Das Wich­tigs­te beim Kauf vom Bau­trä­ger: Infor­mie­ren! Infor­mie­ren! Informieren!

Beim Kauf vom Bau­trä­ger sind die Rech­te und Pflich­ten des Bau­trä­gers den Kauf­in­ter­es­sen­ten weit­ge­hend unbe­kannt. Die­se, Insi­dern aus der Pra­xis wohl­be­kann­te Tat­sa­che ist durch die Online-Umfra­ge eines Bau­trä­gers (CONCEPT BAU GmbH in Mün­chen – m.boerner@conceptbau.de) bestä­tigt wor­den. Danach ken­nen nach eige­ner Ein­schät­zung nur 6,4 Pro­zent der Käu­fer die Rech­te und Pflich­ten des Bau­trä­gers sehr gut oder gut, 68,4 Pro­zent dage­gen weni­ger gut, schlecht oder gar nicht.

Das bedeu­tet für den Bau­trä­ger­ver­trag: Der Gesetz­ge­ber kennt die Gefah­ren, die einem schlecht infor­mier­ten Käu­fer beim Erwerb einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger dro­hen. Er hat des­halb in § 17 Abs. 2 a Ziff. 2 BeurkG (Beur­kun­dungs­ge­setz) zwin­gend vor­ge­schrie­ben, dass der Ent­wurf des Bau­trä­ger­ver­tra­ges dem Kauf­in­ter­es­sen­ten min­des­tens zwei Wochen vor dem beab­sich­tig­ten Beur­kun­dungs­ter­min zur Ver­fü­gung gestellt wer­den muss; die Ein­hal­tung die­ser Min­dest­frist ist vom Notar zu über­wa­chen. Der Käu­fer soll damit Gele­gen­heit erhal­ten, sich mit den Rech­ten und Pflich­ten aus dem Bau­trä­ger­ver­trag und der schwie­ri­gen Mate­rie des Bau­trä­ger­rechts ver­traut zu machen. Der Käu­fer ist gut bera­ten, wenn er die­se Mög­lich­keit zur Infor­ma­ti­on nutzt und sich dazu eines exter­nen, vom Bau­trä­ger unab­hän­gi­gen Spe­zia­lis­ten bedient.

3 Kommentare » Schreibe einen Kommentar

  1. Noch immer sind lei­der vie­le Bau­her­ren bei die­sem The­ma zu naiv.
    Das sieht man ja schon an der Sta­tis­tik von 68,4%
    Dabei soll­te man schon im Vor­feld bei einer solch gro­ßen Inves­ti­ti­on immer einen Spezialisten
    hin­zu­zie­hen, der alles genau prü­fen kann. Im Gegen­satz zu der kom­plet­ten Bau­sum­me sind die­se Kos­ten doch sehr mini­mal & sinn­voll angelegt.

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