Stichworte
Prüfung Bauträgervertrag, Schadensersatz, Schadenspauschale, Haftung ohne Verschulden, unangemessene Benachteiligung
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil vom 06.02.2013 – 7 U 6/12
Kurzfassung
Tenor
… Die Beklagte wird verurteilt, es … zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Benutzung des T… zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: „3.8 Bei Verlust des T… Armbandes mit Chip hat der Besucher den jeweils nach den Ziffern 3.2. bzw. 3.4. eingeräumten Kredit zu entrichten.“ …
Gründe
... II. 1. … Unabhängig hiervon verstößt die Klausel auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klausel knüpft die Verpflichtung des Kunden, Schadensersatz zu leisten, an die schlichte Tatsache des Verlustes, ohne dass ein Verschulden erforderlich wäre. Bei lebensnaher Betrachtung kommen tatsächlich nur wenige Fälle in Betracht, in denen der Chip ohne Vertretenmüssen des Kunden verloren geht; gleichwohl sind solche Fälle weder von vornherein ausgeschlossen oder auch nur lebensfern. So ist es denkbar, dass Kunden im Ruhebereich einschlafen und der Chip gestohlen wird. Auch können Trickdiebe eine vorübergehende Unaufmerksamkeit oder Unpässlichkeit des Kunden ausnutzen, um sich unbemerkt in den Besitz des Chips zu setzen. In solchen Fällen kann es auch durchaus vorkommen, dass etliche Zeit vergeht, bis der Kunde den Chipverlust bemerkt, etwa, weil er entgeltpflichtige Leistungen in dieser Zeit gar nicht in Anspruch nehmen will. In all diesen Fällen überbürdet die Klausel dem Kunden das Risiko des Chip-Missbrauchs, ohne dass ihm die nach der gesetzlichen Grundregelung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zustehende Möglichkeit eingeräumt würde, sich zu entlasten.
Die danach bestehende Nichtigkeit der Klausel lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass die bequeme Inanspruchnahme eines Abrechnungssystems generell auch im Interesse des Kunden besteht; denn gerade bei dem Besuch eines Freizeitbades trägt der Kunde regelmäßig nur Badekleidung und das Mitführen von Bargeld wäre, abgesehen von der Verlustgefahr, außerordentlich unbequem. Der Senat hat deshalb erwogen, die Risikoverteilung, wie sie etwa bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i BGB besteht, ergänzend heranzuziehen. Nach § 675 i BGB kann nämlich der Zahlungsdienstleister unter bestimmten Voraussetzungen das Risiko des Verlustes des Kleinbetragsinstruments vollständig auf den Zahler abwälzen. Eine Übertragung dieser Risikoverteilung auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Nutzer des Spaßbades wäre indes nicht sachgerecht; denn im Gegensatz zu der Inanspruchnahme einzelner Leistungen des Betreibers eines Spaßbades mittels Chip sind Kleinbetragsinstrumente dafür ausgelegt, zeitlich und örtlich unbeschränkt gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Zahlungsempfängern ohne großen Überprüfungsaufwand eingesetzt zu werden …
(Die vollständige Entscheidung finden Sie hier)