Beim Kauf vom Bauträger sind die Rechte und Pflichten des Bauträgers den Kaufinteressenten weitgehend unbekannt. Diese, Insidern aus der Praxis wohlbekannte Tatsache ist durch die Online-Umfrage eines Bauträgers (CONCEPT BAU GmbH in München – m.boerner@conceptbau.de) bestätigt worden. Danach kennen nach eigener Einschätzung nur 6,4 Prozent der Käufer die Rechte und Pflichten des Bauträgers sehr gut oder gut, 68,4 Prozent dagegen weniger gut, schlecht oder gar nicht.
Das bedeutet für den Bauträgervertrag: Der Gesetzgeber kennt die Gefahren, die einem schlecht informierten Käufer beim Erwerb einer Immobilie vom Bauträger drohen. Er hat deshalb in § 17 Abs. 2 a Ziff. 2 BeurkG (Beurkundungsgesetz) zwingend vorgeschrieben, dass der Entwurf des Bauträgervertrages dem Kaufinteressenten mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beurkundungstermin zur Verfügung gestellt werden muss; die Einhaltung dieser Mindestfrist ist vom Notar zu überwachen. Der Käufer soll damit Gelegenheit erhalten, sich mit den Rechten und Pflichten aus dem Bauträgervertrag und der schwierigen Materie des Bauträgerrechts vertraut zu machen. Der Käufer ist gut beraten, wenn er diese Möglichkeit zur Information nutzt und sich dazu eines externen, vom Bauträger unabhängigen Spezialisten bedient.
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Noch immer sind leider viele Bauherren bei diesem Thema zu naiv.
Das sieht man ja schon an der Statistik von 68,4%
Dabei sollte man schon im Vorfeld bei einer solch großen Investition immer einen Spezialisten
hinzuziehen, der alles genau prüfen kann. Im Gegensatz zu der kompletten Bausumme sind diese Kosten doch sehr minimal & sinnvoll angelegt.
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