Baurä­ger­ver­trag kos­ten­los prü­fen – Ver­brau­cher­schutz beim Kauf vom Bauträger

Eine kos­ten­lo­se Prü­fung von Bau­trä­ger­ver­trä­gen ist im Inter­es­se des Ver­brau­cher­schut­zes wünschenswert:

Beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger muss der Bau­trä­ger­ver­trag einer­seits bestimm­te, gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Ver­trags­klau­seln ent­hal­ten und darf ande­rer­seits bestimm­te, gesetz­lich ver­bo­te­ne Ver­trags­be­stim­mun­gen nicht auf­wei­sen. Die­se Vor­ga­ben des Gesetz­ge­bers die­nen dem Schutz des Käu­fers und Ver­brau­chers; sie sind zwin­gend und nicht ver­han­del­bar. Den­noch ent­hal­ten Bau­trä­ger­ver­trä­ge immer wie­der Ver­trags­klau­seln, die gegen zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen zum Schutz des Ver­brau­chers ver­sto­ßen. Die Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges durch eine neu­tra­len, mit dem Bau­trä­ger­recht ver­trau­ten Fach­mann ist des­halb unbe­dingt erfor­der­lich. Unter­bleibt die­se Prü­fung, gerät der Käu­fer und Ver­brau­cher, so sieht es jeden­falls der Gesetz­ge­ber, in eine Bera­tungs­iso­la­ti­on mit mög­li­cher­wei­se exis­tenz­be­dro­hen­den Fol­gen.

Weil dies so ist, bie­te ich Käu­fern jetzt erst­mals eine kos­ten­lo­se Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges an.

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