Män­gel der Grund­stücks­be­pflan­zung und Wertminderung

Der Bun­des­ge­richts­hof hat mit Urteil vom 25.01.2013 – V ZR 222/12 ent­schie­den, dass die blo­ße Beschä­di­gung einer Anpflan­zung zu einer Wert­min­de­rung des Grund­stücks füh­ren kann und des­halb neben den Kos­ten für die Teil­wie­der­her­stel­lung der Anpflan­zung ein Aus­gleich für den ver­blei­ben­den Min­der­wert des Grund­stücks zu zah­len ist.

Pflan­zen wer­den mit dem Ein­pflan­zen wesent­li­cher Bestand­teil des Grund­stücks. Die Beschä­di­gung einer Pflan­ze kann des­halb nur dann eine Ersatz­pflicht wegen Wert­min­de­rung aus­lö­sen, wenn die Beschä­di­gung zu einer Wert­min­de­rung des Grund­stücks selbst geführt hat. Eine sol­che Wert­min­de­rung ist nicht nur dann gege­ben, wenn durch die Beschä­di­gung der Ver­kaufs­wert des Grund­stücks gemin­dert wird. Eine Wert­min­de­rung kann auch dann vor­lie­gen, wenn durch die Beschä­di­gung wesent­li­che Funk­tio­nen der geschä­dig­ten Pflan­ze, z.B. durch Kro­nen­aus­lich­tung, Ver­krüp­pe­lung oder Ver­un­stal­tung, beein­träch­tigt wer­den. Ist dies der Fall, ist im Rah­men des Scha­dens­er­sat­zes neben einem Ersatz für die Kos­ten einer Teil­wie­der­her­stel­lung der Anpflan­zung ein Aus­gleich für den ver­blei­ben­den Min­der­wert des Grund­stücks zu leisten.

Das bedeu­tet für die Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges und die Schlich­tung eines Streits zwi­schen Bau­trä­ger und Käu­fer (Media­ti­on): Wei­sen die Anpflanz­ge­wer­ke auf dem Grund­stück Män­gel auf, hat der Käu­fer nicht nur Anspruch auf Besei­ti­gung die­ser Män­gel, son­dern dar­über hin­aus Anspruch auf Aus­gleich eines ver­blei­ben­den Min­der­wer­tes des Grund­stücks. Die­ser Anspruch ist von beson­de­rer Bedeu­tung, wenn eine Neu­an­pflan­zung mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den wäre und dem Bau­trä­ger des­halb die­se Neu­an­pflan­zung nicht zumut­bar ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert