Betre­ten der Bau­stel­le auf eige­ne Gefahr – unwirk­sa­mer Haf­tungs­aus­schluss beim Käu­fer vom Bauträger

Bau­trä­ger gestat­ten ihren Käu­fern das Betre­ten der Bau­stel­le regel­mä­ßig nur „auf eige­ne Gefahr“. Sie ver­su­chen so, jede eige­ne Haf­tung bei Gefähr­dung des Käu­fers auf der Bau­stel­le aus­zu­schlie­ßen. Der­ar­ti­ge Aus­schluss­klau­seln sind schon des­halb unwirk­sam, weil die Grund­sät­ze des Han­delns auf eige­ne Gefahr beim Kauf vom Bau­trä­ger nicht gege­ben sind. Denn das sog. Han­deln auf eige­ne Gefahr kann nur dann zu einer Beschrän­kung der Haf­tung füh­ren, wenn sich der Ver­letz­te ohne trif­ti­gen Grund in eine Situa­ti­on dro­hen­der Eigen­ge­fähr­dung begibt. Der Käu­fer aber hat einen trif­ti­gen Grund für das Betre­ten der Bau­stel­le, weil er sich bei Fäl­lig­keit der Bau­fort­schritts­ra­ten vom Bau­fort­schritt über­zeu­gen muss.

Davon abge­se­hen sind der­ar­ti­ge Haf­tungs­be­schrän­kun­gen auch des­halb nich­tig, weil sie sowohl gegen die guten Sit­ten wie auch gegen die im Bau­trä­ger­ver­trag gel­ten­den sog. Klau­sel­ver­bo­te und Kar­di­nal­pflich­ten ver­sto­ßen. Denn mit der Klau­sel „auf eige­ne Gefahr“ erklärt sich der Käu­fer auch mit schwe­ren Kör­per­schä­di­gun­gen ein­ver­stan­den; das aber wird vom Recht miss­bil­ligt und ist des­halb schon gemäß §§ 134, 138 BGB unwirk­sam. Dar­über hin­aus ist im Bau­trä­ger­ver­trag auch jeder Haf­tungs­aus­schluss bei der Ver­let­zung von Leben, Kör­per, Gesund­heit und gro­bem Ver­schul­den unter­sagt; das führt zur Nich­tig­keit der Klau­sel gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Schließ­lich ist im Bau­trä­ger­ver­trag auch eine Haf­tungs­frei­zeich­nung von sol­chen Pflich­ten unzu­läs­sig, die eine ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­li­chen und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf; der Haf­tungs­aus­schluss ist infol­ge­des­sen auch wegen Ver­sto­ßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.

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