Dop­pel­haus­hälf­te ohne eige­ne Heizungsanlage

Stich­wor­te
Dop­pel­haus­hälf­te ohne eige­ne Hei­zungs­an­la­ge, Gemein­schaft, Nachbarschutz

Bun­des­ge­richts­hof
Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 56/12
Kurzfassung

Leit­satz

Der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer ist nach den Grund­sät­zen über das nach­bar­li­che Gemein­schafts­ver­hält­nis auch zu einem posi­ti­ven Tun – hier: Mit­be­hei­zen der benach­bar­ten Dop­pel­haus­hälf­te – nur ver­pflich­tet, wenn dies für einen bil­li­gen Inter­es­sen­aus­gleich zwin­gend geboten …

Tat­be­stand

Der Beklag­te errich­te­te auf sei­nem Grund­stück ein Dop­pel­haus, das nur über eine Hei­zungs­an­la­ge ver­fügt, die in der einen Dop­pel­haus­hälf­te unter­ge­bracht ist und die ande­re mit Heiz­wär­me und Warm­was­ser mit­ver­sorgt … Der Klä­ger ver­langt von dem Beklag­ten … sei­ne Dop­pel­haus­hälf­te gegen Abrech­nung der antei­li­gen Kos­ten wei­ter­hin mit Heiz­wär­me und Warm­was­ser mit­zu­ver­sor­gen, hilfs­wei­se, ihm Zutritt zu dem Hei­zungs­raum in des­sen Dop­pel­haus­hälf­te zu gewähren …

Ent­schei­dungs­grün­de

... II.… Der Klä­ger kann von dem Beklag­ten weder die mit dem Haupt­an­trag ange­streb­te (dau­ern­de) Ver­sor­gung sei­ner Dop­pel­haus­hälf­te mit Heiz­wär­me und Warm­was­ser noch die mit dem Hilfs­an­trag gel­tend gemach­te (dau­ern­de) Dul­dung der Selbst­be­hei­zung sei­ner Dop­pel­haus­hälf­te unter Ver­wen­dung der Hei­zungs­an­la­ge und der Vor­rä­te des Beklag­ten verlangen.

1. a) Nach der Recht­spre­chung des Senats begrün­det der Gedan­ke von Treu und Glau­ben im Rah­men eines nach­bar­li­chen Gemein­schafts­ver­hält­nis­ses in der Regel kei­ne selb­stän­di­gen Ansprü­che, son­dern wirkt sich haupt­säch­lich als blo­ße Schran­ke der Rechts­aus­übung aus  … Die­se Schran­ke kann den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer zwin­gen, eine bestimm­te eige­ne Nut­zung sei­nes Grund­stücks zu unter­las­sen oder eine bestimm­te Nut­zung sei­nes Grund­stücks durch den Nach­barn zu dul­den. Die Pflicht zur Rück­sicht­nah­me muss sich zwar dar­auf nicht beschrän­ken; sie kann den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer im Ein­zel­fall auch zu posi­ti­vem Han­deln ver­pflich­ten … Sol­che Ansprü­che gegen den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer erge­ben sich aus dem nach­bar­li­chen Gemein­schafts­ver­hält­nis aber in jedem Fall nur, wenn dies – über die gesetz­li­chen Rege­lun­gen hin­aus­ge­hend – für einen bil­li­gen Aus­gleich der wider­strei­ten­den Inter­es­sen zwin­gend geboten …

b) Die­se Vor­aus­set­zung ist hier nicht gegeben …

bb) Danach fehlt es an zwin­gen­den Grün­den, die es gebö­ten, den Beklag­ten auf unbe­stimm­te Dau­er zu ver­pflich­ten, die Dop­pel­haus­hälf­te des Klä­gers mit zu beheizen.

(1) Es fehlt schon an einem schüt­zens­wer­ten Ver­trau­en des Klä­gers auf den unbe­fris­te­ten Fort­be­stand der Ver­sor­gung. Sei­ne Dop­pel­haus­hälf­te ist zwar ohne eige­ne Hei­zungs­an­la­ge errich­tet wor­den. Die Rechts­vor­gän­ger des Klä­gers und die­ser selbst haben die Dop­pel­haus­hälf­te aber in Kennt­nis die­ses Umstands erwor­ben. Bei­de haben es auch nicht für erfor­der­lich gehal­ten, den Anschluss der Hei­zung und Warm­was­ser­ver­sor­gung ihrer Dop­pel­haus­hälf­te an die Hei­zungs­an­la­ge des Beklag­ten ding­lich zu sichern. Die Rechts­vor­gän­ger des Klä­gers haben sich mit einer schuld­recht­li­chen Rege­lung begnügt, die nur eine Rechts­nach­fol­ge auf Sei­ten des Beklag­ten, nicht aber eine Rechts­nach­fol­ge auf ihrer Sei­te regelt und kei­ner­lei Bestim­mun­gen über eine mög­li­che Kün­di­gung ent­hält. Sie haben damit in Kauf genom­men, dass die­se Form der Ver­sor­gung enden könn­te und sie gezwun­gen sein könn­ten, ihre Dop­pel­haus­hälf­te mit einer eige­nen Hei­zungs­an­la­ge zu ver­se­hen. Das gilt umso mehr für den Klä­ger selbst, der sich mit der still­schwei­gen­den Fort­set­zung der Ver­sor­gung durch den Beklag­ten begnügt hat ….

(Die voll­stän­di­ge Ent­schei­dung fin­den Sie hier)

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