Ver­bind­li­che Leistungsfristen

Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm hat mit Urteil vom 18.09.2012 – II R 7/12 sei­ne Recht­spre­chung zur Unzu­läs­sig­keit unver­bind­li­cher Leis­tungs­fris­ten bestätigt:

§ 308 Nr. 1 BGB ver­bie­tet nicht hin­rei­chend bestimm­te Leis­tungs­fris­ten in all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die Norm will ver­hin­dern, dass die Leis­tungs­zeit mehr oder weni­ger in das Belie­ben des Schuld­ners gestellt ist. Leis­tungs­zei­ten müs­sen des­halb so genau bestimmt sein, dass der Gläu­bi­ger die Leis­tungs­zeit selbst erken­nen und berech­nen kann. In der jetzt bestä­tig­ten, frü­he­ren Ent­schei­dung (Urteil vom 12.01.2012 – I‑4 U 107/11, 4 U 107/11) hat­te das Ober­lan­des­ge­richt bereits eine Leis­tungs­klau­sel für unzu­läs­sig erklärt, in der die Leis­tungs­zeit mit dem Zusatz "in der Regel" auf­ge­weicht war. In der neu­en Ent­schei­dung erklärt das Ober­lan­des­ge­richt Leis­tungs­klau­seln für unzu­läs­sig, die mit dem Zusatz "annä­hernd" ver­se­hen und als blo­ßer "Richt­wert" bezeich­net sind.

Das bedeu­tet für die Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges und den Streit mit dem Bau­trä­ger: Auch die im Bau­trä­ger­ver­trag ver­ein­bar­ten Leis­tungs­fris­ten, also ins­be­son­de­re die Ter­mi­ne für Bezugs­fer­tig­keit und voll­stän­di­ge Fer­tig­stel­lung des Bau­werks, müs­sen so genau bestimmt sein, dass der Käu­fer die­se Ter­mi­ne selbst erken­nen und berech­nen kann.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Translate »