht nicht für den Fall aus, dass die Zweck­be­stim­mung von Son­der­ei­gen­tum mehr als nur unwe­sent­lich geän­dert wird. Somit kann der Bau­trä­ger auch in nicht mehr unwe­sent­li­chem Maße Flä­chen, die in der Tei­lungs­er­klä­rung als Teil­ei­gen­tum aus­ge­wie­sen waren in Wohn­ein­heit umwan­deln oder umge­kehrt Wohn­ei­gen­tum in Teil­ei­gen­tum, auch sonst ist ihm eine nicht mehr unwe­sent­li­che Ände­rung der Zweck­be­stim­mung von Son­der­ei­gen­tum nicht aus­drück­lich unter­sagt. Sowohl die expli­zit das Innen­ver­hält­nis regeln­den Pas­sa­ge in § 12.1.1. (Bau­trä­ger­ver­trag 210, S. 22 unten) als auch der Absatz a. in § 12.1.1. auf S. 21 oben las­sen die inso­weit gebo­te­ne Rege­lung vermissen.

92 © Zwischenergebnis

93 Als Zwi­schen­er­geb­nis ist somit fest­zu­hal­ten, dass II.1. des 4. Nach­trags zur Tei­lungs­er­klä­rung die Beklag­ten nicht bin­det. Die Klä­ge­rin hat die Tei­lungs­er­klä­rung inso­weit ohne Ver­tre­tungs­macht für die Beklag­ten abge­ge­ben, weil die Ände­rungs­voll­macht in § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags unwirk­sam ist.

94 bb) Die Beklag­ten sind zur Geneh­mi­gung von II.1. des 4. Nach­trags verpflichtet.

95 Aller­dings sind die Beklag­ten zur Geneh­mi­gung von II.1. des 4. Nach­trags verpflichtet.

96 (1) Anspruch des Bau­trä­gers auf Ände­rung der Teilungserklärung

97 Wenn ein Bau­trä­ger ein aner­ken­nens­wer­tes Bedürf­nis hat, sich in den geschil­der­ten Gren­zen (oben aa) (1)) eine Voll­macht zur Ände­rung der Tei­lungs­er­klä­rung aus­zu­be­din­gen, muss er, wenn er nicht über eine sol­che Voll­macht ver­fügt, jeden­falls einen Anspruch auf Geneh­mi­gung sol­cher Ände­run­gen durch den Erwer­ber haben. Denn die Voll­macht hat kei­ne ande­re Funk­ti­on, als dem Bau­trä­ger die Durch­set­zung die­ses Ände­rungs­an­spruchs im Wege der Selbst­vor­nah­me zu ermög­li­chen. Wenn der Ände­rungs­an­spruch nicht aus­drück­lich im Bau­trä­ger­ver­trag gere­gelt ist, ergibt er sich jeden­falls aus dem Gebot der gegen­sei­ti­gen Ver­trags­er­fül­lung gemäß Treu und Glau­ben (§ 242 BGB

98 Die genaue Reich­wei­te die­ses Ände­rungs­an­spruchs kann an die­ser Stel­le zunächst offen­blei­ben. Klar ist, dass er min­des­tens so weit gehen muss, wie sich der Bau­trä­ger eine Ände­rungs­voll­macht aus­be­din­gen darf, denn der Anspruch stellt die mate­ri­ell-recht­li­che Grund­la­ge der Aus­übung die­ser Voll­macht dar. Da die unter aa) (1) geschil­der­ten Gren­zen der Ände­rungs­voll­macht eine typi­sie­ren­de Rege­lung für die Kon­trol­le all­ge­mei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen dar­stel­len, kann der Umfang des Ände­rungs­an­spruchs im Ein­zel­fall auch dar­über hin­aus gehen.

99 (2) Anwen­dung auf II.1. des 4. Nachtrags

100 Nach die­sen Grund­sät­zen hat die Klä­ge­rin einen Anspruch auf Geneh­mi­gung von II.1. des 4. Nach­trags. Die­ser Punkt sieht vor, dass die Son­der­ei­gen­tums­ein­hei­ten Nr. 261 und Nr. 262, die in der ursprüng­li­chen Tei­lungs­er­klä­rung als Lager­räu­me bestimmt waren, auf­ge­löst und den Gemein­schafts­flä­chen zuge­schla­gen wer­den. Hier­in liegt zwar eine Ände­rung der Zweck­be­stim­mung die­ser Flä­chen (von Teil­ei­gen­tum zu Gemein­schafts­ei­gen­tum), die auch für die Erwer­ber ande­rer Ein­hei­ten – wie die Beklag­ten – pro­ble­ma­tisch sein kann, wenn sie nicht mehr als unwe­sent­lich ist (vgl. Pause/Vogel, Bau­trä­ger­kauf und Bau­mo­del­le, 7. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 3, Rn. 81). Die­se Gren­ze wird durch die hier in Rede ste­hen­de Ände­rung aber nicht über­schrit­ten. Die bei­den ursprüng­lich als Lager­räu­me vor­ge­se­he­nen Son­der­ei­gen­tums­ein­hei­ten haben bezo­gen auf das Gesamt­ge­bäu­de nur ein sehr gerin­ges Gewicht. Wenn sie als Son­der­ei­gen­tum weg­fal­len und dem Gemein­schafts­ei­gen­tum zuge­schla­gen wer­den, stellt dies für die übri­gen Eigen­tü­mer – sofern über­haupt spür­bar – eher einen Vor­teil dar. Dass sich die Mit­ei­gen­tums­quo­te und damit die Kos­ten­be­tei­li­gung der übri­gen Son­der­ei­gen­tü­mer auf­grund der Auf­lö­sung die­ser Ein­hei­ten antei­lig erhö­hen könn­te, ist uner­heb­lich, da es sich hier­bei nur um eine mini­ma­le Ver­schie­bung han­deln kann. Erst wenn die Umwid­mung von Son­de­rin Gemein­schafts­ei­gen­tum zu einer nicht mehr unwe­sent­li­chen Erhö­hung der Mit­ei­gen­tums­quo­ten ande­rer Eigen­tü­mer und damit ihrer Kos­ten­be­las­tung führt, steht die­ser Umstand einem Ände­rungs­an­spruch des Bau­trä­gers ent­ge­gen (so auch Basty, Der Bau­trä­ger­ver­trag, 11. Auf­la­ge, 2023, Kapi­tel 2, Rn. 15; stren­ger offen­bar Pause/Vogel, Bau­trä­ger­kauf und Bau­mo­del­le, 7. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 3, Rn. 108).

101 b) Punkt II.2. des 4. Nachtrags

102 Hin­ge­gen hat die Klä­ge­rin aus kei­nem denk­ba­ren recht­li­chen Gesichts­punkt einen Anspruch gegen die Beklag­ten auf Geneh­mi­gung von Punkt II.2. des 4. Nachtrags.

103 Auf die Zwi­schen­ver­fü­gung des Grund­buch­amts hin wird der Tei­lungs­er­klä­rung hier ein Tei­lungs­ver­zeich­nis bei­gefügt, in dem die Ein­hei­ten der Unter­ge­mein­schaft B grün unter­legt wer­den, die durch den 2. Nach­trag in ihrem Zuschnitt modi­fi­ziert und ihrer Anzahl erhöht wur­den. Nach dem Ver­ständ­nis des Beru­fungs­ge­richts ist die­ses Tei­lungs­ver­zeich­nis eine Bedin­gung, die das Grund­buch­amt dafür gestellt hat, dass der 2. Nach­trag in das Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den kann.

104 aa) Geneh­mi­gungs­be­dürf­nis

105 Auch inso­weit hat die Klä­ge­rin ein Bedürf­nis für die begehr­te Geneh­mi­gung, da die Ände­rungs­voll­macht in § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags 210 unwirk­sam ist. Es gel­ten die Aus­füh­run­gen unter a) aa) entsprechend.

106 ) Kein Anspruch auf Genehmigung

107 Aller­dings hat die Klä­ge­rin aus kei­nem recht­li­chen Gesichts­punkt einen Anspruch gegen die Beklag­ten auf Geneh­mi­gung die­ses Punkts im 4. Nachtrag.

108(1) Kein Anspruch aus § 242 BGB

109 Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 242 BGB. Für die Beur­tei­lung der Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit kommt es nicht auf den Inhalt von II.2. des 4. Nach­trags iso­liert an, son­dern es ist zu berück­sich­ti­gen, dass die­ser Teil des 4. Nach­trags dafür erfor­der­lich ist, um die Ände­rung des Flä­chen­zu­schnitts der Beher­ber­gungs­ein­hei­ten, sodass 58 statt 38 Ein­hei­ten ent­ste­hen, in das Grund­buch ein­tra­gen und somit die Ände­rung der Tei­lungs­er­klä­rung durch den 2. Nach­trag voll­zie­hen zu kön­nen. Des­halb kommt es für die Geneh­mi­gung von II.2. des 4. Nach­trags dar­auf an, ob die­se Umge­stal­tung der Ein­hei­ten der Unter­ge­mein­schaft B im Rah­men der Ände­rung der Tei­lungs­er­klä­rung zuläs­sig ist, bzw. ob der Klä­ge­rin inso­weit ein Ände­rungs­an­spruch zusteht.

110 Die­se Fra­ge ist zu ver­nei­nen. Bei der Umge­stal­tung der Ein­hei­ten der Unter­ge­mein­schaft B han­delt es sich um eine nicht mehr unwe­sent­li­che Ände­rung der Zweck­be­stim­mung der zu ihr gehö­ren­den Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten. Wäre die Flä­che aller 58 Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten, für die jetzt die Zweck­be­stim­mung „Beher­ber­gungs­be­trieb“ gilt, zuvor in vol­lem Umfang den 38 Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten mit der Zweck­be­stim­mung „Beher­ber­gungs­be­trieb“ zuge­wie­sen gewe­sen, müss­te die­se Umge­stal­tung noch als unwe­sent­lich ange­se­hen wer­den. Dann hät­te sie näm­lich nur dadurch erzielt wer­den kön­nen, dass eini­ge oder alle der 38 Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten geteilt wer­den. Da ein Son­der­ei­gen­tü­mer immer auch ohne die Zustim­mung der übri­gen Son­der­ei­gen­tü­mer und die der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft berech­tigt ist, sei­ne Ein­heit in zwei auf­zu­tei­len (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2012, V ZR 211/11) muss auch ein Bau­trä­ger vor dem Ver­kauf einer Son­der­ei­gen­tums­ein­heit die­ses Recht haben. Des­halb muss die­se Ände­rung als zuläs­sig und somit unwe­sent­lich anzu­se­hen sein, auch wenn es für die ande­ren Eigen­tü­mer des Gebäu­des durch­aus einen Unter­schied bedeu­ten kann, ob sich in ihrem Gebäu­de ein Beher­ber­gungs­be­trieb mit 38 oder mit 58 Apart­ments und regel­mä­ßig ent­spre­chend mehr Über­nach­tungs­gäs­ten befindet.

111 Die Klä­ge­rin hat sich im vor­lie­gen­den Fall aber nicht dar­auf beschränkt, die ursprüng­lich in der Tei­lungs­er­klä­rung vor­ge­se­he­nen Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten unter Bei­be­hal­tung der Zweck­be­stim­mung ledig­lich auf­zu­tei­len. Sie hat außer­dem die im Bereich der Unter­ge­mein­schaft B befind­li­chen Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten mit der Zweck­be­stim­mung „Lager- oder Abstell­raum“, die als Stau­raum für ein­zel­ne Beher­ber­gungs­ein­hei­ten vor­ge­se­hen waren, als sol­che auf­ge­löst und in Flä­chen umge­wid­met, auf denen ein Beher­ber­gungs­be­trieb mög­lich ist. Die Klä­ge­rin hat die dem Beher­ber­gungs­be­trieb gewid­me­ten Ein­hei­ten also nicht nur neu zuge­schnit­ten, son­dern sie hat außer­dem die ihnen ins­ge­samt zur Ver­fü­gung ste­hen­de Flä­che gegen­über der Tei­lungs­er­klä­rung durch Auf­lö­sung von Lager­räu­men erhöht, was die Schaf­fung neu­er Ein­hei­ten im Zuge der Neu­auf­tei­lung erleich­tert hat. Wenn die­se Maß­nah­men im Zusam­men­wir­ken dazu füh­ren, dass sich die Zahl der dem Beher­ber­gungs­be­trieb gewid­me­ten Ein­hei­ten von 38 auf 58 erhöht, han­delt es sich des­halb ins­ge­samt um eine nicht mehr unwe­sent­li­che Maß­nah­me, selbst wenn die Erhö­hung die­ser Anzahl in gewis­sem – aber eben gerin­ge­ren – Umfang auch ohne Auf­lö­sung der Lager­räu­me, mög­lich gewe­sen sein sollte.

112 Die Umge­stal­tung der Beher­ber­gungs­ein­hei­ten ist auch nicht durch einen Ände­rungs­vor­be­halt in der Gemein­schafts­ord­nung gedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2021, V ZR 284/19, Rn. 23). Die in der Tei­lungs­er­klä­rung vom 18. Mai 2015 ent­hal­te­ne Gemein­schafts­ord­nung umfasst einen sol­chen Vor­be­halt nicht. In § 3.2 der Gemein­schafts­ord­nung befin­det sich nur eine Rege­lung, wonach die Eigen­tü­mer der Beher­ber­gungs­ein­hei­ten die­se in Wohn­ein­hei­ten umwid­men kön­nen. Dies berech­tigt die Eigen­tü­mer indes­sen nicht, die Lager­räu­me neben den Ber­her­ber­gungs­ein­hei­ten in Beher­ber­gungs­flä­chen umwid­men zu kön­nen, was die ent­schei­den­de Vor­aus­set­zung dafür war, um die Anzahl der Beher­ber­gungs­flä­chen von 38 auf 58 erhö­hen zu können.

113 Uner­heb­lich ist auch, dass die Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten, deren Anzahl durch Flä­chen­ver­grö­ße­rung und Neu­zu­schnitt ver­grö­ßert wur­de, sich nur in einem abgrenz­ba­ren Teil des Gesamt­ge­bäu­des im 1. bis 3. OG befin­den. Den­noch wer­den die­se Ein­hei­ten und die­je­ni­gen der übri­gen Eigen­tü­mer durch die­sel­ben oder – hin­sicht­lich der Rezep­tio­nen – unmit­tel­bar neben­ein­an­der lie­gen­den und inein­an­der über­ge­hen­den nicht streng von­ein­an­der abtrenn­ba­ren Gemein­schafts­flä­chen erschlos­sen, sodass sich eine inten­si­ve­re Nut­zung der Flä­chen der Unter­ge­mein­schaft B unwei­ger­lich auch auf die in den ande­ren Berei­chen des Gebäu­des aus­wirkt (vgl. Pause/Vogel, Bau­trä­ger­kauf und Bau­mo­del­le, 7. Auf­la­ge, 2022, Kapi­tel 3, Rn. 109).

114 Offen­bar war sich auch die Klä­ge­rin von Anfang an der erhöh­ten Beein­träch­ti­gung bewusst, die aus der Erhö­hung der Zahl der Beher­ber­gungs­ein­hei­ten für die übri­gen Son­der­ei­gen­tü­mer resul­tiert. Dies ergibt sich aus ihrem Kauf­ver­trag über die Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten der Unter­ge­mein­schaft B, aus dem die Beklag­ten in ihrem nicht nach­ge­las­se­nen Schrift­satz vom 3. April 2025 in Aus­zü­gen vor­tra­gen (a. a. O. S. 4). Das Beru­fungs­ge­richt weist hier­auf aber nur ergän­zend hin; streit­ent­schei­dend ist die­ser neue Vor­trag der Beklag­ten nicht, wes­halb der Klä­ge­rin inso­weit kei­ne Mög­lich­keit zur Erwi­de­rung ein­ge­räumt wer­den musste.

115 (2) Kein Anspruch aus § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags 210

116 Ein Anspruch der Klä­ge­rin auf Geneh­mi­gung von Punkt II.2. des 4. Nach­trags ergibt sich auch nicht aus § 12.1.1. des Bau­trä­ger­ver­trags 210. Zwar wird dort auf S. 22 unten auch ein Anspruch der Klä­ge­rin auf Zustim­mung zu Ände­run­gen an der Tei­lungs­er­klä­rung begrün­det, die­se Bestim­mung ist aber wegen Ver­sto­ßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirk­sam (§ 306 Abs. 1 BGB). Sie regelt im Zusam­men­hang mit den Beschrän­kun­gen der Voll­macht für das Innen­ver­hält­nis, dass die Käu­fer zu den so beschrie­be­nen Ände­run­gen auch ver­pflich­tet sei­en. Da die in § 12.1.1. defi­nier­ten Gren­zen der Voll­macht die von § 308 Nr. 4 BGB vor­ge­ge­be­nen Gren­zen für das Innen­ver­hält­nis aber nicht ein­ge­hal­ten (vgl. a) aa)), muss auch die par­al­le­le Rege­lung des Ände­rungs­an­spruchs unwirk­sam sein.

117 (3) Kein Anspruch aus § 10 Abs. 2 WEG

118 Die Vor­aus­set­zun­gen eines Geneh­mi­gungs­an­spruchs aus § 10 Abs. 2 WEG hat die Klä­ge­rin nicht vorgetragen.

119 c) Punkt II.3. des 4. Nachtrags

120 Auch inso­weit hat die Klä­ge­rin aus kei­nem denk­ba­ren recht­li­chen Gesichts­punkt einen Anspruch auf Geneh­mi­gung gegen die Beklagten.

121 In die­sem Punkt des 4. Nach­trags geht es um die Besei­ti­gung eines for­ma­len Hin­der­nis­ses, dass dem grund­buch­li­chen Voll­zug der Erhö­hung der Beher­ber­gungs­ein­hei­ten auf 58 durch den 2. Nach­trag ent­ge­gen­steht. Es gel­ten inso­weit die Aus­füh­run­gen unter b) entsprechend.

122 d) Punkt II.4 des 4. Nachtrags

123 Hin­sicht­lich des Punk­tes II.4 hat die Klä­ge­rin einen Anspruch auf Geneh­mi­gung des 4. Nach­trags gegen die Beklagten.

124 Der 4. Nach­trag ent­hält an die­ser Stel­le die vom Grund­buch­amt für erfor­der­lich ange­se­he­ne Auf­las­sungs­er­klä­rung und eini­ge Klar­stel­lun­gen, die der Auf­tei­lung der ursprüng­li­chen Wohn­ein­heit 49 in zwei Wohn­ein­hei­ten, näm­lich in die Wohn­ein­heit 49 (neu­er Zuschnitt) und die Wohn­ein­heit 263 dient. Die­se Auf­tei­lung ist bereits im 2. Nach­trag (dort Punkt II. 1.c)) vorgesehen.

125 aa) Geneh­mi­gungs­be­dürf­nis

126 Die Klä­ge­rin hat ein Geneh­mi­gungs­be­dürf­nis. Es gel­ten die Aus­füh­run­gen unter a) aa) entsprechend.

127 bb) Anspruch auf Geneh­mi­gung aus § 242

128 Die Klä­ge­rin hat inso­weit einen Anspruch auf Geneh­mi­gung des Nachtrags.

129 Teilt ein Bau­trä­ger eine noch nicht ver­kauf­te Wohn­ei­gen­tums­ein­heit in zwei klei­ne­re Ein­hei­ten auf, ohne dass hier­für erheb­li­che Zusatz­flä­chen in Anspruch genom­men wer­den, liegt hier­in eine unwe­sent­li­che Ände­rung, denen die ande­ren Erwer­ber zustim­men müs­sen, wenn der Bau­trä­ger inso­weit nicht von einer Ände­rungs­voll­macht Gebrauch machen kann. Dem Eigen­tü­mer einer Wohn­ein­heit ist eine sol­che Auf­tei­lung gene­rell gestat­tet (BGH, Urteil vom 27. April 2012, V ZR 211/11), sodass auch ein Bau­trä­ger gegen­über sei­nen Erwer­bern berech­tigt sein muss, die Tei­lungs­er­klä­rung hin­sicht­lich einer noch nicht ver­kauf­ten Wohn­ein­heit ent­spre­chend zu ändern.

130 e) Punkt II. 5 des 4. Nachtrags

131 Auch hin­sicht­lich die­ses Punkts hat die Klä­ge­rin einen Anspruch auf Geneh­mi­gung des 4. Nach­trags durch die Beklagten.

132 Hier geht es um gering­fü­gi­ge Ände­run­gen der Flä­chen im Bereich der Teil­ei­gen­tums­ein­hei­ten 211, 212, 230, 250, 251 und 262, wobei es im Wesent­li­chen um die Schaf­fung oder Ver­än­de­rung von Pkw-Stell­plät­zen geht (vgl. Schrift­satz der Klä­ge­rin vom 15. Okto­ber 2024, S. 9 ff.).

133 aa) Geneh­mi­gungs­be­dürf­nis

134 Hin­sicht­lich des Geneh­mi­gungs­be­dürf­nis­ses die­ser Maß­nah­me gel­ten die Aus­füh­run­gen unter a) aa) entsprechend.

135 bb) Anspruch auf Geneh­mi­gung aus § 242 BGB

136 Der Anspruch der Klä­ge­rin auf Geneh­mi­gung ergibt sich aus § 242 BGB. Es mag hier zu klei­ne­ren Ver­schie­bun­gen zwi­schen Flä­chen, die in Son­der­ei­gen­tum ste­hen, und Gemein­schafts­flä­chen kom­men, sie sind aber gering­fü­gig. Aus Sicht der übri­gen Erwer­ber sind die­se Ände­run­gen unwesentlich.

137 f) Punk­te III.1 bis 3. des 4. Nachtrags

138 Inso­weit hat die Klä­ge­rin kei­nen Anspruch auf Geneh­mi­gung des 4. Nach­trags. An die­ser Stel­le geht es um Ände­run­gen der Gemein­schafts­ord­nung, die dem Ziel die­nen, die Erhö­hung der Zahl der Beher­ber­gungs­ein­hei­ten von 38 auf 58 umzu­set­zen (vgl. Schrift­satz der Klä­ge­rin vom 15. Okto­ber 2024, S. 11ff).

139 aa) Geneh­mi­gungs­be­dürf­nis

140 Hin­sicht­lich des Geneh­mi­gungs­be­dürf­nis­ses die­ser Maß­nah­me gel­ten die Aus­füh­run­gen unter a) aa) entsprechend.

141 bb) Kein Anspruch auf Genehmigung

142 Der Klä­ge­rin steht inso­weit aus kei­nem denk­ba­ren recht­li­chen Gesichts­punkt ein Anspruch auf Geneh­mi­gung gegen die Beklag­ten zu. Es gel­ten inso­weit die Aus­füh­run­gen unter b) entsprechend.

143 2. Neben­ent­schei­dun­gen

144 Die Kos­ten­ent­schei­dung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Punk­te des 4. Nach­trags, bei denen die Beklag­ten unter­lie­gen, bewer­tet das Beru­fungs­ge­richt als gering­fü­gig gegen­über den Punk­ten, bei denen sie obsie­gen, die die wirt­schaft­lich bedeut­sa­me Umge­stal­tung der Beher­ber­gungs­ein­hei­ten betrifft. Bei der Anwen­dung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war außer­dem zu beach­ten, dass das Land­ge­richt der Klä­ge­rin wegen des für erle­digt erklär­ten Teils ihrer Kla­ge gemäß § 91a ZPO die Kos­ten­tra­gung auf­er­legt hat und die Klä­ge­rin die­se Ent­schei­dung nicht ange­grif­fen hat.

145 Die Ent­schei­dung über die vor­läu­fi­ge Voll­streck­bar­keit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

146 3. Revi­si­ons­zu­las­sung

147 Die Revi­si­on wird zugelassen.

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