Gele­gen­heit zur Nach­er­fül­lung bei Mängeln

Stich­wor­te
Man­gel, Oblie­gen­heit des Käu­fers, Gele­gen­heit zur Über­prü­fung der Mängelrüge

Bun­des­ge­richts­hof
Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12
Kurzfassung

Leit­satz

1. Ein taug­li­ches Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen muss auch die Bereit­schaft des Käu­fers umfas­sen, dem Ver­käu­fer die Kauf­sa­che zur Über­prü­fung der erho­be­nen Män­gel­rü­gen für eine ent­spre­chen­de Unter­su­chung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der Ver­käu­fer ist des­halb nicht ver­pflich­tet, sich auf ein Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen des Käu­fers ein­zu­las­sen, bevor die­ser ihm am Erfül­lungs­ort der Nach­er­fül­lung die Gele­gen­heit zu einer sol­chen Unter­su­chung gege­ben hat ...

Tenor

Auf die Revi­si­on der Beklag­ten wird das Urteil der Zivil­kam­mer 52 des Land­ge­richts Ber­lin vom 20. Febru­ar 2012 in der Fas­sung des Berich­ti­gungs­be­schlus­ses vom 25. Juli 2012 aufgehoben ...

Tat­be­stand

Im April 2009 bot die im Raum Ber­lin wohn­haf­te Beklag­te zu 1 über die Inter­net-Ver­stei­ge­rungs­platt­form eBay ein gebrauch­tes Motor­ka­jüt­boot nebst Boots­an­hän­ger (Trai­ler) zum Ver­kauf an ... Die in Ber­lin wohn­haf­te Klä­ge­rin zu 1 gab dar­auf­hin mit 2.510 € das höchs­te Gebot ab und ver­ein­bar­te mit der Beklag­ten zu 1 die Lie­fe­rung des Boo­tes gegen Zah­lung von 20 €. Die Lie­fe­rung erfolg­te durch den Beklag­ten zu 2 ... Kurz dar­auf stell­ten die Klä­ger am Boot Schim­mel­stel­len fest, die sie gegen­über dem Beklag­ten zu 2 bemän­gel­ten. Nach­dem die Beklag­te zu 1 auf eine feh­len­de Kennt­nis des Man­gels und im Übri­gen auf den ver­ein­bar­ten Gewähr­leis­tungs­aus­schluss hin­ge­wie­sen hat­te, lie­ßen die Klä­ger das Boot begut­ach­ten und dafür des­sen Beplan­kung abneh­men. Noch am glei­chen Tage erklär­ten sie mit Schrei­ben vom 29. April 2009 den Rück­tritt von den Kauf­ver­trä­gen, weil das Boot in sei­ner Holz­sub­stanz stark beschä­digt und des­halb nicht mehr see­taug­lich sei und im Hin­blick auf geschätz­te Repa­ra­tur­kos­ten von 15.000 € einen wirt­schaft­li­chen Total­scha­den darstelle ...

Ent­schei­dungs­grün­de

... II.1.a) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sach­man­gel der Kauf­sa­che vor, wenn die­ser eine ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit fehlt ...

2.b) Von der Revi­si­ons­er­wi­de­rung unbe­an­stan­det ist das Beru­fungs­ge­richt wei­ter rechts­feh­ler­frei davon aus­ge­gan­gen, dass auch in der Nach­er­fül­lungs­auf­for­de­rung vom 22. Janu­ar 2010 kei­ne den Anfor­de­run­gen des § 323 Abs. 1 BGB genü­gen­de Frist­set­zung zur Nach­er­fül­lung gele­gen hat, da die Klä­ger ihrem Nach­bes­se­rungs­ver­lan­gen zu Unrecht Use­dom als Erfül­lungs­ort zugrun­de gelegt und sich dadurch nicht bereit erklärt haben, den Beklag­ten das Boot in Ber­lin als dem rich­ti­gen Erfül­lungs­ort zur Über­prü­fung der Män­gel­rü­gen und einer dar­an gege­be­nen­falls anknüp­fen­den Nach­er­fül­lung zur Ver­fü­gung zu stellen.

Die­se Beur­tei­lung steht im Ein­klang mit der Recht­spre­chung des Senats, wonach zum einen ein taug­li­ches Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen auch die Bereit­schaft des Käu­fers umfas­sen muss, dem Ver­käu­fer die Kauf­sa­che zur Über­prü­fung der erho­be­nen Män­gel­rü­gen für eine ent­spre­chen­de Unter­su­chung zur Ver­fü­gung zu stel­len, und der Ver­käu­fer nicht ver­pflich­tet ist, sich auf ein Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen des Käu­fers ein­zu­las­sen, bevor die­ser ihm die Gele­gen­heit zu einer sol­chen Unter­su­chung der Kauf­sa­che gege­ben hat ... Zum ande­ren setzt dies eine Zur­ver­fü­gung­stel­lung am rech­ten Ort, näm­lich dem Erfül­lungs­ort der Nach­er­fül­lung, vor­aus. Für des­sen Bestim­mung ist im Kauf­recht die all­ge­mei­ne Vor­schrift des § 269 Abs. 1 BGB maß­ge­bend mit der Fol­ge, dass bei einem – hier gege­be­nen – Feh­len ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen über den Erfül­lungs­ort auf die jewei­li­gen Umstän­de, ins­be­son­de­re auf die Natur des Schuld­ver­hält­nis­ses abzu­stel­len ist und dass dann, wenn sich hier­aus kei­ne abschlie­ßen­den Erkennt­nis­se gewin­nen las­sen, der Erfül­lungs­ort letzt­lich an dem Ort anzu­sie­deln ist, an wel­chem der Schuld­ner zur Zeit der Ent­ste­hung des Schuld­ver­hält­nis­ses sei­nen Wohn­sitz (§ 269 Abs. 2 BGB) hat­te ... Es begeg­net kei­nen recht­li­chen Beden­ken, wenn das Beru­fungs­ge­richt in die­sem Zusam­men­hang ent­schei­dend auf den über­ein­stim­men­den Wohn­sitz der Par­tei­en im Raum Ber­lin abge­stellt und dem Umstand, dass das Boot ledig­lich zum Zwe­cke der Unter­stel­lung nach Use­dom ver­bracht wor­den war, kei­ne für die Bestim­mung des Erfül­lungs­or­tes ent­schei­den­de Bedeu­tung bei­gelegt hat.

(Die voll­stän­di­ge Ent­schei­dung fin­den Sie hier)

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