Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 56/12 entschieden, dass der Erwerber einer Doppelhaushälfte ohne eigene Heizungsanlage nur dann Anspruch auf fortdauernde Mitbenutzung der auf dem Grundstück der anderen Doppelhaushälfte befindlichen, zur gemeinsamen Versorgung beider Doppelhaushälften mit Heizwärme und Warmwasser dienenden Heizungsanlage hat, wenn diese Mitbenutzung im Grundbuch dinglich gesichert ist.
Das Vertrauen des Eigentümers der betroffenen Doppelhaushälfte auf den unbefristeten Fortbestand der Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser sei nicht schützenswert. Der Eigentümer habe die Doppelhaushälfte in Kenntnis der Tatsache erworben, dass die Doppelhaushälfte keine eigene Heizanlage habe. Er habe es auch nicht für erforderlich gehalten, den Anschluss der Heizung und Warmwasserversorgung an die Heizungsanlage der benachbarten Doppelhaushälfte dinglich zu sichern. Er habe damit in Kauf genommen, dass diese Form der Versorgung enden könnte und er gezwungen sein könnte, die eigene Doppelhaushälfte mit einer eigenen Heizungsanlage zu versehen.
Das bedeutet für den Bauträgervertrag: Beim Kauf einer Doppelhaushälfte vom Bauträger und der Gestaltung des Bauträgervertrags muss besonders auf die dingliche Absicherung von gemeinsamen Ver- und Entsorgungseinrichtungen der beiden Doppelhaushälften geachtet werden. Das gilt nicht nur für die Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser. Es gilt ebenso für alle anderen, bei Doppelhäusern regelmäßig vorhandenen, gemeinsam genutzten Ver- und Entsorgungsanlagen. Wird hier vom Bauträger und dessen Notar nicht sorgfältig gearbeitet, drohen dem Käufer einer solchen Immobilie nach dem Erwerb erhebliche Folgekosten.