Nach­träg­li­che Ver­trags­än­de­run­gen und Inhaltskontrolle

 

Stich­wor­te

Prü­fung Bau­trä­ger­ver­trag, Nach­träg­li­che Ver­trags­än­de­rung, Inhalts­kon­trol­le, Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung

Bun­des­ge­richts­hof
Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12
Kurzfassung

Leit­satz

... 2. Eine All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung ver­liert ihren Cha­rak­ter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhalts­kon­trol­le unter­lie­gen­der Klau­sel nicht allein dadurch, dass sie von den Par­tei­en nach­träg­lich geän­dert wird. Viel­mehr muss die nach­träg­li­che Ände­rung in einer Wei­se erfol­gen, die es recht­fer­tigt, sie wie eine von vorn­her­ein getrof­fe­ne Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung zu behandeln. …

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über ihre gegen­sei­ti­gen Pflich­ten aus dem Ver­trag vom 8. August 2009, der den Erwerb und den Ein­bau einer Küche im Haus der Klägerin …

Zudem ist in den "All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen" der Beklag­ten, die dem Ver­trag bei­gefügt waren, in Ziff. VI Abs. 1 bestimmt:

"Der Kauf­preis ist spä­tes­tens bei Anlie­fe­rung der Kauf­ge­gen­stän­de ohne Abzug zu bezahlen."

Am 11. März 2010 ver­ein­bar­ten die Par­tei­en, dass die Klä­ge­rin … bis zum man­gel­frei­en Ein­bau der Küche 2.500 € zurück­be­hal­ten könnten.

Lie­fe­rung und Ein­bau der Küche erfolg­ten Ende März 2010. Unstrei­tig erfolg­te der Ein­bau nicht voll­stän­dig fachgerecht…

Ent­schei­dungs­grün­de

... II. 3. a) Nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB kann im Rah­men eines gegen­sei­ti­gen Ver­trags jede Ver­trags­par­tei ihre Leis­tung bis zum Bewir­ken der Gegen­leis­tung ver­wei­gern, wenn sie nicht zur Vor­leis­tung ver­pflich­tet ist. Im Werk­ver­trags­recht ergibt sich eine Vor­leis­tungs­pflicht des Unter­neh­mers aus § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ent­steht der Werk­lohn­an­spruch erst mit der Abnah­me des Wer­kes. Im Kauf­recht kann der Ver­käu­fer den Kauf­preis Zug um Zug gegen Lie­fe­rung und gege­be­nen­falls – wie hier – Mon­ta­ge (§ 434 Abs. 2 BGB) einer man­gel­frei­en Sache (§ 434 Abs. 1 BGB) ver­lan­gen. Der Unter­neh­mer bzw. Ver­käu­fer darf danach eine Män­gel­be­sei­ti­gung nicht von der vor­he­ri­gen voll­stän­di­gen Bezah­lung der Ver­gü­tung abhän­gig machen, wenn er die­se nicht wirk­sam mit dem Bestel­ler bzw. Käu­fer ver­ein­bart hat.

Die Par­tei­en haben durch die Ein­be­zie­hung der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Beklag­ten und durch die Ver­ein­ba­rung vom 11. März 2010 abwei­chen­de Rege­lun­gen getrof­fen, die der Klä­ge­rin und dem Dritt­wi­der­be­klag­ten die Ver­pflich­tung auf­er­leg­ten, zumin­dest den wesent­li­chen Teil des Kauf­prei­ses bzw. Werk­lohns spä­tes­tens bei Lie­fe­rung zu zah­len. Der Beklag­ten stand die Ein­re­de des § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB gleich­wohl nicht zu. Die Ver­ein­ba­run­gen haben die gesetz­li­che Rege­lung nicht wirk­sam abbe­dun­gen. Sie hal­ten als All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Beklag­ten einer Wirk­sam­keits­kon­trol­le nicht stand.

b) Nach der "Zah­lungs­ver­ein­ba­rung" im vor­ge­druck­ten Ver­trags­for­mu­lar sowie der Rege­lung in Ziff. VI Absatz 1 der AGB waren die Klä­ge­rin und der Dritt­wi­der­be­klag­te ver­pflich­tet, spä­tes­tens bei Anlie­fe­rung der Küche den "Kom­plett­preis" bzw. "Kauf­preis" zu ent­rich­ten. Die­se Rege­lun­gen sind nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk­sam, weil sie mit wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken des Geset­zes nicht zu ver­ein­ba­ren sind und für die­se Art der Abwei­chung unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen der Klä­ge­rin und des Dritt­wi­der­be­klag­ten kein sach­li­cher Grund besteht.

aa) Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind nicht mit § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ver­ein­ba­ren. § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt Leit­bild­funk­ti­on zu … Die Rege­lung ist Aus­druck eines for­mu­lar­mä­ßig nicht abän­der­ba­ren Gerech­tig­keits­ge­bots. Der Bestel­ler soll grund­sätz­lich erst zur Zah­lung ver­pflich­tet sein, wenn das Werk voll­stän­dig her­ge­stellt ist.

bb) Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind zudem nicht mit § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ver­ein­ba­ren. Die­ser Rege­lung kommt eben­falls Leit­bild­funk­ti­on zu … Die Ver­ein­ba­rung der voll­stän­di­gen Zah­lung, bevor der Ver­käu­fer mit der von ihm geschul­de­ten Mon­ta­ge als Haupt­leis­tungs­pflicht begon­nen hat, führt zu einer Vor­leis­tungs­pflicht des Käu­fers, die mit der syn­al­lag­ma­ti­schen Ver­knüp­fung der kauf­recht­li­chen Haupt­leis­tungs­pflich­ten nicht zu ver­ein­ba­ren ist …

cc) Der Ver­stoß der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gegen das gesetz­li­che Leit­bild führt im Zwei­fel zu deren Unwirk­sam­keit. Ande­res gilt, wenn die Leit­bild­ab­wei­chung sach­lich gerecht­fer­tigt ist und der gesetz­li­che Schutz­zweck auf ande­re Wei­se sicher­ge­stellt wird …

Die Beklag­te mag ein sach­li­ches Inter­es­se dar­an haben, in ihren All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB abwei­chen­de Rege­lun­gen zu ver­ein­ba­ren, um den ihr zuste­hen­den Anspruch auf Zah­lung der Ver­gü­tung vor dem Ein­bau der gelie­fer­ten Möbel abzu­si­chern. Die "Zah­lungs­ver­ein­ba­rung" und Ziff. VI Abs. 1 der AGB sind gleich­wohl unwirk­sam, weil die Beklag­te die berech­tig­ten Inter­es­sen ihrer Kun­den in kei­ner Wei­se berück­sich­tigt hat. Der Schutz des § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB ent­fällt ersatz­los und ohne Kom­pen­sa­ti­on. Die Kun­den wer­den ver­pflich­tet, vor dem Ein­bau der anzu­lie­fern­den Gegen­stän­de die vol­le Ver­gü­tung zu zah­len. Sie ver­lie­ren auf die­se Wei­se jedes Druck­mit­tel, falls der Ein­bau man­gel­haft ist. Das ist eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung des Kun­den, mit der die Beklag­te ihre Absich­ten ein­sei­tig durch­ge­setzt und nicht für einen sach­ge­rech­ten Inter­es­sen­aus­gleich Sor­ge getra­gen hat.

c) Die Ver­ein­ba­rung vom 11. März 2010 führt zu kei­ner ande­ren Bewertung …

aa) Eine All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung ver­liert ihren Cha­rak­ter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhalts­kon­trol­le unter­lie­gen­der Klau­sel nicht allein dadurch, dass sie von den Par­tei­en nach­träg­lich geän­dert wird. Viel­mehr muss die nach­träg­li­che Ände­rung in einer Wei­se erfol­gen, die es recht­fer­tigt, sie wie eine von vorn­her­ein getrof­fe­ne Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung zu behan­deln. Das ist nicht der Fall, wenn der Ver­wen­der auch nach Ver­trags­schluss dem Ver­trags­part­ner kei­ne Gestal­tungs­frei­heit ein­ge­räumt und den geset­zes­frem­den Kern­ge­halt der Klau­sel nicht zur Dis­po­si­ti­on gestellt hat und die Par­tei­en auf die­ser Grund­la­ge eine Eini­gung fin­den, mit der die nach­tei­li­ge Wir­kung der Klau­sel ledig­lich abge­schwächt wird … Denn in die­sem Fall wirkt die zum Nach­teil des Ver­trags­part­ners unan­ge­mes­sen aus­ge­üb­te Gestal­tungs­macht des Ver­wen­ders fort. Hat der Ver­wen­der in sei­nen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen in unge­mes­se­ner Wei­se eine Vor­leis­tungs­pflicht des Kun­den vor­ge­se­hen, besteht er auf die Bit­te des Kun­den, die­se zu ändern, dar­auf, dass die­ser vor­zu­leis­ten hat, und ist er ledig­lich bereit, den Umfang der Vor­leis­tungs­pflicht zu redu­zie­ren, so wirkt die unwirk­sa­me Ver­ein­ba­rung der Vor­leis­tungs­pflicht jeden­falls dann fort, wenn wei­ter­hin eine unan­ge­mes­se­ne Vor­leis­tung gefor­dert wird.

(Die voll­stän­di­ge Ent­schei­dung fin­den Sie hier)

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