Ver­zugs­zin­sen bei nega­ti­vem Basiszinssatz

Der gesetz­li­che Ver­zugs­zins­satz für Geld­schul­den beträgt gemäß § 288 BGB für das Jahr 5 Pro­zent­punk­te oder, wenn ein Ver­brau­cher nicht betei­ligt ist, 8 Pro­zent­punk­te über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz. Der Basis­zins­satz ist seit dem 01.01.2013 nega­tiv; er beträgt jetzt minus 0,13 %. Rein rech­ne­risch erge­ben sich damit Ver­zugs­zins­sät­ze von 4,87 % bzw. 7,87 %. Etwas ande­res wür­de nur dann gel­ten, wenn die gesetz­lich bestimm­ten Ver­zugs­zins­sät­ze von 5 bzw. 8 Pro­zent als Min­dest­zins­sät­ze gewollt wären. Davon aber ist nach dem Geset­zes­wort­laut, der Ent­ste­hungs­ge­schich­te der Norm und dem erkenn­ba­ren Geset­zes­zweck nicht aus­zu­ge­hen. (vgl. im Ein­zel­nen DNo­tI-Report 3/2013 S. 2).

Dar­aus folgt für die Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges und den Streit mit dem Bau­trä­ger: Der Kauf­preis aus dem Bau­trä­ger­ver­trag ist bei Zah­lungs­ver­zug mit 4,87 % jähr­lich zu ver­zin­sen. Höhe­re Ver­zugs­zin­sen kön­nen gemäß § 309 Nr. 5 BGB im Bau­trä­ger­ver­trag, also for­mu­lar­mä­ßig, nur dann ver­ein­bart wer­den, wenn sie den nach dem gewöhn­li­chen Lauf der Din­ge zu erwar­ten­den Scha­den nicht über­stei­gen. Ein sol­cher Nach­weis dürf­te im Bau­trä­ger­ver­trag schwie­rig zu erbrin­gen sein. Im Zwei­fel ist des­halb die gesam­te Ver­zugs­re­ge­lung im Bau­trä­ger­ver­trag unwirk­sam, wenn der gesetz­li­che Zins­satz von der­zeit 4,87  % über­schrit­ten wird.

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