Schlich­tung – Auftragsbedingungen

Schlich­tung – Auftragsbedingungen

Sicher­heit beim Kauf vom Bauträger

Ver­trags­ab­schluss

Der Bera­tungs­ver­trag kommt erst mit der Über­sen­dung des Schlich­tungs­vor­schlags an den Ein­sen­der zustan­de. Bis dahin gilt die Über­mitt­lung des Bau­trä­ger­ver­trags mit der Bit­te um einen Vor­schlag zur Streit­schlich­tung als Ange­bot des Ein­sen­ders zum Abschluss eines Bera­tungs­ver­tra­ges. Eine Ver­pflich­tung zur Annah­me die­ses Ver­trags­an­ge­bo­tes besteht nicht.

Haf­tung

Die Haf­tung aus dem Ver­trags­ver­hält­nis mit ihnen ist, sofern mir nur leich­te Fahr­läs­sig­keit vor­werf­bar ist, auf die durch mei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deck­te Ver­si­che­rungs­sum­me in Höhe von € 1.000.000 beschränkt; im übri­gen ist mei­ne Haf­tung unbeschränkt.

Indi­vi­du­el­le Beratung

Indi­vi­du­el­le, schrift­li­che, tele­fo­ni­sche oder per­sön­li­che Bera­tung ist nicht Bestand­teil des ange­bo­te­nen Schlich­tungs­vor­schla­ges. Eine sol­che, indi­vi­du­el­le Bera­tung ist, eben­so wie die wei­te­re, bera­ten­de Beglei­tung wärend und nach Errich­tung des Bau­trä­ger­ob­jek­tes jeder­zeit mög­lich, bedarf aber beson­de­rer Absprache.

Der Bau­trä­ger­ver­trag besteht regel­mä­ßig nicht nur aus dem eigent­li­chen Bau­trä­ger­ver­trag, son­dern außer­dem noch aus sog. Neben­ur­kun­den. Auch die Bera­tung über sol­che, häu­fig sehr umfang­rei­che Neben­ur­kun­den (z.B. Bau­be­schrei­bun­gen, Archi­tek­ten­plä­ne, Miet­ver­trä­ge, Tei­lungs­er­klä­run­gen) ist nicht Gegen­stand des Beratungsvertrages.

Gebüh­ren­ver­ein­ba­rung

Die Gebühr für den Schlich­tungs­vor­schlag im pau­scha­len, schrift­li­chen Online-Ver­fah­ren beträgt € 500 ein­schließ­lich 19% Mehr­wert­steu­er. Die Gebühr ist damit trotz der mit­ge­lie­fer­ten Doku­men­ta­ti­on von Recht­spre­chung und juris­ti­scher Lite­ra­tur i. Zw. deut­lich gerin­ger als die Gebühr, die ent­ste­hen wür­de, wenn Sie einen Notar mit der Prü­fung der Rechts­la­ge und einem Vor­schlag zur Streit­schlich­tung beauf­tra­gen würden.

In der Gebühr ist der schrift­li­che Schlich­tungs­vor­schlag ein­schließ­lich der geschil­der­ten Prü­fung der Rechts­la­ge nebst Bele­gen ent­hal­ten. Nicht ent­hal­ten ist jede dar­über hin­aus­ge­hen­de recht­li­che oder wirt­schaft­li­che Bera­tung, z.B. Bera­tung über steu­er­li­che und wirt­schaft­li­che Risi­ken aus dem Bauträgervertrag.

Die Gebühr bleibt auch dann geschul­det, wenn der Schlich­tungs­vor­schlag nicht akzep­tiert wird.

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