Arbei­ten am Bau­werk und Außenanlagen


Stichworte
Werk­leis­tung, Arbei­ten an einem Bau­werk, Außen­an­la­gen, Verjährung

Bun­des­ge­richts­hof
Urteil vom 20.12.2012 – VII ZR 182/10
Kurzfassung

Leit­satz

1. Bei der Erneue­rung eines Trai­nings­plat­zes mit Roll­ra­sen, Rasen­trag­schicht, Bewäs­se­rungs­an­la­ge, Rasen­hei­zung und Kunst­fa­ser­ver­stär­kung han­delt es sich um Arbei­ten bei einem Bau­werk im Sin­ne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. …

Tat­be­stand

… Mit Bau­ver­trag vom März 1999 beauf­trag­te der T. e.V. eine Bie­ter­ge­mein­schaft, bestehend aus der Klä­ge­rin und zwei ande­ren Unter­neh­men, mit der Erneue­rung eines Sport­plat­zes (Trai­nings­plat­zes). Bei dem Auf­trag han­del­te es sich um einen Gesamt­auf­trag für die Aus­füh­rung eines Rasen­plat­zes mit Roll­ra­sen, Rasen­trag­schicht, Bewäs­se­rungs­an­la­ge, Rasen­hei­zung und Kunstfaserverstärkung …

Ent­schei­dungs­grün­de

… Auf das Rechts­ver­hält­nis der Par­tei­en sind unter Berück­sich­ti­gung der für die Ver­jäh­rung gel­ten­den Über­lei­tungs­vor­schrif­ten in Art. 229 § 6 EGBGB die bis zum 31. Dezem­ber 2001 gel­ten­den Geset­ze anzu­wen­den, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB …

II. …2. Zu Unrecht hat das Beru­fungs­ge­richt die Erneue­rung des Trai­nings­plat­zes und die vom Beklag­ten vor­ge­nom­me­nen Unter­su­chun­gen als Arbei­ten an einem Grund­stück ein­ge­stuft und die ein­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. mit der Fol­ge des Frist­ab­laufs Mit­te des Jah­res 2000 angewandt …

b) Bei der Erneue­rung des Trai­nings­plat­zes gemäß dem Bau­ver­trag vom März 1999 han­delt es sich um Arbei­ten an einem Bau­werk im Sin­ne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., nicht um Arbei­ten an einem Grundstück.

aa) Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs gilt die lan­ge Ver­jäh­rung "bei Bau­wer­ken", wenn das Werk in der Errich­tung oder der grund­le­gen­den Erneue­rung eines Gebäu­des oder eines ande­ren Bau­werks besteht, wobei unter grund­le­gen­der Erneue­rung Arbei­ten zu ver­ste­hen sind, die ins­ge­samt einer gan­zen oder teil­wei­sen Neu­errich­tung gleich­zu­ach­ten sind … Unter einem Bau­werk im Sin­ne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. wird nach gefes­tig­ter Recht­spre­chung – ohne dass es auf die sachen­recht­li­che Ein­ord­nung ankä­me – eine unbe­weg­li­che, durch Ver­wen­dung von Arbeit und Mate­ri­al in Ver­bin­dung mit dem Erd­bo­den her­ge­stell­te Sache ver­stan­den … Der Begriff "Bau­werk" geht wei­ter als der des Gebäudes …

Für die Zuord­nung einer Werk­leis­tung zu den Arbei­ten bei Bau­wer­ken ist neben der Bestim­mung zur dau­ern­den Nut­zung die für Bau­wer­ke typi­sche Risi­ko­la­ge ent­schei­dend, wel­che der Grund für die län­ge­re Ver­jäh­rungs­frist ist … In den Moti­ven zum BGB ist als Begrün­dung für die fünf­jäh­ri­ge Ver­jäh­rung ange­ge­ben, dass Män­gel bei Bau­wer­ken häu­fig erst spät erkenn­bar wer­den, jedoch regel­mä­ßig inner­halb von fünf Jah­ren auf­tau­chen (Moti­ve, II 489). Es geht dabei typi­scher­wei­se um die spä­te Erkenn­bar­keit von Män­geln aus Grün­den der Ver­de­ckung durch auf­ein­an­der­fol­gen­de Arbei­ten einer­seits sowie der Wit­te­rung und Nut­zung andererseits …

bb) Nach die­sen Grund­sät­zen han­delt es sich bei der Erneue­rung des Trai­nings­plat­zes gemäß dem Bau­ver­trag vom März 1999 um Arbei­ten bei einem Bauwerk.

Bei die­sen Arbei­ten han­delt es sich um eine grund­le­gen­de Erneue­rung des Plat­zes, die einer Neu­errich­tung gleich zu ach­ten ist. Ein Trai­nings­platz die­ses Zuschnitts mit Roll­ra­sen, Rasen­trag­schicht, Bewäs­se­rungs­an­la­ge, Rasen­hei­zung und Kunst­fa­ser­ver­stär­kung ist hin­sicht­lich des Risi­kos der Spät­erkenn­bar­keit von Män­geln nicht anders zu beur­tei­len als ein Gebäu­de. Die Ein­ord­nung der ent­spre­chen­den Leis­tun­gen als Arbei­ten an einem Grund­stück lässt unbe­rück­sich­tigt, dass meh­re­re nicht dem Grund­stück zuzu­ord­nen­de Kom­po­nen­ten mit die­sem fest ver­bun­den wor­den sind, wodurch die Erneue­rung des Plat­zes erst das wesent­li­che Geprä­ge erhält. Dem­ge­mäß ist auch das Nut­zungs- und Haf­tungs­in­ter­es­se und damit der Ver­trags­zweck nicht anders zu sehen. Es han­delt sich um eine im Sin­ne der Anfor­de­run­gen des § 638 BGB a.F. orts­fes­te Anla­ge, die mit dem Grund­stück dau­er­haft ver­bun­den ist. Dabei ist die sachen­recht­li­che Ein­ord­nung als wesent­li­cher Grund­stücks­be­stand­teil ohne Bedeu­tung … Es genügt, dass die Anla­ge durch die Viel­zahl der ver­bau­ten Kom­po­nen­ten mit dem Grund­stück so ver­bun­den ist, dass eine bis zum Ablauf der Nut­zungs­zeit nicht beab­sich­tig­te Tren­nung … vom Grund­stück nur mit einem grö­ße­ren Auf­wand mög­lich ist. Die Erneue­rung des Trai­nings­plat­zes stellt mehr dar als eine kunst­ge­recht aus­ge­führ­te Ver­än­de­rung des natür­li­chen Zustan­des des Grund und Bodens ...

(Die voll­stän­di­ge Ent­schei­dung fin­den Sie hier)

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