Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 seine Rechtsprechung zur Obliegenheit des Käufers bei der Geltendmachung von Sachmängeln bestätigt:
Der Käufer einer mangelhaften Sache kann die Rechte wegen der Mängel erst geltend machen, wenn er dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Diese Obliegenheit des Käufers beschränkt sich nicht auf die Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.
Das bedeutet für die Prüfung des Bauträgervertrages und den Streit mit dem Bauträger: Bei Baumängeln muss der Käufer dem Bauträger die Mängel anzeigen, ihn zur Beseitigung der Mängel oder Herstellung eines neuen, mangelfreien Gewerkes innerhalb angemessener Frist auffordern und ihm zugleich die Gelegenheit zur Untersuchung der Mängel einräumen. Erst dann kann er die gesetzlichen Rechte aus § 634 Nr. 2, 3 und 4 BGB geltend machen.