Bau­trä­ger und Bau­herr im Bauträgervertrag

Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Bau­trä­ger und Bau­herr im Bauträgervertrag

Der Begriff des Bau­trä­gers ist gewer­be­recht­lich in § 34 c Gewer­be­ord­nung (GewO) defi­niert. Danach ist Bau­trä­ger, wer als Unter­neh­mer gewerbs­mä­ßig als Bau­herr im eige­nen Namen für eige­ne oder frem­de Rech­nung Bau­vor­ha­ben vor­be­rei­tet oder durch­führt und dazu Ver­mö­gens­wer­te von Nut­zungs­be­rech­tig­ten oder zukünf­ti­gen Nut­zungs­be­rech­tig­ten ver­wen­det. Im gewer­be­recht­li­chen Sinn ist der Bau­trä­ger also not­wen­dig auch Bauherr.

Eine zivil­recht­li­che Defi­ni­ti­on des Bau­trä­ger­be­griffs fehlt. Die zivil­recht­li­che Defi­ni­ti­on des Bau­trä­gers lässt sich aber aus der zivil­recht­li­chen Defi­ni­ti­on des Bau­trä­ger­ver­tra­ges in §§ 632 a, 650u Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) ablei­ten. Danach ist Bau­trä­ger, wer sich im Bau­trä­ger­ver­trag zu Errich­tung oder Umbau eines Hau­ses oder eines ver­gleich­ba­ren Bau­werks und zur Ver­schaf­fung des Eigen­tums am Grund­stück oder Erb­bau­recht ver­pflich­tet. Dies impli­ziert, dass der Bau­trä­ger die Gesamt­ver­ant­wor­tung für die Bau­ge­wer­ke hat. Die Gesamt­ver­ant­wor­tung kann aber nur der­je­ni­ge haben, der auch alle recht­li­chen Befug­nis­se besitzt, um ein Bau­vor­ha­ben eigen­ver­ant­wort­lich durch­zu­füh­ren. Und die­se Befug­nis­se hat nur der Bau­herr. Dar­aus folgt: Der Bau­trä­ger ist nicht nur gewer­be­recht­lich, son­dern auch zivil­recht­lich stets auch Bauherr.

Was ist das Problem?

Der Bau­trä­ger muss beim Ver­kauf einer Immo­bi­lie stren­ge gesetz­li­che Sicher­heits­be­stim­mung zum Schutz des Käu­fers beach­ten. Bau­trä­ger ver­su­chen des­halb immer wie­der, die­se Schutz­be­stim­mun­gen zu unter­lau­fen, um leich­ter und schnel­ler an das Geld der Käu­fer zu gelan­gen. Sie täu­schen des­halb bei­spiels­wei­se vor, dass nicht sie, son­dern der Käu­fer das Bau­vor­ha­ben eigen­ver­ant­wort­lich durch­füh­re. Damit sei der Käu­fer auch Bau­herr des Bau­vor­ha­bens. Ins­be­son­de­re die nur für Bau­trä­ger als Bau­her­ren gel­ten­den Beschrän­kun­gen der gewer­be­recht­li­chen Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung sei­en somit unan­wend­bar. Die­se Ver­su­che der Bau­trä­ger, sich von den gesetz­li­chen Beschrän­kun­gen der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung zu befrei­en, sind regel­mä­ßig zum Schei­tern ver­ur­teilt. Denn der Bau­trä­ger plant das Bau­vor­ha­ben und berei­tet es ohne Mit­wir­kung des Käu­fers abschlie­ßend vor, er erwirkt die Bau­ge­neh­mi­gung, beauf­tragt und über­wacht die Aus­füh­rungs­leis­tun­gen und trifft alle, das Bau­vor­ha­ben betref­fen­den Ent­schei­dun­gen in recht­li­cher, wirt­schaft­li­cher und qua­li­ta­ti­ver Hin­sicht ohne Mit­wir­kung des Käu­fers. Der Bau­trä­ger ist damit not­wen­dig selbst Herr des Bau­ge­sche­hens, also Bau­herr und haf­tet dem Käu­fer entsprechend.

Das kann ich für Sie tun.

informieren 

Ich infor­mie­re Sie über  alles, was Sie vor dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen sollten.

So kön­nen Sie in mei­nem Lexi­kon ABC-Immo­bi­li­en­kauf juris­ti­sche Fach­be­grif­fe zum Immo­bi­li­en­kauf nach­schla­gen, an Hand mei­ner Check­lis­te den Bau­trä­ger­ver­trag einer ers­ten, eige­nen Prü­fung unter­zie­hen, unter Immo­bi­li­en aktu­ell aktu­el­le Recht­spre­chung zum Immo­bi­li­en­kauf und Bau­trä­ger­ver­trag  nach­le­sen und in mei­nem Blog Fach­bei­trä­ge zu aktu­el­len Pro­ble­men des Bau­trä­ger­rechts kennenlernen.

prüfen 

Ich prü­fe Ihren Bau­trä­ger­ver­trag bevor Sie die­sen beim Notar abschlie­ßen und zei­ge Män­gel und Risi­ken auf.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein For­mu­lar­ver­trag, der dem Käu­fer vom Bau­trä­ger vor­ge­ge­ben wird. Er ist des­halb immer dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob er neben den Inter­es­sen des Bau­trä­gers auch die Inter­es­sen des Käu­fers ange­mes­sen berück­sich­tigt. Denn 97% aller Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten Bestim­mun­gen, die den Käu­fer ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

schlichten 

Ich hel­fe Ihnen nach dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger bei Strei­tig­kei­ten über Rech­te und Pflich­ten aus dem Bauträgervertrag.

Die außer­ge­richt­li­che Schlich­tung eines Strei­tes zwi­schen Käu­fer und Bau­trä­ger durch einen neu­tra­len, fach­kun­di­gen Drit­ten ist für bei­de Sei­ten vor­teil­haft. Denn gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind bei Immo­bi­li­en regel­mä­ßig sehr lang­wie­rig und teu­er. Eine  ein­ver­nehm­li­che Rege­lung zur Ver­mei­dung eines Rechts­streits drängt sich des­halb beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger gera­de­zu auf.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot entstanden.

 

Das kön­nen Sie tun.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu, es ist kos­ten­los! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Webseite

Bau­trä­ger­ver­trag online 

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