Kur­ze Bin­dungs­fris­ten für Käu­fer beim Bauträgervertrag

 

Stich­wor­te
AGB, Ver­brau­cher­schutz, Bau­trä­ger­ver­trag, Kauf­an­ge­bot, Befris­tung, Dis­po­si­ti­ons­frei­heit, wesent­li­che Fristüberschreitung

Bun­des­ge­richts­hof
Urteil vom 17.01.2014 – V ZR 5/12

 

Leit­satz

Eine von dem Bau­trä­ger vor­for­mu­lier­te Bin­dungs­frist, nach der der Erwer­ber an sein Ange­bot auf Abschluss eines Bau­trä­ger­ver­trags für sechs Wochen oder län­ger gebun­den ist, über­schrei­tet die regel­mä­ßi­ge gesetz­li­che Frist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen wesent­lich; sie ist nur dann nicht unan­ge­mes­sen lang im Sin­ne von § 308 Nr. 1 BGB, wenn der Ver­wen­der hier­für ein schutz­wür­di­ges Inter­es­se gel­tend machen kann, hin­ter dem das Inter­es­se des Kun­den an dem bal­di­gen Weg­fall der Bin­dung zurück­ste­hen muss (Fort­füh­rung des Senats­ur­teils vom 27. Sep­tem­ber 2013, V ZR 52/12, WM 2013, 2315 ff.) 

Tenor

Auf die Revi­si­on der Klä­ge­rin wird das Urteil des 14. Zivil­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Dres­den vom 6. Dezem­ber 2011 unter Zurück­wei­sung des Rechts­mit­tels im Übri­gen im Kos­ten­punkt und inso­weit auf­ge­ho­ben, als die gegen die Abwei­sung der Kla­ge­an­trä­ge zu 1 und 3 gerich­te­te Beru­fung zurück­ge­wie­sen wor­den ist.

Im Umfang der Auf­he­bung wird die Sache zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung, auch über die Kos­ten des Revi­si­ons­ver­fah­rens, an das Beru­fungs­ge­richt zurückverwiesen. 

Von Rechts wegen 

Tat­be­stand

1    Mit nota­ri­el­ler Erklä­rung vom 26. Mai 2008 bot die Klä­ge­rin der Beklag­ten den Kauf einer Eigen­tums­woh­nung an. Bei dem ver­wen­de­ten Text han­del­te es sich um All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der gewerb­lich han­deln­den Beklag­ten. Danach bezog sich das Kauf­an­ge­bot auf einen „Bau­trä­ger­kauf­ver­trag über eine noch zu sanie­ren­de Eigen­tums­woh­nung“. Die Sanie­rung soll­te durch die Beklag­te erfol­gen. Eine Ver­trags­be­din­gung lau­tet wie folgt:

An das Ange­bot hält sich der Anbie­ten­de bis zum Ablauf von sechs Wochen von heu­te an gerech­net unwi­der­ruf­lich gebun­den. Nach Ablauf die­ser Frist kann das Ange­bot schrift­lich wider­ru­fen wer­den. Ist das Ange­bot schrift­lich wider­ru­fen wor­den, kann es nicht mehr ange­nom­men wer­den und erlischt mit dem Ablauf von wei­te­ren sechs Wochen, nach­dem der Wider­ruf dem Ange­bots­emp­fän­ger zuge­gan­gen ist, es sei denn, der Ange­bots­emp­fän­ger hat inner­halb von wei­te­ren sechs Wochen den Wider­ruf schrift­lich zurück­ge­nom­men. Nach Rück­nah­me des Wider­rufs kann das Ange­bot nur inner­halb der wei­te­ren sechs Wochen ange­nom­men wer­den. Nach Ablauf die­ser Frist erlischt das Ange­bot endgültig.“

2     Am 4. Juli 2008, also fünf Wochen und fünf Tage spä­ter, erklär­te die Beklag­te die Annah­me des Ange­bots. Der Kauf­preis betrug 146.820 €. Gezahlt wur­den nur 119.660 €; die Beklag­te behaup­tet, der Kauf­preis sei auf­grund von nach­träg­li­chen Ver­hand­lun­gen redu­ziert wor­den. Die Klä­ge­rin hat in den Tat­sa­chen­in­stan­zen erfolg­los die Rück­ab­wick­lung des Kaufs, die Fest­stel­lung der Ersatz­pflicht der Beklag­ten für wei­te­re Ver­mö­gens­schä­den und den Ersatz vor­ge­richt­li­cher Rechts­an­walts­kos­ten begehrt. Mit der von dem Senat zuge­las­se­nen Revi­si­on, deren Zurück­wei­sung die Beklag­te bean­tragt, ver­folgt die Klä­ge­rin ihr Kla­ge­ziel weiter. 

Ent­schei­dungs­grün­de

I.
3     Das Beru­fungs­ge­richt meint, der Kauf­ver­trag sei zustan­de gekom­men, weil das Ange­bot der Klä­ge­rin im Zeit­punkt der Annah­me noch nicht erlo­schen gewe­sen sei. Die Annah­me sei inner­halb der Frist von sechs Wochen erfolgt. Die hin­sicht­lich der Annah­me­frist ver­wen­de­te Klau­sel sei nicht gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirk­sam. Eine Frist von sechs Wochen über­schrei­te den in § 147 Abs. 2 BGB bestimm­ten Zeit­raum nur unwe­sent­lich; die­ser sei bei dem finan­zier­ten Kauf einer bereits fer­tig­ge­stell­ten Eigen­tums­woh­nung nach dem Urteil des Senats vom 11. Juni 2010 (V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 ff.) mit vier Wochen zu bemes­sen. Ob bei einem Bau­trä­ger­ver­trag, von dem vor­lie­gend wohl aus­zu­ge­hen sei, ohne­hin eine län­ge­re Frist ange­mes­sen sei, kön­ne dahin­ste­hen. Eine vier Wochen über­schrei­ten­de Frist sei jeden­falls wegen beson­de­rer Umstän­de berech­tigt. Denn eine Gesell­schaf­te­rin der Beklag­ten habe ihren Sitz in den Nie­der­lan­den, und die Klä­ge­rin habe davon aus­ge­hen müs­sen, dass ihr Ange­bot erst über­setzt und ins Aus­land über­mit­telt wer­den müs­se. Die nach­fol­gen­den Regeln über den Wider­ruf beein­fluss­ten die Wirk­sam­keit der Klau­sel nicht. Die­se sei inso­weit teil­bar und benach­tei­li­ge den Käu­fer zudem nicht unan­ge­mes­sen. Schließ­lich schei­te­re die Kla­ge auch dar­an, dass die Klä­ge­rin die von ihr gezo­ge­nen Nut­zun­gen trotz mehr­ma­li­ger Auf­for­de­rung durch die Beklag­te nicht bezif­fert habe. 

II.
4     Das ange­foch­te­ne Urteil hält einer revi­si­ons­recht­li­chen Nach­prü­fung im Wesent­li­chen nicht stand.
5    1. Soweit die Klä­ge­rin die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses von 119.660 € nebst Zin­sen Zug um Zug gegen Rück­über­eig­nung und Rück­ga­be der Eigen­tums­woh­nung ver­langt, ver­neint das Beru­fungs­ge­richt zu Unrecht einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Zwi­schen den Par­tei­en ist kein Kauf­ver­trag zustan­de gekom­men, so dass die Kauf­preis­zah­lung ohne Rechts­grund erfolg­te. Die Beklag­te hat das Ange­bot der Klä­ge­rin vom 26. Mai 2008 nicht recht­zei­tig ange­nom­men. Zwar hat sie die Annah­me inner­halb der in dem Ange­bot ent­hal­te­nen sechs­wö­chi­gen Bin­dungs­frist erklärt. Aber die Klau­sel über die­se Frist, die sich – wie der Senat für eine ver­gleich­ba­re Klau­sel bereits ent­schie­den hat – aus ihrem Wort­laut her­aus ver­ständ­lich und sinn­voll von der nach­fol­gen­den Fort­gel­tungs­klau­sel tren­nen lässt, so dass es auf deren Wirk­sam­keit oder Unwirk­sam­keit nicht ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2013 – V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 8), ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirk­sam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Fol­ge, dass für die Annah­me­frist die gesetz­li­che Rege­lung in § 147 Abs. 2 BGB gilt. Danach erfolg­te die Annah­me des Ange­bots nicht recht­zei­tig. Gemäß § 146 BGB war es in die­sem Zeit­punkt bereits erloschen.

6     a) Nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts han­delt es sich bei dem ver­wen­de­ten Ange­bot um eine von der Beklag­ten vor­for­mu­lier­te Erklä­rung, die der AGB-recht­li­chen Inhalts­kon­trol­le unter­liegt. Das legen auch die Par­tei­en ihrer recht­li­chen Beur­tei­lung zugrun­de. Folg­lich ist der Weg für eine Inhalts­kon­trol­le die­ser Ver­trags­ab­schluss­klau­sel nach § 308 Nr. 1 BGB frei (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 7).

7     b) Unter Berück­sich­ti­gung der für den Ver­trags­ge­gen­stand typi­schen Umstän­de ergibt die Abwä­gung der Inter­es­sen der Ver­hand­lungs­part­ner, dass die in dem Ange­bot ent­hal­te­ne Bin­dungs­frist von sechs Wochen die Klä­ge­rin unan­ge­mes­sen in ihrer Dis­po­si­ti­ons­frei­heit beein­träch­tigt hat und des­halb nach § 308 Nr. 1 BGB unwirk­sam ist.

8     aa) Aus­gangs­punkt für die Prü­fung der Unan­ge­mes­sen­heit nach § 308 Nr. 1 BGB ist § 147 Abs. 2 BGB. Nach die­ser Vor­schrift kann der einem Abwe­sen­den gemach­te Antrag nur bis zu dem Zeit­punkt ange­nom­men wer­den, in wel­chem der Antra­gen­de den Ein­gang der Ant­wort unter regel­mä­ßi­gen Umstän­den erwar­ten darf. Für die Bemes­sung die­ses Zeit­raums ist uner­heb­lich, ob es sich – was die Beklag­te in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Senat in Abre­de gestellt hat – tat­säch­lich um einen Bau­trä­ger­kauf­ver­trag han­delt. Denn bei dem finan­zier­ten Kauf einer bereits fer­tig­ge­stell­ten Eigen­tums­woh­nung beträgt die gesetz­li­che Frist des § 147 Abs. 2 BGB regel­mä­ßig vier Wochen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 12 ff.); der Senat hat – aller­dings erst nach Erlass des Beru­fungs­ur­teils – ent­schie­den, dass für einen Bau­trä­ger­kauf­ver­trag nichts ande­res gilt (Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2013 – V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 12 f.).

9     bb) Ob bei der Bestim­mung, wel­che Frist ange­mes­sen im Sin­ne von § 308 Nr. 1 BGB ist, im kon­kre­ten Fall abseh­ba­re Ver­zö­ge­run­gen zu berück­sich­ti­gen sind oder ob inso­weit allein eine gene­ra­li­sie­ren­de und typi­sie­ren­de Betrach­tung gebo­ten ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2013 – V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 13), kann dahin­ste­hen. Denn die Beklag­te führt inso­weit allein die nicht sicher­ge­stell­te Finan­zie­rung auf Sei­ten der Klä­ge­rin an. Die­se kann die gesetz­li­che Frist des § 147 Abs. 2 BGB jedoch nicht ver­län­gern. Wird näm­lich das Ange­bot – wie hier – auf Ver­an­las­sung des Emp­fän­gers abge­ge­ben, obwohl die­sem die unge­si­cher­te Finan­zie­rung bekannt ist, kann der Anbie­ten­de eine Annah­me inner­halb der übli­chen Frist erwar­ten. Er muss nicht damit rech­nen, dass ein Hin­der­nis auf sei­ner Sei­te, das sei­nem poten­ti­el­len Ver­trags­part­ner von vorn­her­ein bekannt ist, eine über­lan­ge ein­sei­ti­ge Bin­dung zur Fol­ge hat; so hät­te es der Beklag­ten frei­ge­stan­den, die Klä­ge­rin erst nach einer Finan­zie­rungs­zu­sa­ge zu der Abga­be des Ange­bots zu bewegen.

10     cc) Die danach maß­geb­li­che gesetz­li­che Frist von vier Wochen ist wesent­lich über­schrit­ten. Aller­dings ist höchst­rich­ter­lich bis­lang nicht geklärt, ab wel­cher rela­ti­ven Frist­über­schrei­tung die Wesent­lich­keits­gren­ze erreicht ist. Bei einer vier­wö­chi­gen gesetz­li­chen Frist ent­schei­det der Senat die­se Fra­ge nun­mehr dahin­ge­hend, dass (nur) eine Über­schrei­tung um 50 % oder mehr als wesent­lich anzu­se­hen ist; davon ist also aus­zu­ge­hen, sobald die Frist – wie hier – sechs Wochen (oder mehr) beträgt. Ob es zusätz­lich eine abso­lu­te Gren­ze für die Unwe­sent­lich­keit gibt (so Dam­mann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGBG, 6. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 11), kann dahin­ste­hen; eine abso­lu­te Ober­gren­ze dürf­te aller­dings nicht all­ge­mein, son­dern nur bezo­gen auf den jewei­li­gen Ver­trags­ge­gen­stand und die maß­geb­li­che gesetz­li­che Frist zu bestim­men sein und wäre bei einer auf einen Immo­bi­li­en­kauf­ver­trag bezo­ge­nen vier­wö­chi­gen Frist (erst) bei einer Über­schrei­tung – wie hier – um zwei Wochen erreicht.

11     dd) Geht die Bin­dungs­frist wesent­lich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimm­ten Zeit­raum hin­aus, stellt dies nur dann kei­ne unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung dar, wenn der Ver­wen­der hier­für ein schutz­wür­di­ges Inter­es­se gel­tend machen kann, hin­ter wel­chem das Inter­es­se des Kun­den an dem bal­di­gen Weg­fall sei­ner Bin­dung zurück­ste­hen muss (Senat, Urtei­le vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, Rn. 8 und vom 27. Sep­tem­ber 2013 – V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 14 f.). Sol­che schutz­wür­di­gen Inter­es­sen der Beklag­ten sind nicht ersicht­lich. Ins­be­son­de­re kann sie sich nicht dar­auf beru­fen, dass eine ihrer Gesell­schaf­te­rin­nen ihren Sitz in den Nie­der­lan­den hat. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beru­fungs­ge­richts liegt es fern, dass der Beklag­ten durch die Über­set­zung des immer­hin von ihr selbst vor­for­mu­lier­ten Ange­bots ein beson­de­rer zeit­li­cher Auf­wand ent­stand. Auch erschließt es sich nicht, war­um eine Über­mitt­lung in die Nie­der­lan­de ange­sichts einer mög­li­chen Ver­sen­dung per Email oder Tele­fax län­ge­re Zeit bean­spru­chen sollte.

12     c) Die Klä­ge­rin hat die ver­spä­te­te Annah­me­er­klä­rung der Beklag­ten, die gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neu­es Ange­bot gilt, nicht ange­nom­men. Der Senat hat bereits mehr­fach aus­ge­führt, dass eine Annah­me der ver­spä­te­ten Annah­me­er­klä­rung durch Schwei­gen bei beur­kun­dungs­be­dürf­ti­gen Grund­stücks­ge­schäf­ten nicht in Betracht kommt und dass die von dem ande­ren Teil zur Erfül­lung vor­ge­nom­me­nen Hand­lun­gen (ins­be­son­de­re die Kauf­preis­zah­lung) grund­sätz­lich nicht als schlüs­si­ge Annah­me­er­klä­rung aus­zu­le­gen sind (Urtei­le vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 16; vom 7. Juni 2013 – V ZR 10/12, ZNotP 2013, 226 Rn. 27; vom 27. Sep­tem­ber 2013 – V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 19).

13     d) Inso­weit erweist sich das Urteil auch nicht aus ande­ren Grün­den als rich­tig (§ 561 ZPO). Die wei­te­re Begrün­dung des Beru­fungs­ge­richts, die Kla­ge sei auch des­halb abzu­wei­sen, weil die Klä­ge­rin kei­ne Anga­ben über die von ihr gezo­ge­nen Nut­zun­gen gemacht habe, trägt das Ergeb­nis nicht. Zwar müs­sen die gezo­ge­nen Nut­zun­gen im Rah­men des Berei­che­rungs­aus­gleichs grund­sätz­lich in Abzug gebracht wer­den; den not­wen­di­ger­wei­se pau­scha­len Vor­trag der inso­weit beweis­be­las­te­ten Beklag­ten hät­te die Klä­ge­rin sub­stan­ti­iert bestrei­ten müs­sen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Okto­ber 1989 – VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314, 316), indem sie die gezo­ge­nen Nut­zun­gen dar­legt. Jeden­falls teil­wei­se hät­te die Kla­ge aber des­halb Erfolg haben müs­sen, weil sich die maxi­ma­le Höhe der in Abzug zu brin­gen­den Nut­zun­gen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schät­zen lässt (vgl. zu einem Berei­che­rungs­an­spruch BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320; zur Schät­zung eines Min­dest­scha­dens BGH, Urteil vom 1. Febru­ar 2000 – X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340 f.). Das Beru­fungs­ge­richt lässt näm­lich unbe­rück­sich­tigt, dass die Klä­ge­rin in der Kla­ge­schrift jeden­falls die in den Jah­ren 2007 und 2008 erziel­ten Mie­ten und die in die­sem Zeit­raum gezahl­ten nicht umla­ge­fä­hi­gen Neben­kos­ten mit­ge­teilt hat. Wer­den die dort genann­ten Beträ­ge auf den Zeit­raum bis zu der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung hoch­ge­rech­net und in vol­ler Höhe abge­zo­gen, ergibt sich selbst unter Berück­sich­ti­gung eines zu schät­zen­den Zuschlags für mög­li­che Miet­stei­ge­run­gen ein Abzugs­be­trag, der weit unter der Kla­ge­for­de­rung liegt.

14     2. Ein Anspruch auf Ersatz vor­ge­richt­li­cher Anwalts­kos­ten ergibt sich zwar nicht nach den Grund­sät­zen des Ver­schul­dens bei Ver­trags­schluss (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 BGB). Denn nach dem Schutz­zweck des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB sind nur sol­che Schä­den erfasst, die gera­de und ledig­lich durch die über­lan­ge Bin­dung des Ver­trags­part­ners ver­ur­sacht wor­den sind (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.; Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2013 – V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 34). Das ist bei vor­ge­richt­li­chen Anwalts­kos­ten nicht der Fall; denn sie sind nicht durch die Beein­träch­ti­gung der Dis­po­si­ti­ons­frei­heit der Klä­ge­rin in dem über­lan­gen Bin­dungs­zeit­raum ver­ur­sacht wor­den, son­dern allein durch deren frü­he­re Annah­me, ein Kauf­ver­trag sei wirk­sam zustan­de gekom­men. In Betracht kommt aber ein Anspruch aus Ver­zug (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB), der aller­dings vor­aus­setzt, dass der Ver­zug bereits ein­ge­tre­ten war, als die Klä­ge­rin ihren Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten beauftragte.

15       3. Im Übri­gen hat das Beru­fungs­ge­richt die Abwei­sung der Kla­ge zu Recht bestätigt.

16     a) Soweit die Klä­ge­rin die Ersatz­pflicht der Beklag­ten für wei­te­re Ver­mö­gens­schä­den fest­stel­len las­sen will, fehlt es an einer Anspruchs­grund­la­ge für den Ersatz denk­ba­rer Schäden.

17      aa) Im Hin­blick auf etwa­ige Erwerbs­ne­ben­kos­ten schei­det ein Berei­che­rungs­aus­gleich schon auf­grund der Wer­tung des § 448 Abs. 2 BGB aus (näher Urteil vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 21 mwN). Das gilt auch für etwa­ige Finan­zie­rungs­kos­ten, die allein im Risi­ko­be­reich und wirt­schaft­li­chen Inter­es­se der Klä­ge­rin lie­gen und für die sie (auch des­halb) das Ent­rei­che­rungs­ri­si­ko trägt, weil ihr gemäß § 818 Abs. 1 BGB die von der Beklag­ten gezo­ge­nen Nut­zun­gen zuste­hen (Senat, Urtei­le vom 6. Dezem­ber 1991 – V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256 f.; vom 14. Juli 2000 – V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 56; vom 27. Sep­tem­ber 2013 – V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 32). In den berei­che­rungs­recht­li­chen Aus­gleich ein­zu­be­zie­hen sind aller­dings die erziel­ten Miet­erträ­ge abzüg­lich nicht umla­ge­fä­hi­ger Neben­kos­ten (Senat, Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2013 – V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 32); ein eigen­stän­di­ger Anspruch auf Ersatz der Auf­wen­dun­gen schei­det dage­gen schon des­halb aus, weil es sich um unselb­stän­di­ge Posi­tio­nen des ein­heit­li­chen Berei­che­rungs­an­spruchs han­delt (sie­he nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 – V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.).

18     bb) Auch Ansprü­che nach den Grund­sät­zen des Ver­schul­dens bei Ver­trags­schluss (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 BGB) ste­hen der Klä­ge­rin nicht zu. Von dem Schutz­zweck des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB sind weder Erwerbs­ne­ben­kos­ten noch die lau­fen­den Finan­zie­rungs­kos­ten erfasst (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.; Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2013 – V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 34); eben­so wenig wer­den die lau­fen­den Kos­ten der Unter­hal­tung von die­ser Anspruchs­grund­la­ge erfasst. Dass der Klä­ge­rin gera­de im Hin­blick auf die Bin­dungs­frist Finan­zie­rungs­kos­ten oder ande­re Schä­den ent­stan­den sind, ist nicht ersichtlich.

19     3. Soweit die Revi­si­on Erfolg hat, unter­liegt das Beru­fungs­ur­teil der Auf­he­bung (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Beru­fungs­ge­richt zurück­zu­ver­wei­sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechts­streit ist nicht im Sin­ne von § 563 Abs. 3 ZPO zur End­ent­schei­dung reif, weil das Beru­fungs­ge­richt – von sei­nem Rechts­stand­punkt aus fol­ge­rich­tig – bis­lang kei­ne Fest­stel­lun­gen zu der Höhe des Zah­lungs­an­spruchs und zu dem Ein­tritt des Ver­zu­ges getrof­fen hat. 

Stre­se­mann                      Roth                    Brückner

                    Wein­land                Kazele

« Übersicht Immobilien aktuell

Translate »