Gefahr: Haus­no­tar – Risi­ken beim Kauf vom Bau­trä­ger minimieren

Prof. Dr. jur. Dr. phil. Her­bert Grzi­wotz, Hono­rar­pro­fes­sor an der Uni­ver­si­tät Regens­burg, erfah­re­ner Notar und Autor zahl­rei­cher Fach­pu­bli­ka­tio­nen zum Bau­trä­ger­recht, schrieb:

Nota­re sind vor allem dazu da, den Ver­brau­cher zu schüt­zen. Aller­dings ist die Erfül­lung die­ser Amts­pflicht nicht gut fürs Geschäft. Die­ses brin­gen näm­lich die Bau­trä­ger und ihre Mak­ler, nicht die Ver­brau­cher, die ein­mal in ihrem Leben eine Eigen­tums­woh­nung kaufen.

Der­je­ni­ge Notar, der all­zu gründ­lich auf die Ein­hal­tung der Über­le­gungs­frist für den Käu­fer ach­tet und die Anfor­de­run­gen der Recht­spre­chung hin­sicht­lich des Käu­fer­schut­zes beim Bau­trä­ger­ver­trag in der Urkun­de umsetzt, hat kei­ne Chan­ce, Haus­no­tar eines Bau­trä­gers zu wer­den. Auch die Bau­trä­ger­bank schickt, selbst wenn sie auch den Erwer­ber finan­ziert, Käu­fer zu weni­ger gründ­li­chen Nota­ren. Pro­fes­sio­nel­le Ver­triebs­or­ga­ni­sa­tio­nen haben ohne­hin Lis­ten von Nota­ren, die pro­blem­los das ihnen Vor­ge­leg­te vor­le­sen. Vor­le­sen allein genügt aber noch nicht. Der Notar muss über kri­ti­sche Punk­te mög­lichst schnell "drü­ber lesen".

Das ist die mehr als deut­li­che War­nung eines qua­li­fi­zier­ten Insi­ders vor den Haus­no­ta­ren der Bau­trä­ger. Die­se War­nung stammt zwar aus dem Jah­re 2011. Sie ist aber auch heu­te noch höchst aktu­ell. Das wird nicht nur bei mei­nen Prü­fun­gen der Bau­trä­ger­ver­trä­ge von Nota­ren aus den ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern deut­lich. Auch die stän­di­gen Mah­nun­gen der Ver­brau­cher­schüt­zer und die aktu­el­len Gerichts­ent­schei­dun­gen zu Klau­seln in Bau­trä­ger­ver­trä­gen, die mit dem Schutz der Käu­fer und Ver­brau­cher unver­ein­bar sind, spre­chen eine deut­li­che Spra­che. Wenn Sie also den Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erwä­gen, soll­ten Sie den Ihnen vom Bau­trä­ger und des­sen Haus­no­tar über­las­se­nen Bau­trä­ger­ver­trag sorg­fäl­tig dar­auf­hin über­prü­fen, ob die gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­be­nen Ver­brau­cher­schutz­be­stim­mun­gen gewahrt und die Min­dest­be­din­gun­gen für den Schutz beim Kauf vom Bau­trä­ger erfüllt sind. Die Beur­kun­dung des Ver­tra­ges durch den Haus­no­tar des Bau­trä­gers allein bie­tet jeden­falls kei­ne Gewähr für hin­rei­chen­den Verbraucherschutz.

1 Kommentar » Schreibe einen Kommentar

  1. Dan­ke für die Infor­ma­tio­nen über Nota­re. Ich den­ke dar­über nach, ein Haus zu kau­fen. Ich wer­de nach einem Notar suchen, mit dem ich mich tref­fen kann.

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