Übereilungs- und Überlegungsschutz beim Bauträgervertrag – Verbraucherschutz und Haftung des Notars
Gemäß § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 BeurkG (Beurkundungsgesetz) soll der Notar (insbesondere) Bauträgerverträge nur dann beurkunden, wenn dem Käufer der beabsichtigte Text des Bauträgervertrages mindestens zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit Urteil vom 07.02.2013 – III… Weiterlesen