Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12 entschieden, dass die für die Inhaltskontrolle von Verträgen geltenden Schutzbestimmungen der §§ 305 ff BGB auch bei nachträglichen Vertragsänderungen gelten. Eine unzulässige, nach Vertragsabschluss aber geänderte Vertragsklausel werde deshalb nur dann wirksam, wenn die geänderte Klausel als Individualvereinbarung auch schon im Vertrag selbst zulässig gewesen wäre.
Diese Entscheidung ist folgerichtig und könnte für die Prüfung des Bauträgervertrages und den Streit mit dem Bauträger besondere Bedeutung erlangen; aus folgendem Grund: Bauträger versuchen immer wieder, die käuferschützenden Bestimmungen der §§ 305 ff BGB zu unterlaufen. Dazu legen sie dem Käufer einen, für sich betrachtet unbedenklichen Bauträgervertrag vor in der nicht erklärten, aber von vorneherein bestehenden Absicht, diesen Basisvertrag im Laufe des Baufortschritts durch unzulässige Zusatzvereinbarungen zu ändern. Eine beliebte Variante dieser Verfahrensweise ist die Vorlage eines Bauträgervertrages, der die einzelnen Kaufpreisraten nicht ausweist und die nachträgliche Festlegung dieser Raten dem Bauträger überlässt. Lesen Sie dazu bitte einmal meinen Blogbeitrag "Die Ratenfalle". Diese Vorgehensweise ist besonders gefährlich, weil dem Käufer mit dem formal korrekten Bauträgervertrag eine Sicherheit vorgespiegelt wird, die bei der Durchführung des Vertrages tatsächlich nicht besteht.