Über­ei­lungs- und Über­le­gungs­schutz beim Bau­trä­ger­ver­trag -

Ver­brau­cher­schutz und Haf­tung des Notars

Gemäß § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 BeurkG (Beur­kun­dungs­ge­setz) soll der Notar (ins­be­son­de­re) Bau­trä­ger­ver­trä­ge nur dann beur­kun­den, wenn dem Käu­fer der beab­sich­tig­te Text des Bau­trä­ger­ver­tra­ges min­des­tens zwei Wochen vor der Beur­kun­dung zur Ver­fü­gung gestellt wor­den ist. Der Bun­des­ge­richts­hof hat jetzt mit Urteil vom 07.02.2013 – III ZR 121/12 ent­schie­den, dass der Notar die Beur­kun­dung nicht nur ableh­nen dür­fe, son­dern ableh­nen müs­se, wenn die Zwei­wo­chen­frist nicht ein­ge­hal­ten sei und es dafür kei­nen sach­li­chen Grund gäbe. Denn die Ein­hal­tung der Frist die­ne dem Schutz des Ver­brau­chers vor unüber­leg­tem Han­deln. Ein Abwei­chen von der Regel­frist kom­me des­halb nur dann in Betracht, wenn dem vom Gesetz­ge­ber bezweck­ten Über­ei­lungs- und Über­le­gungs­schutz des Ver­brau­chers auf ande­re Wei­se als durch die Ein­hal­tung der Regel­frist genügt sei. Das gel­te auch dann, wenn die Betei­lig­ten selbst die Abwei­chung von der War­te­frist wünsch­ten; denn die Ein­hal­tung der Frist ste­he nicht zur Dis­po­si­ti­on der Betei­lig­ten. Beur­kun­de der Notar trotz­dem, ver­let­ze er sei­ne Amts­pflich­ten und haf­te den Ver­trags­be­tei­lig­ten wegen Amts­pflicht­ver­let­zung auf Schadensersatz.

Für den Kauf vom Bau­trä­ger und den Bau­trä­ger­ver­trag bedeu­tet dies: Bau­trä­ger und Nota­re, die die zwei­wö­chi­ge War­te­frist nicht ein­hal­ten, ver­hal­ten sich, von eher sel­te­nen Aus­nah­men abge­se­hen, rechts­wid­rig und ver­die­nen das Ver­trau­en des Käu­fers nicht.

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