Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 06.12.2012 – VII ZR 84/10 seine Rechtsprechung zum sog. Merkantilen Minderwert bestätigt. Merkantiler Minderwert ist die Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung einer zunächst mangelhaften Sache deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht.
Das bedeutet für die Prüfung des Bauträgervertrages und den Streit mit dem Bauträger: Weist das Bauwerk einen Sachmangel auf, den der Bauträger beseitigt, kann trotz der Mängelbeseitigung ein merkantiler Minderwert und damit ein Schaden des Käufers verbleiben. Entscheidend ist insofern, ob zukünftige Käufer trotz der Mängelbeseitigung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben und deshalb einen geringeren Kaufpreis zahlen. Ein solcher merkantiler Minderwert ist vom Bauträger zu ersetzen. Die Höhe der Wertminderung ist an Hand des konkreten Objektes und dessen individuellen Eigenschaften, der konkreten Schadensursache und den zum Wertermittlungsstichtag herrschenden allgemeinen Marktbedingungen zu bestimmen. Können sich Bauträger und Käufer über die Höhe eines solchen Minderwertes nicht einigen, ist der Minderwert letztlich gerichtlich zu schätzen (§ 287 Abs. 1 ZPO).