Bauträger gestatten ihren Käufern das Betreten der Baustelle regelmäßig nur „auf eigene Gefahr“. Sie versuchen so, jede eigene Haftung bei Gefährdung des Käufers auf der Baustelle auszuschließen. Derartige Ausschlussklauseln sind schon deshalb unwirksam, weil die Grundsätze des Handelns auf eigene Gefahr beim Kauf vom Bauträger nicht gegeben sind. Denn das sog. Handeln auf eigene Gefahr kann nur dann zu einer Beschränkung der Haftung führen, wenn sich der Verletzte ohne triftigen Grund in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt. Der Käufer aber hat einen triftigen Grund für das Betreten der Baustelle, weil er sich bei Fälligkeit der Baufortschrittsraten vom Baufortschritt überzeugen muss.
Davon abgesehen sind derartige Haftungsbeschränkungen auch deshalb nichtig, weil sie sowohl gegen die guten Sitten wie auch gegen die im Bauträgervertrag geltenden sog. Klauselverbote und Kardinalpflichten verstoßen. Denn mit der Klausel „auf eigene Gefahr“ erklärt sich der Käufer auch mit schweren Körperschädigungen einverstanden; das aber wird vom Recht missbilligt und ist deshalb schon gemäß §§ 134, 138 BGB unwirksam. Darüber hinaus ist im Bauträgervertrag auch jeder Haftungsausschluss bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden untersagt; das führt zur Nichtigkeit der Klausel gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Schließlich ist im Bauträgervertrag auch eine Haftungsfreizeichnung von solchen Pflichten unzulässig, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; der Haftungsausschluss ist infolgedessen auch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.