Recht und Oblie­gen­heit des Käu­fers bei Baumängeln

Der Bun­des­ge­richts­hof hat mit Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 sei­ne Recht­spre­chung zur Oblie­gen­heit des Käu­fers bei der Gel­tend­ma­chung von Sach­män­geln bestätigt:

Der Käu­fer einer man­gel­haf­ten Sache kann die Rech­te wegen der Män­gel erst gel­tend machen, wenn er dem Ver­käu­fer Gele­gen­heit zur Nach­er­fül­lung gege­ben hat. Die­se Oblie­gen­heit des Käu­fers beschränkt sich nicht auf die Auf­for­de­rung zur Nach­er­fül­lung, son­dern umfasst auch die Bereit­schaft des Käu­fers, dem Ver­käu­fer die Kauf­sa­che zur Über­prü­fung der erho­be­nen Män­gel­rü­gen für eine ent­spre­chen­de Unter­su­chung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der Ver­käu­fer ist nicht ver­pflich­tet, sich auf ein Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen des Käu­fers ein­zu­las­sen, bevor die­ser ihm die Gele­gen­heit zu einer sol­chen Unter­su­chung der Kauf­sa­che gege­ben hat.

Das bedeu­tet für die Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges und den Streit mit dem Bau­trä­ger: Bei Bau­män­geln muss der Käu­fer dem Bau­trä­ger die Män­gel anzei­gen, ihn zur Besei­ti­gung der Män­gel oder Her­stel­lung eines neu­en, man­gel­frei­en Gewer­kes inner­halb ange­mes­se­ner Frist auf­for­dern und ihm zugleich die Gele­gen­heit zur Unter­su­chung der Män­gel ein­räu­men. Erst dann kann er die gesetz­li­chen Rech­te aus § 634 Nr. 2, 3 und 4 BGB gel­tend machen.

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