Fünf­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist für Arbei­ten am Grund­stück und Män­gel der Außen­an­la­gen beim Bauträgervertrag

Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einem Urteil vom 20.12.2012 – VII ZR 182/10 ent­schie­den, dass Arbei­ten an einem Grund­stück als Werk­leis­tun­gen an einem Bau­werk zu bestim­men sind, wenn die für Bau­ge­wer­ke typi­sche Risi­ko­la­ge auch für die Arbei­ten am Grund­stück besteht. Ent­schei­dend kom­me es inso­fern dar­auf an, ob Män­gel der Arbei­ten am Grund­stück eben­so wie Män­gel von Arbei­ten an einem Bau­werk häu­fig erst spät erkenn­bar sei­en. Sei dies der Fall, gel­te für die Arbei­ten an einem Grund­stück die für Arbei­ten an einem Bau­werk vor­ge­se­he­ne fünf­jäh­ri­ge Verjährungsfrist
(§ 638 Abs. 1 S. 1 BGB).

Das bedeu­tet für den Bau­trä­ger­ver­trag: Der Bau­trä­ger schul­det dem Erwer­ber neben der Errich­tung des Gebäu­des regel­mä­ßig auch die Erstel­lung von Außen­an­la­gen. Die­se Außen­an­la­gen, wie Anpflan­zun­gen, Rasen, Mau­ern, Zäu­ne, Zuwe­gun­gen, wer­den unter Ver­wen­dung von Arbeit und Mate­ri­al i.V.m. dem Erd­bo­den her­ge­stellt. Für sie ist typisch, dass die ein­zel­nen Gewer­ke durch auf­ein­an­der­fol­gen­de Arbei­ten einer­seits sowie Wit­te­rung und Nut­zung ande­rer­seits beein­träch­tigt wer­den kön­nen und Män­gel des­halb häu­fig erst spät erkenn­bar wer­den. Die für Bau­ge­wer­ke typi­sche Risi­ko­la­ge besteht damit regel­mä­ßig auch für die vom Bau­trä­ger geschul­de­ten Gewer­ke der Außen­an­la­gen. Auch die Gewer­ke der Außen­an­la­gen gel­ten in die­sem Fal­le als Bau­ge­wer­ke. Sie unter­lie­gen des­halb der fünf­jäh­ri­gen, für Bau­ge­wer­ke gel­ten­den Ver­jäh­rungs­frist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Bau­trä­ger haf­tet dem Erwer­ber also in aller Regel nicht nur für die Man­gel­frei­heit der Arbei­ten am Gebäu­de, son­dern auch für die Man­gel­frei­heit von Gewer­ken der Außen­an­la­gen ein­heit­lich fünf Jahre.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert