Der Bau­trä­ger­ver­trag

Der Bau­trä­ger­ver­trag

Kauf einer Immo­bi­lie vom Bauträger


Inhalt des Bauträgervertrages

Beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger müs­sen Sie mit dem Bau­trä­ger vor einem Notar einen sog. Bau­trä­ger­ver­trag abschlie­ßen. Der Bau­trä­ger­ver­trag ist der nota­ri­el­le Ver­trag zum Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger. Nach der gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on in § 650u Bür­ger­li­ches Gesetz­buch aus dem Jah­re 2018 ist der Bau­trä­ger­ver­trag ein Ver­trag zwi­schen einem Unter­neh­mer und einem Käu­fer, der die Errich­tung oder den Umbau eines Hau­ses oder eines ver­gleich­ba­ren Bau­werks zum Gegen­stand hat und der zugleich die Ver­pflich­tung des Unter­neh­mers ent­hält, dem Käu­fer das Eigen­tum an dem Grund­stück zu über­tra­gen oder ein Erb­bau­recht zu bestel­len oder zu über­tra­gen. Ein Bau­trä­ger­ver­trag liegt auch dann vor, wenn der Ver­trag in einen Ver­trag über den Erwerb des Grund­be­sit­zes einer­seits und einen Werk­ver­trag über die Errich­tung der Bau­ge­wer­ke ande­rer­seits auf­ge­spal­ten wird, die bei­den Ver­trä­ge aber als recht­li­che Ein­heit mit­ein­an­der ver­bun­den sind. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei Ver­käu­fer des Grund und Bodens und Bau­un­ter­neh­mer für die Bau­ge­wer­ke um ver­schie­de­ne Per­so­nen handelt.


Risi­ken beim Bauträgervertrag

Die mit dem Bau­trä­ger­ver­trag stets ver­bun­de­nen Risi­ken und Gefah­ren erge­ben sich aus der recht­li­chen Kon­struk­ti­on des Bau­trä­ger­ver­trags selbst, sind also ver­trags­ty­pisch. Denn beim Bau­trä­ger­ver­trag bleibt der Bau­trä­ger bis zur voll­stän­di­gen Fer­tig­stel­lung des Bau­werks Eigen­tü­mer des Grund und Bodens und des Bau­werks. Der Käu­fer muss also den Bau­trä­ger­ver­trag abschlie­ßen und den Kauf­preis zah­len ohne die Gewiss­heit zu haben, dass er auch Eigen­tü­mer des Grund und Bodens und des Bau­werks wird.

Die­se ver­trags­ty­pi­schen Risi­ken und Gefah­ren beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger las­sen sich jedoch wirk­sam begren­zen, wenn Sie nur einen sol­chen Bau­trä­ger­ver­trag abschlie­ßen, der allen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum Ver­brau­cher­schutz ent­spricht und alle Ihre berech­tig­ten Inter­es­sen aus­rei­chend berück­sich­tigt. Es ist des­halb nahe­lie­gend, dass Sie den Bau­trä­ger­ver­trag erst dann abschlie­ßen soll­ten, wenn er von einem erfah­re­nen, auf den Bau­trä­ger­ver­trag spe­zia­li­sier­ten Juris­ten geprüft wor­den ist. Ich habe in mei­ner akti­ven Zeit als Rhei­ni­scher Notar in Köln und Düs­sel­dorf in 35 Berufs­jah­ren eini­ge tau­send die­ser Ver­trä­ge ent­wor­fen, beur­kun­det und durch­ge­führt. Nach mei­ner Pen­sio­nie­rung über­prü­fe ich für zahl­rei­che Käu­fer aus dem gesam­ten Bun­des­ge­biet Bau­trä­ger­ver­trä­ge auf Risi­ken und Gefah­ren hin, bevor die Käu­fer den Bau­trä­ger­ver­trag abschließen.

Die­ses Insi­der­wis­sen und die­se Erfah­rung kön­nen Sie nut­zen, wenn Sie die mit jedem Abschluss eines Bau­trä­ger­ver­tra­ges beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger ver­bun­de­nen Risi­ken und Gefah­ren mini­mie­ren wollen.


Bera­tung zum Bauträgervertrag

Ich bie­te Ihnen eine umfas­sen­de Bera­tung zu allen Aspek­ten des Bauträgervertrags:
Wenn Sie noch ganz am Anfang Ihrer Über­le­gun­gen zum Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger ste­hen, fin­den Sie unter Infor­ma­ti­on alles, was Sie vor dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen soll­ten, bevor Sie den Bau­trä­ger­ver­trag abschlie­ßen. So kön­nen Sie im Lexi­kon ABC-Immo­bi­li­en­kauf juris­ti­sche Fach­be­grif­fe zum Immo­bi­li­en­kauf nach­schla­gen, an Hand einer Scheck­lis­te den Bau­trä­ger­ver­trag einer ers­ten, eige­nen Prü­fung unter­zie­hen und unter Immo­bi­li­en aktu­ell aktu­el­le Recht­spre­chung zum Bau­trä­ger­ver­trag nach­le­sen. Wenn Sie sich bereits auf eine bestimm­te Immo­bi­lie fest­ge­legt haben und den Bau­trä­ger­ver­trag abschlie­ßen wol­len, bie­te ich Ihnen unter Prü­fung die fach­kun­di­ge Kon­trol­le des Bau­trä­ger­ver­trags an, bevor sie den Bau­trä­ger­ver­trag abschlie­ßen. Sie ent­ge­hen damit der Gefahr, die der Gesetz­ge­ber als "Bera­tungs­iso­la­ti­on mit mög­li­cher­wei­se exis­tenz­be­dro­hen­den Fol­gen" bezeich­net. Haben Sie den Bau­trä­ger­ver­trag aber bereits abge­schlos­sen und strei­ten nun mit dem Bau­trä­ger über die Rech­te und Pflich­ten aus dem Ver­trag, ist viel­leicht mein Ange­bot zur Schlich­tung des Streits (Media­ti­on) erwä­gens­wert. Denn so kön­nen Sie einen lan­gen, kost­spie­li­gen Rechts­streit mit dem Bau­trä­ger ver­mei­den. Außer­dem fin­den sie in mei­nem Blog klei­ne Arti­kel zu aktu­el­len Ein­zel­pro­ble­men beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger, die zu ken­nen hilf­reich sein kann, bevor Sie den Bau­trä­ger­ver­trag abschließen.

Qua­li­tät der Beratung

Bauträgervertrag

    • Erfah­rung: 35 Jah­re Erfah­rung als Rhei­ni­scher Notar
    • Insi­der­wis­sen: Ein­zi­ger online-Prü­fungs­ser­vice eines Notar a.D.
    • Schnel­lig­keit: Bear­bei­tungs­zeit ledig­lich drei Bankarbeitstage
    • Ver­ständ­lich­keit: Farb­li­che Dar­stel­lung der Prüfungsbewertungen
    • Voll­stän­dig­keit: Neu­fas­sung bean­stan­de­ter Vertragsklauseln
    • Online­ab­wick­lung: Abwick­lung kom­plett online

    Bewer­tung von Käufern

    🙸 Vor allem die lang­jäh­rige Er­fah­rung, die Fä­hig­keit, Din­ge zu er­klä­ren sowie die Erreich­bar­keit sind unschlagbar ...
    🙸 Ich hat­te in allen Kon­tak­ten immer das Gefühl, es geht hier wirk­lich um „Hil­fe“ und nicht dar­um „ein Geschäft“ zu machen ...

    Kon­takt

    Haben Sie Fra­gen oder Kri­tik ? Neh­men Sie bit­te Kon­takt zu mir auf.
    Sie errei­chen mich tele­fo­nisch unter (0170) 542 28 82 oder per E‑Mail an

    info@dr-recker.com

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