Risi­ken beim Kauf vom Bauträger

Die Risi­ken beim Kauf vom Bau­trä­ger erge­ben sich aus der recht­li­chen Kon­struk­ti­on des Bau­trä­ger­ver­tra­ges selbst; sie sind ver­trags­ty­pisch. Denn beim Bau­trä­ger­kauf bleibt der Bau­trä­ger bis zur voll­stän­di­gen Fer­tig­stel­lung des Bau­werks Eigen­tü­mer des Grund­stücks. Der Käu­fer zahlt sofort den gesam­ten Kauf­preis für ein Grund­stück, ohne zugleich des­sen Eigen­tü­mer zu wer­den. Er leis­tet sodann erheb­li­che Teil­zah­lun­gen auf Bau­ge­wer­ke, die mit der Errich­tung unmit­tel­bar in das Eigen­tum des Bau­trä­gers über­ge­gan­gen sind.

Aus die­ser recht­li­chen Kon­struk­ti­on des Bau­trä­ger­ver­tra­ges resul­tie­ren unmit­tel­bar wirt­schaft­li­che und recht­li­che Risi­ken für den Käu­fer, die sich aber bei ent­spre­chen­der Sorg­falt wirk­sam begren­zen las­sen. Für die Begren­zung des wirt­schaft­li­chen Risi­kos ist die Boni­tät und Sach­kun­de des Bau­trä­gers ent­schei­dend. Die­se zu über­prü­fen ist Auf­ga­be des Käu­fers und sei­ner wirt­schaft­li­chen und tech­ni­schen Bera­ter. Für die Begren­zung des recht­li­chen Risi­kos ist die Gestal­tung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges ent­schei­dend. Der Bau­trä­ger­ver­trag wird vom Bau­trä­ger vor­for­mu­liert, also nicht zwi­schen Bau­trä­ger und Käu­fer indi­vi­du­ell aus­ge­han­delt. Des­halb fehlt dem Bau­trä­ger­ver­trag die für indi­vi­du­ell aus­ge­han­del­te Ver­trä­ge typi­sche Rich­tig­keits­ge­währ. Der Bau­trä­ger­ver­trag ist des­halb nicht nur dar­auf hin zu über­prü­fen, ob er recht­lich unzu­läs­si­ge, den Käu­fer benach­tei­li­gen­de Klau­seln ent­hält. Eben­so wich­tig ist die Über­prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges dar­auf hin, ob recht­lich zwar zuläs­si­ge, den Bau­trä­ger aber ein­sei­tig begüns­ti­gen­de Klau­seln ent­hal­ten sind. Die­se Über­prü­fung darf der den Ver­trag beur­kun­den­de Notar nicht vor­neh­men; denn der Notar ist zu strik­ter Neu­tra­li­tät ver­pflich­tet. Die Über­prü­fung muss des­halb durch einen, mit der Spe­zi­al­ma­te­rie des Bau­trä­ger­rechts ver­trau­ten und erfah­re­nen Drit­ten erfolgen.

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