Käu­fer­an­ge­bot mit Widerrufsrecht

Stich­wor­te
Ange­bot und Annah­me, wider­ruf­li­ches Ange­bot, Käuferbindung,

Bun­des­ge­richts­hof
Urteil vom 07.06.2013 – V ZR 10/12
Kurzfassung

Leit­satz

Klau­seln in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, nach denen das Ange­bot des ande­ren Teils unbe­fris­tet fort­be­steht und von dem Ver­wen­der jeder­zeit ange­nom­men wer­den kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unver­ein­bar, wenn das Ange­bot nicht bin­dend, son­dern wider­ruf­lich ist.

Tat­be­stand

Mit nota­ri­el­ler Erklä­rung vom 30. Mai 2005 mach­te die Klä­ge­rin der Beklag­ten das Ange­bot zum Kauf einer Eigen­tums­woh­nung. Das Ange­bot ent­hielt u.a. fol­gen­de Bestimmung:

An das Ange­bot hält sich der Anbie­ten­de bis zum 30.06.2005 unwi­der­ruf­lich gebun­den. Nach Ablauf der Frist erlischt ledig­lich die Bin­dung an das Ange­bot, nicht jedoch das Ange­bot selbst, das dann in stets wider­ruf­li­cher Wei­se fort­be­steht. Zur Wirk­sam­keit der Annah­me genügt deren Erklä­rung zu nota­ri­el­lem Pro­to­koll, ohne dass es des Zugangs der Annah­me­er­klä­rung beim Anbie­ten­den bedarf.“ …

Ent­schei­dungs­grün­de

I.

... b) Das Beru­fungs­ge­richt bejaht jedoch rechts­feh­ler­haft die Wirk­sam­keit einer vor­for­mu­lier­ten Ange­bots­er­klä­rung, nach der das Ange­bot des ande­ren Teils (über den Ablauf einer Bin­dungs­frist von einem Monat hin­aus) als wider­ruf­li­ches, stets annehm­ba­res Ange­bot fort­be­steht. Unbe­fris­te­te Fort­gel­tungs­klau­seln hal­ten näm­lich einer AGB-recht­li­chen Inhalts­kon­trol­le an der Ver­bots­norm des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB nicht stand. Nach die­ser Vor­schrift ist eine Bestim­mung in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam, durch die sich der Ver­wen­der unan­ge­mes­sen lan­ge oder nicht hin­rei­chend bestimm­te Fris­ten für die Annah­me oder Ableh­nung eines Ange­bots vorbehält …. 

II.
... cc) Die­se Rechts­fra­ge ist dahin zu ent­schei­den, dass in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen vor­for­mu­lier­te Antrags­er­klä­run­gen, nach denen das Ange­bot des ande­ren Teils unbe­fris­tet fort­be­steht und von dem Ver­wen­der jeder­zeit ange­nom­men wer­den kann, auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unver­ein­bar sind, wenn das Ange­bot nicht bin­dend, son­dern wider­ruf­lich ist.

(1) Die Vor­schrift ist ein­schlä­gig. Sie ist auf alle vor­for­mu­lier­ten Erklä­run­gen über die Fort­gel­tung von Ver­trags­an­ge­bo­ten anzu­wen­den, mit denen sich der Ver­wen­der über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimm­ten Zeit­punkt hin­aus die Annah­me vor­be­hält … Dies gilt auch dann, wenn ein Ange­bot nicht (mehr) bin­dend, son­dern wider­ruf­lich ist.

Die hier zu beur­tei­len­de Fort­gel­tungs­klau­sel wird zwar von dem Wort­laut der Vor­schrift nicht unmit­tel­bar erfasst, weil sie kei­ne Frist für die Annah­me des Ange­bots nach § 148 BGB bestimmt, son­dern dem Ver­wen­der eine zeit­lich unbe­grenz­te Mög­lich­keit zur Annah­me des Ange­bots eröff­net. Ihre Anwen­dung ist aber nach dem mit der Norm ver­folg­ten Zweck gebo­ten, den Anbie­ter vor den Nach­tei­len über­mä­ßig lang andau­ern­der Schwe­be­zu­stän­de zu schüt­zen … Danach ist § 308 Nr. 1 BGB erst recht auf Klau­seln anzu­wen­den, die kei­ne Frist für die Annah­me durch den Ver­wen­der bestim­men, son­dern die­sem eine zeit­lich unbe­schränk­te Annah­me auch noch Mona­te oder Jah­re nach der Abga­be der Ange­bots­er­klä­rung ermög­li­chen. Der mit der Vor­schrift beab­sich­tig­te Schutz des ande­ren Teils könn­te andern­falls leicht dadurch umgan­gen wer­den, dass nach der von dem Ver­wen­der vor­for­mu­lier­ten Erklä­rung der ande­re Teil nicht ein lang befris­te­tes, son­dern ein unbe­fris­tet annehm­ba­res Ange­bot abgibt.

(2) Die hier ver­wen­de­te Fort­gel­tungs­klau­sel ist danach schon wegen des unbe­grenz­ten Zeit­raums, in dem der Ver­wen­der das Ange­bot noch anneh­men kann, unge­ach­tet der Wider­rufs­mög­lich­keit für den ande­ren Teil, nach  § 308 Nr. 1 BGB unwirk­sam. Die rich­ter­li­che Prü­fung, ob die für die Annah­me vor­be­hal­te­ne Zeit ange­mes­sen ist, erfor­dert aller­dings eine wer­ten­de Betrach­tung der Inter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le unter Berück­sich­ti­gung der für den Ver­trags­ge­gen­stand typi­schen Umstän­de … Die­se fällt hier jedoch ein­deu­tig zu Unguns­ten einer unbe­fris­te­ten Fort­gel­tungs­klau­sel aus.

(a) Aus­gangs­punkt für die Prü­fung der Ange­mes­sen­heit nach § 308 Nr. 1 BGB ist der in § 147 Abs. 2 BGB bezeich­ne­te Zeit­raum, in der ein Antra­gen­der übli­cher­wei­se die Ent­schei­dung des Ange­bots­emp­fän­gers über sein Ange­bot erwar­ten darf … Ist die Zeit für die Ent­schei­dung des Ver­wen­ders über die Annah­me wesent­lich län­ger, so ist die Klau­sel nur dann wirk­sam, wenn der Ver­wen­der dar­an ein schutz­wür­di­ges Inter­es­se hat, hin­ter dem das Inter­es­se des Kun­den an dem Weg­fall sei­ner Bin­dung zurück­ste­hen muss … Eine Klau­sel, nach der das Ange­bot des ande­ren Teils auch nach dem Ablauf einer für die Ent­schei­dung des Ver­wen­ders über die Annah­me oder Ableh­nung des Ange­bots ange­mes­se­nen Frist nicht erlischt, son­dern stets annah­me­fä­hig bleibt, bestimmt das Gegen­teil von dem, was sich nach § 147 Abs. 2, § 146 BGB ergä­be. Die gesetz­li­che Rege­lung, die im Inter­es­se des Ver­kehrs auf zügi­ge Ent­schei­dun­gen zur raschen und glat­ten Abwick­lung der Geschäf­te ange­legt ist … ver­langt von dem Ange­bots­emp­fän­ger, sich kurz­fris­tig zu ent­schei­den, wenn er das Ange­bot des ande­ren Teils anneh­men will.

(b) An der Unan­ge­mes­sen­heit der Fort­gel­tungs­klau­sel ändert es … nichts, dass dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch unbe­fris­te­te Schwe­be­zu­stän­de nicht fremd sind. Maß­stab für die Prü­fung der Ange­mes­sen­heit einer das Ange­bot betref­fen­den Fort­set­zungs­klau­sel sind allein die Vor­schrif­ten über den Ver­trags­schluss in §§ 145 ff. BGB. Dass § 177 BGB kei­ne Frist für die Geneh­mi­gung eines von einem Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht abge­schlos­se­nen Ver­trags bestimmt, ist für die Prü­fung der Fort­gel­tungs­klau­sel dage­gen irrele­vant, weil der Anbie­ten­de nicht als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht (auch) im Namen des Ver­trags­part­ners bereits den Ver­trag abge­schlos­sen, son­dern ledig­lich ein Ange­bot abge­ge­ben hat und daher von dem Ange­bots­emp­fän­ger des­sen bal­di­ge Annah­me erwar­ten darf, wenn die­ser mit ihm kon­tra­hie­ren will.

© Vor die­sem Hin­ter­grund ver­mag schließ­lich auch die dem ande­ren Teil ein­ge­räum­te Mög­lich­keit zum Ange­bots­wi­der­ruf einer zeit­lich unbe­fris­te­ten Fort­gel­tungs­klau­sel nicht zur Wirk­sam­keit zu ver­hel­fen. Rich­tig ist aller­dings, dass der ande­re Teil dadurch nicht in glei­cher Wei­se wie bei einem nach § 145 BGB bin­den­den Ange­bot in sei­ner Dis­po­si­ti­ons­frei­heit beschränkt ist, weil er sich durch einen Wider­ruf von sei­nem Ange­bot lösen kann, sofern die­ser dem Ange­bots­emp­fän­ger noch recht­zei­tig (vor der Beur­kun­dung einer Annah­me­er­klä­rung nach § 152 Satz 1 BGB) zugeht. Damit wer­den aber die mit einer unbe­fris­te­ten Fort­gel­tungs­klau­sel für den Antra­gen­den ver­bun­de­nen Nach­tei­le nicht annä­hernd aus­ge­gli­chen. Die­se bestehen ein­mal dar­in, dass der Antra­gen­de mög­li­cher­wei­se auch sehr lan­ge Zeit nach der Abga­be sei­nes Ange­bots noch nicht weiß, ob der von ihm gewünsch­te Ver­trag zustan­de kommt oder nicht. Nach­tei­lig für ihn ist es zudem, dass der Ver­trag auch noch nach Mona­ten oder Jah­ren, also in einem Zeit­punkt, in dem der Antra­gen­de (selbst wenn er sein Ange­bot nicht wider­ru­fen hat) das lan­ge Schwei­gen des Ange­bots­emp­fän­gers auf sein Ange­bot regel­mä­ßig als des­sen Nicht­an­nah­me ver­ste­hen muss, noch mit der Annah­me­er­klä­rung des Ver­wen­ders über­rascht wer­den kann, die den (von dem Antra­gen­den mög­li­cher­wei­se inzwi­schen nicht mehr gewünsch­ten) Ver­trag noch zustan­de bringt …

(Den voll­stän­di­gen Text der Ent­schei­dung fin­den Sie hier)

« Übersicht Immobilien aktuell

Translate »