Risi­ken beim Kauf vom Bau­trä­ger:
Nach­träg­li­che Ver­trags­än­de­run­gen und Inhaltskontrolle

Der Bun­des­ge­richts­hof hat mit Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12 ent­schie­den, dass die für die Inhalts­kon­trol­le von Ver­trä­gen gel­ten­den Schutz­be­stim­mun­gen der §§ 305 ff BGB auch bei nach­träg­li­chen Ver­trags­än­de­run­gen gel­ten. Eine unzu­läs­si­ge, nach Ver­trags­ab­schluss aber geän­der­te Ver­trags­klau­sel wer­de des­halb nur dann wirk­sam, wenn die geän­der­te Klau­sel als Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung auch schon im Ver­trag selbst zuläs­sig gewe­sen wäre.

Die­se Ent­schei­dung ist fol­ge­rich­tig und könn­te für die Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges und den Streit mit dem Bau­trä­ger beson­de­re Bedeu­tung erlan­gen; aus fol­gen­dem Grund: Bau­trä­ger ver­su­chen immer wie­der, die käu­fer­schüt­zen­den Bestim­mun­gen der §§ 305 ff BGB zu unter­lau­fen. Dazu legen sie dem Käu­fer einen, für sich betrach­tet unbe­denk­li­chen Bau­trä­ger­ver­trag vor in der nicht erklär­ten, aber von vor­ne­her­ein bestehen­den Absicht, die­sen Basis­ver­trag im Lau­fe des Bau­fort­schritts durch unzu­läs­si­ge Zusatz­ver­ein­ba­run­gen zu ändern. Eine belieb­te Vari­an­te die­ser Ver­fah­rens­wei­se ist die Vor­la­ge eines Bau­trä­ger­ver­tra­ges, der die ein­zel­nen Kauf­preis­ra­ten nicht aus­weist und die nach­träg­li­che Fest­le­gung die­ser Raten dem Bau­trä­ger über­lässt. Lesen Sie dazu bit­te ein­mal mei­nen Blog­bei­trag "Die Raten­fal­le". Die­se Vor­ge­hens­wei­se ist beson­ders gefähr­lich, weil dem Käu­fer mit dem for­mal kor­rek­ten Bau­trä­ger­ver­trag eine Sicher­heit vor­ge­spie­gelt wird, die bei der Durch­füh­rung des Ver­tra­ges tat­säch­lich nicht besteht.

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